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25v-26r 31v 59v-60v 60v-61v 61v 61v-63v 63v-65r 65r-65v 65v-66v 66v-67v 67v-68r 68r 68r-68v 68v-69r 69r-69v 69v-70r 70r-71r 71r-71v 71v-72r 72v 72v-73v 73v-74v 74v 74v-75r 75r-75v 75v 75v-76r 76r-76v 76v-77r 77r-77v 77v 77v-78r 78r-78v 78v 78v-79r 79r-80r 80r-80v 80v-81r 81r-81v 81v-82v 82v-83v 83v-84r 84r-84v 84v 84v2 84v-86r 86r 86r-89r 89r-89v 89v 89v2 89v-90r 90r 90r-90v 90v-92r 92r-93r 93r-93v 93v-94v 94v-95v 95v-96r 96r-97r 97r-97v 97v-98v 98v-99r 99r-99v 99v-100r 100v-101r 101r-101v 101v-105r 105r-105v 105v-106v 106v-107r 107r 107r-107v 107v-108v 108v-109r 109r-109v 109v-110r 110r 110r-110v 110v-111v 111v-112r 112r-112v 112v-113r 113v 113v-114r 114r-114v 114v-115r 115r-116r 116r-117r 117r-118r 118r-118v 118v-119r 119r-119v 119v-120r 120r-120v 120v-121r 121r-121v 121v-122r 122r-122v 122v-123r 123r-123v 123v-124r 124r-125r 125r 125r2 125r-126r 126r-127r
  • fol.25v-26r: Marculf II,30*

    Scheidungsdokument mit Zusicherung des Rechtes zum Klostereintritt und zur neuerlichen Eheschließung

    Dokument über die Scheidung eines Ehepaares, mit welchem sich sich die Parteien gegenseitig das Recht zum Klostereintritt und zur neuerlichen Eheschließung zusichern.

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  • fol.31v: Marculf II,33*

    Freilassung mit dem Tod des Herrn

    Freilassung eines Mannes oder einer Frau in den Status der vollen Freiheit durch einen Mann vom Tod des Freilassers an.

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  • fol.59v-60v: Marculf Praefatio

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  • fol.60v-61v: Marculf I Capitulatio

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  • fol.61v: Marculf I Incipit

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  • fol.61v-63v: Marculf I,1

    Bischöfliches Immunitätsprivileg mit Introitusverbot für ein Kloster

    Bischöfliches Immunitätsprivileg für ein Kloster, in welchem diesem (1) die kostenlose Weihe für Klosterangehörige durch den Bischof, (2) die Segnung des Altars und kostenlose Versorgung mit Salböl, (3) das Recht auf freie Abtswahl bei kostenloser Weihe durch den Bischof, (4) die Exemption von bischöflicher Gewalt für das Kloster und seinen Besitz sowie (5) das Verbot für den Bischof und seine Amtsträger, den Klosterbesitz außer auf Einladung hin zu betreten, unter Androhung eines dreijährigen Anathems bei Verstößen, zugesichert werden, vorbehaltlich (6) dem Recht des Bischofs, bei Disziplinlosigkeit der Mönche und Unfähigkeit des Abtes in die Belange des Klosters einzugreifen.

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  • fol.63v-65r: Marculf I,2

    Königliches Immunitätsprivileg mit Introitusverbot und Bestätigung eines Bischofsprivilegs für ein Kloster

    Königliches Immunitätsprivileg für ein neugegründetes Kloster, in welchem diesem (1) ein bischöfliches Privileg mit Exemption des Klosterbesitzes von bischöflicher Gewalt und generellem Introitusverbot, ausgenommen solcher auf Einladung hin erfolgenden, bestätigt und (2) ein Introitusverbot für alle öffentlichen Amtsträger für Fälle der Rechtsanhörung oder Erhebung von Abgaben erlassen sowie (3) diesem der fredus und die Einkünfte des fiscus zur Beleuchtung des Klosters und zum Unterhalt der Mönche übertragen werden.

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  • fol.65r-65v: Marculf I,3

    Königliches Immunitätsprivileg mit Introitusverbot für eine Kirche

    Königliches Immunitätsprivileg für eine Kirche auf Bitten eines Bischofs, in welchem (1) ein Introitusverbot für alle öffentlichen Amtsträger für Fälle der Rechtsanhörung oder Erhebung von Abgaben sowie ein Verbot zur Unterkunfts-, Verpflegungs- oder Bürgennahme verhängt wird und (2) die Einkünfte des dortigen fiscus der besagten Kirche zu ihrer Beleuchtung übertragen werden.

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  • fol.65v-66v: Marculf I,4

    Königliche Bestätigung eines königlichen Immunitätsprivilegs für eine Kirche

    Königliche Bestätigung eines königlichen Immunitätsprivilegs für eine Kirche auf Bitten eines Bischofs mit (1) Introitusverbot für alle Amtsträger für Fälle der Rechtsanhörung oder Erhebung von Abgaben sowie einem Verbot zur Unterkunfts-, Verpflegungs- oder Bürgennahme und (2) Übertragung der Einkünfte des dortigen fiscus an dieselbe zu ihrer Beleuchtung.

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  • fol.66v-67v: Marculf I,5

    Königliche Anweisung an einen Bischof zur Bischofsweihe und Veröffentlichung einer Verlautbarung

    Königliche Anweisung an einen Bischof zur Weihe, gemeinsam mit anderen Bischöfen, eines neuen, vom König bestimmten, Bischofs sowie zur Veröffentlichung und Umsetzung der königlichen Verlautbarung.

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  • fol.67v-68r: Marculf I,6

    Königliche Anweisung an einen Bischof zur Bischofsweihe

    Königliche Anweisung an einen Bischof zur Weihe, gemeinsam mit anderen Bischöfen, eines neuen, vom König bestimmten Bischofs.

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  • fol.68r: Marculf I,7

    Bittschreiben an den König bezüglich der Bestimmung eines neuen Bischofs

    Bittschreiben der Bürger einer commune an den König zur Einsetzung einer bestimmten Person als Bischof.

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  • fol.68r-68v: Marculf I,8

    Einsetzung eines hohen Amtsträgers durch den König

    Einsetzung eines Grafen oder eines Herzogs oder eines patricius mit Anweisungen zur rechten Amtsführung durch den König.

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  • fol.68v-69r: Marculf I,9

    Grußschreiben eines Königs

    Grußschreiben eines Königs an einen anderen König mit Ankündigung einer Gesandtschaft und Bitte um Antwort.

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  • fol.69r-69v: Marculf I,10

    Antwortschreiben eines Königs an einen anderen König

    Antwortschreiben eines Königs an einen anderen König mit Versicherung der guten Behandlung der das Schreiben des letzteren überbringenden Gesandtschaft sowie Verweis auf weitere Antworten durch ebendiese.

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  • fol.69v-70r: Marculf I,11

    Königliche Anweisung zur Bereitstellung von Versorgungsgütern

    Königliche Anweisung an alle Amtsträger zur Bereitstellung bestimmter Transportmittel und bestimmter Mengen Proviant an bestimmten Orten für eine Gesandtschaft.

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  • fol.70r-71r: Marculf I,12

    Verfügung von Todes wegen zwischen Eheleuten unter Einbezug des Königs

    Verfügung von Todes wegen mittels welcher sich ein sohnloses Ehepaar durch die Hand des Königs gegenseitig seinen gesamten Besitz oder einige Landgüter und bewegliches Eigentum schenkt und festlegt, dass nach dem Tod eines der Ehepartner das Recht des Hinterbliebenen am gemeinsamen Eigentum auf Nießbrauch eingeschränkt wird.

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  • fol.71r-71v: Marculf I,13

    Übertragung von Land an einen König mittels Schoßwurf

    Übertragung von Grundeigentum mittels Schoßwurf durch einen Mann an einen König, unter der Bedingung, dass dieses nach dem Tod des Übertragenden an eine dritte Person fällt und der Übertragende selbst dieses bis zu seinem Tod zum Nießbrauch hält.

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  • fol.71v-72r: Marculf I,14

    Übertragung von Grundeigentum durch einen König

    Übertragung von Grundeigentum (mit unterschiedlichen Arengen für Laien und kirchliche Institutionen) durch einen König an einen Mann unter Gewährung von Immunität und Introitusverbot für iudices zur Eintreibung des fredus.

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  • fol.72v: Marculf I,15

    Übertragung von Grundeigentum durch einen König

    Übertragung von Grundeigentum durch einen König an eine kirchliche Institution.

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  • fol.72v-73v: Marculf I,16

    Königliche Bestätigung von Grundeigentum und Immunität für einen Bischof

    Königliche Bestätigung des Eigentums einer Kirche an einem Landgut mit Immunität und Introitusverbot für iudices zur Erhebung des fredus, ausgestellt auf Bitten eines Bischofs und Vorlage einer Königsurkunde.

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  • fol.73v-74v: Marculf I,17

    Königliche Bestätigung von Grundeigentum und Immunität für einen vir illuster

    Königliche Bestätigung des Eigentums desselben an einem Landgut mit Immunität und Introitusverbot für iudices zur Erhebung des fredus, ausgestellt auf Bitten eines vir illuster und Vorlage einer Königsurkunde.

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  • fol.74v: Marculf I,18

    Aufnahme eines fidelis in die antrustiones

    Aufnahme eines fidelis in die Gruppe der antrustiones nach Waffeneid in die Hand des Königs mit Festlegung eines besonderen Wergeldes bei Tötung des antrustio.

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  • fol.74v-75r: Marculf I,19

    Königliche Erlaubnis zum Eintritt in den Klerikerstand

    Königliche Erlaubnis für eine Person zum Eintritt in den Klerikerstand, vorbehaltlich der Prüfung ihres Standes als Freier.

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  • fol.75r-75v: Marculf I,20

    Königliches Begleitschreiben für einen missus

    Königliches Begleitschreiben für einen missus, der auf Bitten zweier Personen zwischen diesen Güter aufteilen soll und dafür ein Zehntel derselben Güter sowie die Einkünfte des fiscus erhält.

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  • fol.75v: Marculf I,21

    Königliche Bestätigung einer Mandatsübernahme

    Königliche Bestätigung für eine zeitlich befristete Mandatsübernahme durch einen vir illuster für eine Person bezüglich aller Rechtsangelegenheiten nach bereits erfolgter Mandatsübertragung mittels festuca.

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  • fol.75v-76r: Marculf I,22

    Freilassung durch Schatzwurf vor dem König

    Königliche Bestätigung der Freilassung eines Sklaven durch einen vir apostolicus oder einen vir illuster, erfolgt gemäß Lex Salica mittels Schatzwurf vor einem König.

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  • fol.76r-76v: Marculf I,23

    Königliche Suspension der Rechtsangelegenheiten einer abwesenden Person

    Königliche Anordnung zur Suspension der Rechtsangelegenheiten einer im königlichen Auftrag entsandten Person, der ihrer Freunde, ihrer Dienstleute und ihrer Untergebenen bis zu ihrer Rückkehr.

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  • fol.76v-77r: Marculf I,24

    Gewährung des Königsschutzes

    Gewährung des Königsschutzes, umzusetzen durch den Hausmeier, für einen Bischof und seine Kirche oder einen Abt und sein Kloster mit Auftrag an den Hausmeier, die Rechtsgeschäfte derselben zu verfolgen.

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  • fol.77r-77v: Marculf I,25

    Vorrede zu einem Königsurteil

    Gerichtsurteil des Königsgerichts nach Klage einer Person gegen eine andere. [Fragment aus Arenga und Klageerhebung.]

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  • fol.77v: Marculf I,26

    Königliche Anordnung in einem Streit um Grundeigentum

    Königliche Anordnung an einen Bischof auf Klage eines Getreuen wegen des Eigentums an einem Landgut, dieses dem Kläger zurückzuerstatten oder oder am Hof Stellung zu nehmen.

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  • fol.77v-78r: Marculf I,27

    Königliche Anordnung in einem Eigentumsstreit

    Königliche Anordnung an einen Bischof auf Klage einer Person (1) zur Prüfung eines Streitfalles zwischen dieser und einem dem Bischof unterstehenden Abt oder Kleriker um das Eigentum an einem Sklaven, (2) zur Entschädigung des Klägers durch den Beklagten oder (3) zur Vorführung des Beklagten vor den König nach Bürgennahme.

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  • fol.78r-78v: Marculf I,28

    Königliche Anordnung zur Prüfung eines Eigentumsstreits

    Königliche Anordnung an einen Grafen auf Klage eines Getreuen (1) zur Prüfung eines Streitfalles desselben mit einer aus dem Gau des Grafen stammenden Person um Grundeigentum, (2) zur Entschädigung des Klägers durch den Beklagten oder (3) zur Vorführung des Beklagten mit Beweisen nach Bürgennahme vor den König zu einem bestimmten Zeitpunkt.

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  • fol.78v: Marculf I,29

    Königliche Anordnung in einer Klage wegen Straßenraub

    Königliche Anordnung an einen Getreuen auf Klage einer Person wegen Straßenraubs, diese zu Entschädigen oder am Hof Stellung zu nehmen.

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  • fol.78v-79r: Marculf I,30

    Tausch zwischen Königen

    Tausch von Ortschaften, teilweise im Besitz des fiscus, zwischen zwei Königen.

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  • fol.79r-80r: Marculf I,31

    Königliche Bestätigung des Eigentums

    Königliche Bestätigung des Eigentums eines vir illuster auf Bitten desselben und Vorlage von Königsurkunden.

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  • fol.80r-80v: Marculf I,32

    Königliche Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer Konfiskation

    Königliche Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Zuführung von Gütern aus dem Eigentum bestimmter Rebellen an den fiscus durch zwei viri illustres.

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  • fol.80v-81r: Marculf I,33

    Königliche Bestätigung des Eigentums nach Dokumentverlust

    Königliche Bestätigung des Eigentums einer Person nach Verlust aller Besitztitel, bezeugt durch einen schriftlichen Bericht von Männern guten Leumunds.

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  • fol.81r-81v: Marculf I,34

    Bericht an einen König über einen Dokumentverlust mit Bitte um Eigentumsbestätigung

    Bericht von Bewohnern eines Gaus an einen König und einen Hausmeier über den Verlust der Besitztitel einer Person, verbunden mit der Bitte, den Besitz dieser Person zu bestätigen.

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  • fol.81v-82v: Marculf I,35

    Königliche Bestätigung einer Königsurkunde

    Königliche Bestätigung einer das Eigentum eines Klosters, das Recht auf freie Abtswahl und den Königsschutz sichernden Königsurkunde auf Bitten des Abtes desselben Klosters.

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  • fol.82v-83v: Marculf I,36

    Königliche Vollmacht zur Stellvertretung von auctores

    Königliche Vollmacht für einen Bischof oder einen Abt oder eine Äbtissin zur Stellvertretung von zur Gewährschaft verpflichteten, jedoch bereits verstorbenen Vorbesitzern (auctores) in Kirchengut betreffenden Streitfällen.

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  • fol.83v-84r: Marculf I,37

    Königliche Anweisung zur Prüfung eines Sachverhalts

    Königliche Anweisung (an einen Grafen) zur Prüfung, ob ein Beklagter, wie vom König angewiesen, Bürgen für sein Erscheinen vor dem Königsgericht stellte sowie, falls dies erfolgte, zur Durchsetzung der dem Kläger nach lokalem Recht zustehenden Entschädigung durch den Beklagten, nachdem der Beklagte nicht zu seinem Gerichtstermin erschienen war.

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  • fol.84r-84v: Marculf I,38

    Königliche Bestätigung des Schwebezustands eines Gerichtsverfahrens

    Königliche Bestätigung des Schwebezustands eines Verfahrens vor dem Königsgericht bis zur Niederlage einer der Parteien, nachdem dasselbe einen der Aufnahme eines entflohenen Sklaven Beklagten verurteilt hat, mit Eidhelfern einen Reinigungseid auf den Mantel des heiligen Martin zu erbringen, ausgestellt für Kläger und Beklagten.

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  • fol.84v: Marculf I,39

    Königliche Anordnung zur Freilassung nach Geburt eines Königssohnes

    Königliche Anordnung an einen Grafen zur Freilassung dreier Dienstleute auf jedem Fiskalgut im Reich nach der Geburt eines Königssohnes.

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  • fol.84v: Marculf I,40

    Königliche Anordnung zur Eidesleistung

    Königliche Anordnung an einen Grafen zur Leistung von Eiden der Treue und leudesamio vor einem königlichen missus durch alle Bewohner seines Gaus an den in diesem Teilreich in die Herrschaft eingesetzten Königssohn wie auch den König.

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  • fol.84v-86r: Marculf II Capitulatio

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  • fol.86r: Marculf II Incipit

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  • fol.86r-89r: Marculf II,1

    Schenkung von Grundeigentum an eine geistliche Einrichtung

    Schenkung von Grundeigentum an ein Kloster oder eine Zelle oder ein Xenodochium für die Beleuchtung und den Unterhalt der Kleriker sowie von 12 Armen, unter der Bedingung des Auschlusses bischöflicher und öffentlicher Gewalt und völliger Immunität, verbunden mit der Bitte um königlichen und bischöflichen Schutz für diese Schenkung.

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  • fol.89r-89v: Marculf II,2a

    Arenga

    Arenga für eine Schenkung an eine geistliche Institution

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  • fol.89v: Marculf II,2b

    Arenga

    Arenga für eine Schenkung an eine geistliche Institution

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  • fol.89v: Marculf II,2c

    Arenga

    Arenga für eine Schenkung an ein Kloster beim Klostereintritt

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  • fol.89v-90r: Marculf II,2d

    Arenga

    Arenga für eine Schenkung an eine geistliche Institution

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  • fol.90r: Marculf II,2e

    Arenga

    Arenga und Beginn der Dispositio für eine Schenkung an ein Kloster

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  • fol.90r-90v: Marculf II,2f

    Arenga

    Arenga für eine Schenkung von Todes wegen an eine geistliche Institution

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  • fol.90v-92r: Marculf II,3

    Schenkung von Grundeigentum an ein Kloster

    Schenkung von Landgütern durch ein Ehepaar an ein Kloster zur Versorgung der Mönche mit lebenslanger Rückleihe derselben als beneficium und Verweis auf die Eintragung der Schenkung in die gesta municipalia.

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  • fol.92r-93r: Marculf II,4

    Übertragung von Grundeigentum

    Übertragung eines Landguts durch ein Ehepaar an eine Kirche unter Androhung des Anathems bei Zuwiderhandlungen.

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  • fol.93r-93v: Marculf II,5

    Prekarie an eine Kirche

    Prekarie eines Ehepaares, adressiert an einen Bischof, über das Landgut einer Kirche, welches dieses Paar einer Kirche geschenkt und von dieser als lebenslanges beneficium zurückerhalten hat.

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  • fol.93v-94v: Marculf II,6

    Schenkung von Grundeigentum

    Schenkung eines Teils eines Landguts durch eine Person an eine Kirche.

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  • fol.94v-95v: Marculf II,7

    Verfügung von Todes wegen zwischen Eheleuten

    Verfügung von Todes wegen, mittels welcher sich ein sohnloses Ehepaar gegenseitig im Todesfall mit dem Nießbrauch für allen Besitz beschenkt und sich das Recht einräumt, Freilassungen und Schenkungen an die Kirche vorzunehmen.

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  • fol.95v-96r: Marculf II,8

    Verfügung von Todes wegen zwischen Eheleuten

    Verfügung von Todes wegen, mittels welcher sich ein sohnloses Ehepaar gegenseitig im Todesfall mit dem Nießbrauch für allen Besitz beschenkt.

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  • fol.96r-97r: Marculf II,9

    Unterwerfung nach Erbstreit

    Unterwerfung eines Mannes unter seine Kinder nach einem Streit mit diesen um das Erbe seiner Ehefrau, welches er nun von ihnen, gemeinsam mit weiteren von ihm im Gegenzug an sie übertragenen Landgütern, als jederzeit widerrufbare beneficia erhält.

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  • fol.97r-97v: Marculf II,10

    Verfügung von Todes wegen zugunsten von Enkeln

    Verfügung von Todes wegen mittels welcher eine Person den Kindern ihrer verstorbenen Tochter den Erbteil dieser Tochter zuspricht, abzüglich der diesen bereits zugefallenen Mitgift ihrer Mutter.

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  • fol.97v-98v: Marculf II,11

    Übertragung einer Ortschaft gegen Pflege

    Übertragung einer Ortschaft durch eine Person an ihren Enkel mit der Verpflichtung, erstere zu pflegen.

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  • fol.98v-99r: Marculf II,12

    Verfügung von Todes wegen zugunsten einer Tochter

    Verfügung von Todes wegen, mittels welcher eine Person ihre Tochter zur mit ihren Brüdern gleichberechtigten Erbin einsetzt.

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  • fol.99r-99v: Marculf II,13

    Übertragung des Eigentums an einen Adoptivsohn

    Übertragung des gesamten Eigentums durch eine Person ohne natürliche Söhne an einen Mann, den sie an Sohnes statt angenommen und zu ihrer Pflege verpflichtet hat.

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  • fol.99v-100r: Marculf II,14

    Teilung des elterlichen Erbes

    Vertrag in doppelter Ausfertigung über die mittels festuca erfolgte Teilung des elterlichen Erbes zwischen zwei Brüdern.

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  • fol.100v-101r: Marculf II,15

    Hochzeitsgabe von Landgütern durch Schwiegervater

    Hochzeitsgabe von Landgütern durch einen Mann an die Braut seines Sohnes vor der Hochzeit.

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  • fol.101r-101v: Marculf II,16

    Sühnegabe von Gütern zur Hochzeit nach Frauenraub

    Sühnegabe (compositio) oder Übertragung einer Ortschaft und weiterer Güter durch einen Mann an seine Braut anlässlich ihrer Hochzeit, nachdem er diese mit ihrer Zustimmung oder gegen ihren Willen entführt und sich anschließend auf Vermittlung durch Priester und Männer guten Leumunds (boni homines) ausgesöhnt hatte.

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  • fol.101v-105r: Marculf II,17

    Testament eines Ehepaares

    Testament eines Ehepaares, gemäß römischem Gesetz in die gesta municipalia inseriert, mittels welchem (1) sich die Ehepartner gegenseitig und gemeinsam mit den Kindern als Erben einsetzen, (2) sie die Erbteile der verschiedenen Parteien, darunter eine Kirche, festlegen, (3) der Ehemann die Ehefrau für einen Eingriff in ihr Eigentum kompensiert, (4) sie verschiedene Unfreie freilassen und (5) verfügen, dass die Ehefrau ihr Erbe bei einer Wiederverheiratung nach dem Todes des Ehemannes an die gemeinsamen Erben verliert.

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  • fol.105r-105v: Marculf II,18

    Sicherheit nach Tötung

    Sicherheit, ausgestellt durch einen Mann für einen anderen, nachdem letzterer den Bruder des ersteren getötet hatte, diesen wegen dieser Angelegenheit, nach Vermittlung durch Priester und viri magnifici sowie Zahlung einer Friedensleistung, nicht weiter zu belangen.

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  • fol.105v-106v: Marculf II,19

    Verkauf eines Landgutes

    Verkauf eines Landgutes durch einen Mann an einen anderen.

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  • fol.106v-107r: Marculf II,20

    Verkauf eines Stadtgrundstücks

    Verkauf eines Grundstücks innerhalb der Ummauerung einer Stadt durch einen Mann an einen Bischof.

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  • fol.107r: Marculf II,21

    Verkauf eines Feldes

    Verkauf eines Feldes durch einen Mann an einen anderen.

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  • fol.107r-107v: Marculf II,22

    Verkauf eines Sklaven

    Verkauf eines Sklaven oder einer Sklavin durch einen Mann an einen anderen.

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  • fol.107v-108v: Marculf II,23

    Tausch von Landgütern

    Tausch von Landgütern zwischen einem Abt und einem vir illuster mit Zustimmung eines vir apostolicus.

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  • fol.108v-109r: Marculf II,24

    Tausch von landwirtschaftlichen Nutzflächen

    Tausch von Feldern oder Wiesen oder Weinbergen zwischen zwei Personen.

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  • fol.109r-109v: Marculf II,25

    Schuldschein über Darlehen mit Rückzahlungsfrist

    Schuldschein über ein Darlehen von einem Pfund Silber, welches der Schuldner zu den nächsten Kalenden eines bestimmten Monats zurückzahlen muss.

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  • fol.109v-110r: Marculf II,26

    Schuldschein über Darlehen mit Zinsvereinbarung

    Schuldschein über ein Darlehen in solidi mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtung des Schuldners von einem triens pro solidus.

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  • fol.110r: Marculf II,27

    Schuldschein über Darlehen gegen Dienst

    Schuldschein über ein Darlehen in solidi, für welches sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, diesem bis zur Rückzahlung an einer bestimmten Zahl von Tagen pro Woche Dienste jeglicher Art zu leisten und sich dessen Züchtigungsgewalt unterwirft.

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  • fol.110r-110v: Marculf II,28

    Verkauf seiner selbst

    Selbstverkauf einer Person an ihren Herrn, nachdem dieser die für eine Missetat des sich Verkaufenden fällige Bußzahlung beglichen hatte.

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  • fol.110v-111v: Marculf II,29

    Übereinkunft nach Eheschließung einer Freien mit einem Unfreien

    Übereinkunft zwischen einem Mann und einer Freien nach Eheschließung letzterer mit einem ersterem gehörenden Unfreien infolge eines Brautraubes auf Vermittlung von Freunden und Männern guten Leumunds oder mit Zustimmung der Frau, in welcher der Mann den Kindern der Frau den Status der Freien zusichert.

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  • fol.111v-112r: Marculf II,30

    Scheidungsdokument mit Zusicherung des Rechtes zum Klostereintritt und zur neuerlichen Eheschließung

    Dokument über die Scheidung eines Ehepaares, mit welchem sich sich die Parteien gegenseitig das Recht zum Klostereintritt und zur neuerlichen Eheschließung zusichern.

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  • fol.112r-112v: Marculf II,31

    Mandat zur Führung eines Rechtsstreits

    Mandat, mittels welchem eine Person einen Mann beauftragt und ermächtigt, am Hof oder an einem anderen Ort einen Rechtsstreit mit einem Mann über Eigengut/eine andere Angelegenheit zu führen.

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  • fol.112v-113r: Marculf II,32

    Freilassung mit dem Tage der Ausstellung

    Freilassung eines Mannes oder einer Frau in den Status der vollen Freiheit durch ein Ehepaar vom Tage der Ausstellung an mit freier Wahl des Schutzherren.

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  • fol.113v: Marculf II,33

    Freilassung mit dem Tod des Herrn

    Freilassung eines Mannes oder einer Frau in den Status der vollen Freiheit durch einen Mann vom Tod des Freilassers an.

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  • fol.113v-114r: Marculf II,34

    Freilassung zumTag der Ausstellung mit Auflagen

    Freilassung eines Mannes in den Status der vollen Freiheit durch einen Anderen zum Tag der Ausstellung, unter der Verpflichtung, sich dem Schutz eines der Erben des Freilassers zu unterstellen und jährliche Opfer zur Erinnerung an den Freilasser zu bringen.

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  • fol.114r-114v: Marculf II,35/Tours 44

    Ungültigerklärung eines Schuldscheins

    Ungültigerklärung (evacuaturia) eines verlorengegangenen Schuldscheins über ein nun zurückgezahltes Darlehen in solidi, die dem Rückzahler nun an Stelle des Schuldscheins zurückgegeben wird.

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  • fol.114v-115r: Marculf II,36

    Übertragung von Grundeigentum

    Übertragung einer Ortschaft oder eines Gehöfts zum vollen Eigen oder gegen eine Abgabe durch einen Mann an einen fidelis [laut Überschrift: servus oder gasindus].

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  • fol.115r-116r: Marculf II,37

    Protokoll über den Antrag zur Eintragung einer Schenkung in die gesta municipalia

    Protokollartige Beschreibung, wie ein Bevollmächtigter (prosecutor) vor der Versammlung (curia) einer Stadt erscheint und, bevollmächtigt durch das Mandat eines vir venerabilis oder eines vir illuster, um die Öffnung der öffentlichen Bücher zur Eintragung einer testamentarischen Schenkung oder einer Übertragung an eine Kirche oder einer Übertragung an einen vir illuster bittet.

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  • fol.116r-117r: Marculf II,38

    Protokoll über die Verlesung eines Mandats zur Eintragung einer Schenkung in die gesta municipalia

    Mandat eines Mannes an einen anderen, eine Schenkung oder ein Testament oder eine Übertragung an eine Kirche oder eine Übertragung an einen vir illuster in die gesta municipalia eintragen zu lassen, gefolgt vom Protokoll über die Velesung des Mandats, der testamentarischen Schenkung oder Abtretung, ihres Eintrags in die gesta municipalia sowie die Übergabe einer öffentlich bestätigten Abschrift an den Mandatsträger.

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  • fol.117r-118r: Marculf II,39

    Prekarie an eine Kirche

    Prekarie eines Ehepaares, adressiert an einen Bischof, über zwei Landgüter einer Kirche, welche dieses Paar als beneficium auf Lebenszeit erhalten hat und von welchen es zuvor eines derselben Kirche schenkte.

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  • fol.118r-118v: Marculf II,40

    Prestarie von einer Kirche

    Prestarie eines Bischofs, ausgestellt mit Zustimmung der Kleriker (fratres), adressiert an ein Ehepaar oder an viri illustres, über zwei Landgüter einer Kirche, welche dieses Paar von dieser als beneficium auf Lebenszeit erhalten hat und von welchen es zuvor eines derselben Kirche schenkte.

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  • fol.118v-119r: Marculf II,41

    Prekarie an einen Herrn

    Prekarie, adressiert an einen Herrn, über Grundeigentum, welches der Aussteller unrechtmäßig an sich bringen wollte und auf Vermittlung von Männern guten Leumunds nun vom Herrn als Leihe zur Bewirtschaftung erhalten hat.

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  • fol.119r-119v: Marculf II,42

    Schreiben zu Ostern

    Schreiben an einen Bischof mit Grüßen zu Ostern und Hinweis auf übersandte Geschenke.

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  • fol.119v-120r: Marculf II,43

    Schreiben zum Dank

    Schreiben eines Bischofs an einen Bischof mit Dank.

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  • fol.120r-120v: Marculf II,44

    Schreiben zu Weihnachten

    Schreiben eines Bischofs an einen König oder eine Königin oder einen Bischof mit Grüßen zu Weihnachten und Hinweis auf übersandte Geschenke.

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  • fol.120v-121r: Marculf II,45

    Schreiben zu Weihnachten

    Schreiben mit Weihnachtsgrüßen und Hinweis auf übersandte Geschenke.

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  • fol.121r-121v: Marculf II,46

    Empfehlungsschreiben an einen Bischof

    Empfehlungsschreiben an einen Bischof mit der Bitte, die das Schreiben überbringenden Boten gütig aufzunehmen und zu unterstützen.

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  • fol.121v-122r: Marculf II,47

    Empfehlungsschreiben an einen Abt

    Empfehlungsschreiben eines Abtes an einen anderen Abt mit der Bitte, die das Schreiben überbringenden Boten zu unterstützen.

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  • fol.122r-122v: Marculf II,48

    Empfehlungsschreiben für einen Klostereintrittswilligen

    Empfehlungsschreiben an einen Abt mit der Bitte, den Träger des Schreibens in sein Kloster aufzunehmen.

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  • fol.122v-123r: Marculf II,49

    Empfehlungsschreiben für einen Pilger

    Empfehlungsschreiben an den Papst, geistliche und weltliche Amtsträger, den Träger des Schreibens auf seiner Pilgerfahrt zu den Gräbern der Apostel Petrus und Paulus zu unterstützen.

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  • fol.123r-123v: Marculf II,50

    Empfehlungsschreiben an einen vir illuster

    Empfehlungsschreiben an einen vir illuster mit der Bitte, die Überbringer des Schreibens bei ihrer Reise zu unterstützen.

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  • fol.123v-124r: Marculf II,51

    Schreiben an einen Großen bei Hof

    Schreiben an einen Großen bei Hof mit der Bitte, den durch die Überbringer des Schreibens vorgebrachten Wunsch umzusetzen.

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  • fol.124r-125r: Marculf II,52

    Freilassung nach Geburt eines Königssohnes

    Freilassung einer zu einem Fiskalgut gehörenden unfreien Person in den Status der vollen Freiheit durch einen königlichen Domänenverwalter auf königliche Anordnung nach der Geburt seines Königssohnes.

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  • fol.125r: Marculf Ergänzung 1,1

    Arenga

    Arenga für Stiftungen an die Kirche

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  • fol.125r: Marculf Ergänzung 1,2

    Einleitung eines Schreibens

    Einleitung eines Schreibens um Fragen des sprachlichen Stils

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  • fol.125r-126r: Marculf Ergänzung 1,3

    Schreiben zum Klostereintritt

    Schreiben anlässlich des Eintritts einer Person in ein Kloster

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  • fol.126r-127r: Marculf Ergänzung 2

    Schreiben eines Klerikers an einen Bischof

    Schreiben eines Klerikers an einen Bischof mit Bitte um Empfehlung an einen anderen Bischof.

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