Verfügung von Todes wegen, mittels welcher ein Mann seine Tochter zu seiner rechtmäßigen Erbin einsetzt, gleichberechtigt neben ihren Brüdern, entgegen den Vorschriften des salischen Rechts.
An meine allersüßeste und in jeder Hinsicht allergeliebteste Tochter Soundso, ich, nämlich der vir magnificus Soundso.
Es ist allgemein bekannt, dass Du mir, so wie salisches Recht es festhält, nicht mit deinen Brüdern, meinen Söhnen, bei meinen Besitzungen, die mir aus dem Eigengut meiner Eltern zukamen, ins Erbe nachfolgen konntest1 Anders als in der ähnlichen Formel
Mit hinzugefügter eidlicher Zusicherung4 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;


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