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XII VERORDNUNG FÜR GEGENSEITIGE SCHENKUNGEN

Weil der Herr, der Allmächtige, der Schöpfer des Himmels und der Erde, esgemäß dem, was man liestim Anfang erlaubte, dass Mann und Frau sich in der Gemeinschaft der Ehe vereinigen, indem er sprach: „Ein Mann wird seinen Vater und seine Mutter verlassen, und wird seiner Frau anhängen, und sie werden zwei in einem Fleisch sein“. Falls sie entscheiden, sich aus liebevoller Zuneigung gegenseitig untereinander irgendetwas zu schenken, lehnt unsere Durchlaucht es nicht ab, dies zu bestätigen.

Es kamen also der Soundso und die Soundso eben hierhin an unseren Hof, weil sie miteinander überhaupt keine Söhne gezeugt hatten, und schenkten sich untereinander durch unsere Hand ihren ganzen Besitz undwenn es so passtschenkten sich untereinander bestimmte Landgüter. Der vorgenannte Mann Soundso gab also seiner schongenannten Gattin Soundso durch unsere Hand die im Gau Soundso gelegenen, Soundso und Soundso genannten Landgüter, die er entweder aufgrund eines königlichen Geschenks oder aus dem Eigengut der Eltern oder sonst irgendwo her zum gegenwärtigen Zeitpunkt hält, samt Ländereien, Gebäuden und so weiterIn gleicher Weise gab die vorgenannte Frau ihrem vorgenannten Gatten Soundso zum Ausgleich für die Besitzungen die im Gau Soundso gelegenen Soundso und Soundso genannten Landgüter samt Ländereien und so weiterUnd die beweglichen Habe ihres Haushalts, Gold und Silber, Geschmeide, Teppiche, Kleidung und all ihren Hausrat schenkten sie sich, eine Seite der anderen, durch unsere Hand, auf dass sie, solange sie zugleich in dieser Welt am Leben sind, all ihre oben genannte Habe durch beide Seiten zugleich besitzen können, und, falls sie für sich beschließen, zugunsten ihrer Seelen etwas an die Stätten der Heiligen zu geben, soll ihr Wille die uneingeschränkte Entscheidungsgrundlage bleiben. Und wer von ihnen sich für seinen Partner in dieser Welt als Hinterbliebener erweist, soll die Habe von beiden, solange er am Leben ist, nach Art des Nießbrauchs besitzen. Und nach dem Hinscheiden Beider von diesem Licht, müssen die Erben, genauso wie es ihre Anweisungen beinhalten, gleichermaßen die oben aufgeführten Landgüter wie auch das, was auch immer die Sterbenden von ihrer beweglichen Habe hinterlassen werden, sowohl an Stätten der Heiligen als auch an wohlverdiente Leute oder deren Angehörige übertragen.

Daher beschließen und befehlen wir mit der hier vorliegenden Verordnung, insofern der (freie) Wille dem Soundso und der Soundso die oben beschriebenen Dinge derart eingab und man weiß, dass es mittels unserer Hand gegenseitig geschenkt wurde, dass durch diese allerunverbrüchlichste Verordnung, die vom Recht gestützt und bekräftigt wird, allesdas helfe der Herr –, was auch immer im Obigen enthalten ist, mit der Gnade Gottes und unserer Gnade fortbestehen soll, auf dass es durch keinerlei Widerstand, sei auf Seiten unseres fiscus oder von ihren Eltern, den Verwandten oder sonst irgendwem, erschüttert werden kann, sondern für alle Zeit unerschüttert bleibe.

Diese Willenserklärung aber, damit sie höhere Geltung habe und über die Zeiten hinweg bestehen bleibe, haben wir beschlossen unten mit eigener Hand zu bekräftigen.