Protokoll über die Eintragung einer Erbeinsetzung in die
ERBSCHEIN ÜBER ERBE1 Die Formel beschäftigt sich mit dem gleichen Sachverhalt wie
Im Namen des Herrn. Im soundsovielten Jahr unseres Herrn Königs Soundso, im Monat Soundso, geschah diese gesta2 Die spätrömischen gesta municipalia dienten zunächst dazu, Wechsel von steuerpflichtigem Grundeigentum festzuhalten, entwickelten sich in der Folge jedoch zu städtischen Archiven, in welche Rechtsgeschäfte aller Art eingetragen wurden. Die öffentliche Insinuation von Rechtsdokumenten in die gesta sicherte die Rechtskraft von Rechtsgeschäften und erhöhte im Streitfall die Glaubwürdigkeit der Dokumente. In der fränkischen Welt sind die gesta bis ins 9. Jahrhundert bezeugt, wenn auch der Rechtsvorgang der Insinuation zunehmend modifiziert wurde. Vgl. dazu
„Ich ersuche Euch, oh allertüchtigster defensor6 Dem defensor civitatis oblagen in der Spätantike unter anderem die Lokalgerichtsbarkeit, die Verwaltung des öffentlichen Landbesitzes sowie die Eintragung von Rechtsakten in die gesta municipalia. Vgl.
Die Erwähnten, der defensor und die Kurialenschaft, sagten:
„Die öffentlichen Bücher stehen Dir offen! Führe aus, was Du wünschst!“
„Mein Freund Soundso hat mich durch seine Vollmacht7 Regelungen zur Mandatierung finden sich ausschließlich im römischen Recht. Seit der Spätantike waren diesem zufolge Mandate gerichtlich zu registrieren. Die (zumeist schriftlich erteilten) Mandate konnten dabei sowohl nur äußerst begrenzten als auch sehr umfassenden Inhalts sein. Zugleich flossen auch die bislang getrennten Formen des Auftrages (bei dem der Mandatar zu einer Ausführung verpflichtet war) und der Ermächtigung (bei welcher der Mandatar zu einer Ausführung berechtigt, aber nicht zwingend verpflichtet war) im Mandat zusammen. Vgl. dazu
Der vorgenannte defensor und seine Kurialen bestimmten dies mit ihren Unterschriften und fügten sich dem unten mit ihren Zeichen. Und diese gesta wurde ihm so, wie sie geschrieben steht, übergeben, nachdem sie von deren Händen bekräftigt wurde.
Mit hinzugefügter eidlicher Zusicherung14 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;


Transkriptionen