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ERBSCHEIN ÜBER ERBE

Im Namen des Herrn. Im soundsovielten Jahr unseres Herrn Königs Soundso, im Monat Soundso, geschah diese gesta vor dem defensor, vir laudabilis Soundso, und vor dem Vorträger Soundso und der curia publica derselben Stadt. Der Soundso sagte:

Ich ersuche Euch, oh allertüchtigster defensor, darum, dass Ihr befehlt, mir die öffentlichen Bücher zu öffnen, weil ich etwas habe, von dem ich möchte, dass es durch die Eintragung in die gesta bekräftigt werde.“

Die Erwähnten, der defensor und die Kurialenschaft, sagten:

Die öffentlichen Bücher stehen Dir offen! Führe aus, was Du wünschst!“

Der Soundso sagte:

Mein Freund Soundso hat mich durch seine Vollmacht, die er feierlich bekräftigt hat, beauftragt, [dass] ich vor Eure Rühmlichkeit kommen soll; es gibt nämlich dieses Schreiben hier, das derselbe, so wie es das Gesetz verlangt, für seine vorgenannten Söhne Soundso und Soundso ausgestellt hat, aus dem Grunde, weil die Soundso, eine wirklich freigeborene Frau, dieselben geboren hat und er ihr seinerzeit nicht gemäß dem Gesetz eine Urkunde über die Hochzeitsgabe ausgefertigt hat, weshalb manmeine vorgenannten Söhne gemäß dem Recht nur als natürliche Söhne anerkennt‘, weshalb es ihrem vorgenannten Vater gefiel, dass er dieselben nach römischem Recht in derselben Stadt vor der curia publica ins rechtmäßige Erbe seines gesamten Erbes einsetzen sollte; dies tat er so auch; da er als Nachkommen keine legitimen Kinder hat, nahm er dieselben an Stelle von rechtmäßigen Söhnen in allen Angelegenheiten ins rechtmäßige Erbe auf; [er hat mich beauftragt], dass ich das vorgenannte Schreiben nach Sitte und Brauch den gesta hinzufügen und bekräftigen soll.“

Der vorgenannte defensor und seine Kurialen bestimmten dies mit ihren Unterschriften und fügten sich dem unten mit ihren Zeichen. Und diese gesta wurde ihm so, wie sie geschrieben steht, übergeben, nachdem sie von deren Händen bekräftigt wurde.

Mit hinzugefügter eidlicher Zusicherung. Gegeben ....