Selbstverkauf einer Person an ihren Herrn, nachdem dieser die für eine Missetat des sich Verkaufenden fällige Bußzahlung beglichen hatte.
JEMAND UNTERWIRFT SICH IN DIE KNECHTSCHAFT1 Zum servitium und der Bedeutung von Unfreiheit im frühen Mittelalter vgl. u.a.
An meinen eigenen Herrn Soundso, der Soundso. Da ich, weil mich der Feind aufstachelte und meine Schwäche die Oberhand behielt, in eine schlimme Sache verwickelt wurde, wegen der ich in Todesgefahr geraten war, aber Ihr, oh Eure Güte, mich, der ich schon zu Tode verurteilt war, mit Eurem Geld ausgelöst habt2 Das fränkische Recht sah bei Vergehen unterschiedlichster Art Bußzahlungen vor. Diese Zahlungen waren in ihrer Höhe so bemessen, dass sie meist nur mittels sozialer Netzwerke, die Teile der Summe übernahmen, beglichen werden konnten. Abgelöst wurden diese sog. Kompositionensysteme im 10./11. Jahrhundert durch das verstärkte Aufkommen der peinlichen Strafe. Vgl. dazu