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TAUSCH VON LÄNDEREIEN

Bei denjenigen, unter denen gegenseitige Liebe herrscht, wird die eine Seite ihrer Gegenseite keine geeigneten und angemessenen Wohltaten verweigern.

Daher wurde mit Hilfe unseres Herrn zwischen dem Soundso und dem Soundso wegen Ländereien, die man tauschen wollte, für gut befunden und vereinbart, dass sie diese zum gemeinsamen Vorteil miteinander tauschen sollten; dies taten sie auch. Der Soundso gab von seiner Seite an die Seite eben des Soundso ein Landstück aus seinem Eigentum im Gau Soundso, an einem Ort, der Soundso heißt, das in der Länge soundsoviele dextri misst und in der Breite soundsoviele dextri; es grenzt auf einer Breitseite an das Land der Soundso, auf einer Längsseite an das Land des Soundso und auf der anderen Längsseite an das Land des Soundso; es liegt zur Gänze innerhalb dieser Grenzen und hat eben diese Abmessungen. Im Gegenzug gab der Soundso dafür von seiner Seite an die Seite des Soundso ein Landstück aus seinem Eigentum im Gau Soundso, an einem Ort, der Soundso heißt, das in der Länge soundsoviele dextri misst und in der Breite soundsoviele dextri; es grenzt auf einer Breitseite an das Land der Soundso, auf der anderen Breitseite an das Land des Soundso und auf der anderen Längsseite an das Land des Soundso; es liegt zur Gänze innerhalb dieser Grenzen und hat eben diese Abmessungen. Daher soll vom heutigen Tage an jeder von den Beiden das was er von seiner jeweiligen Gegenseite bekommen hat, haben, halten und besitzen und [jeder von den Beiden] soll in jeder Hinsicht die uneingeschränkte und allerbeständigste Macht dazu haben, zu tun, was auch vom gegenwärtigen Tage an damit tun will. Falls aber irgendjemandund ich glaube nicht, dass das geschehen wird –, sei es ich selbst oder irgendeiner meiner Erben oder ein Gegner, es wagen sollte, gegen diesen Tauschvorzugehen, [also] die eine Seite gegen ihre Gegenseite, muss diese Seite, da dies hier zur Gänze zu befolgen ist, ihrer Gegenseite zusammen mit dem beteiligten fiscus zur Strafe soundsoviele Unzen Gold bezahlen; und die vorliegenden Tauschurkunden, die beide mit gleichem Wortlaut niedergeschrieben wurden, sollen für alle Zeiten festen und unverletzlichen Bestand haben.