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URKUNDE ÜBER EINE WECHSELSEITIGE SCHENKUNG ZWISCHEN EINEM MANN UND EINER FRAU FÜR IHRE HABE

Was auch immer aus dem eigenen Vermögen man sich freilich unter Eheleuten gegenseitig in beständiger Liebe aus liebevollster Zuneigung zu schenken beschließt, muss man den Besitztiteln der Schriftstücke hinzufügen, damit es in Zukunft nicht von deren Erben oder wem auch immer untergraben werden kann.

In Gottes Namen also ich, der Soundso, an Dich: Meine allersüßeste Gemahlin Soundso, da wir miteinander keinerlei Söhne gezeugt haben, kamen wir überein, dass wir uns gegenseitig die Gesamtheit unseres Vermögens nach Art des Nießbrauchs schenken sollten. Dies taten wir so auch.

Daher schenke ich Dir, oh meine allersüßeste Gemahlin, so Du mich in dieser Welt überleben solltest, die Gesamtheit meines Vermögens, was ich irgendwo entweder aus Eigengut oder aus einem Kauf oder aus sonst irgendeiner Erwerbung habe und was wir gemeinsam im Lauf unserer Ehe erarbeitet haben, sowohl Ländereien, Landgüter, Häuser samt allem Zubehör, Landpächter, Unfreie, Weinberge, Wälder, Felder, Wiesen, stehende und fließende Gewässer, [als auch] das Gold, das Silber, Kleidung, Groß- und Kleinvieh beiderlei Geschlechts, auf dass Du das, solange Du leben wirst, nach Art des Nießbrauchs besitzen und beherrschen kannst. Ausgenommen sei das, was wir für unser Seelenheil an die Stätten der Heiligen übertragen haben, so dass das nach Prüfung unserer Anweisung zur Gänze bewahrt werde. Und wieviel auch immer Du von unserem Eigengut nach meinem Hinscheiden für den gemeinschaftlichen Lohn an die Stätten der Heiligen geben und übertragen willst, hast Du die Erlaubnis, um das zu tun, und es soll nach Prüfung derselben Anweisung unerschüttert Bestand haben. Im Übrigen aber soll dieselbe Habe, soviel wie nach Deinem Hinscheiden unvermacht bleiben wird, ganz an unsere rechtmäßigen Erben fallen.

In gleicher Weise auch ich, die Soundso: Mein allersüßester Gemahl Soundso, Deine Zärtlichkeit gemahnte mich zu einem Ausgleich für deine Habe, die Du an mich übertragen hast. So Du mich in dieser Welt überleben solltest, schenke ich Dir die Gesamtheit meines Vermögens[, das ich] überall oder von irgendwoher [habe], sowohl aus dem Erbe meiner Eltern als auch aus einem Kauf, oder was wir gemeinsam erarbeitet haben, vollständig und zur Gänze, sowohl Landgüter, Häuser und so weiterAusgenommen sei das, was wir für unser Seelenheil an die Stätten der Heiligen übertragen haben, so dass das nach Prüfung derselben Urkunde zur Gänze bewahrt werde. Und was Du von meinem Eigengut nach meinem Hinscheiden für den gemeinschaftlichen Lohn an die Stätten der Heiligen [übertragen] und an Freien entlassen willst, hast Du die Erlaubnis dazu und es soll nach Prüfung derselben Urkunde zur Gänze bewahrt werden. Auch nach Deinem Hinscheiden soll was auch immer unvermacht bleiben wird, an unsere Erben, die uns dann am nächsten sein werden, fallen.

Falls aber jemandwir glauben nicht, dass das geschehen wirdsei es irgendeiner unserer Erben oder sonst irgendjemand gegen diese wechselseitige Schenkung, wegen der wir uns gegenseitig zwei Niederschriften gleichen Inhalts bestätigten, vorgehen oder sie brechen will, soll er das keinesfalls erreichen, sondern Eurem Anteil unter Zwang durch den fiscus soundsoviel Pfund Gold, soundsoviel Silber hinzufügen, das vorliegende Schreiben aber soll er aber in keiner Weise untergraben können, denn es soll fest und unverletzt bestehen bleiben

[Gegeben samt] einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung.