Schreiben eines Mannes an seinen Auftraggeber über die erfolgte Eintragung einer Erbeinsetzung in die
[ohne Titel]1 Die Formel beschäftigt sich mit dem gleichen Sachverhalt wie
An meinen prächtigen Freund, den Soundso, ich, der Soundso.
Du sollst wissen, dass ich entsprechend Deinem Auftrag, so wie Du mich mit Deiner Vollmacht gebeten hast, in die Stadt Soundso zum defensor2 Dem defensor civitatis oblagen in der Spätantike unter anderem die Lokalgerichtsbarkeit, die Verwaltung des öffentlichen Landbesitzes sowie die Eintragung von Rechtsakten in die gesta municipalia. Vgl.
Mit eidlicher Zusicherung7 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;


Transkriptionen