Mandat, mittels welchem eine Person einen Mann aus Altersgründen ermächtigt, ihre Rechtsangelegenheiten zu verfolgen.
VOLLMACHT1 Regelungen zur Mandatierung finden sich ausschließlich im römischen Recht. Seit der Spätantike waren diesem zufolge Mandate gerichtlich zu registrieren. Die (zumeist schriftlich erteilten) Mandate konnten dabei sowohl nur äußerst begrenzten als auch sehr umfassenden Inhalts sein. Zugleich flossen auch die bislang getrennten Formen des Auftrages (bei dem der Mandatar zu einer Ausführung verpflichtet war) und der Ermächtigung (bei welcher der Mandatar zu einer Ausführung berechtigt, aber nicht zwingend verpflichtet war) im Mandat zusammen. Vgl. dazu
An den prächtigen Herrn [und] Bruder Soundso, [ich,] der Soundso.
Es ist allgemein bekannt, dass mich das Greisenalter bedrückt und Krankheit mich schwächt und ich meine Rechtsangelegenheiten kaum verfolgen und vor Gericht vertreten kann. Daher bitte ich und flehe Deine Liebe darum an, dass Du an meiner Stelle alle meine Rechtsangelegenheiten, sei es [hier] im Gau oder am Hof oder in anderen Gauen und Gebieten, wo auch immer es für mich nötig sein mag, vor irgendeinem Mann verfolgen sollst, sei es um zu klagen oder um Rede und Antwort zu stehen; und Du sollst wissen, dass, was auch immer Du deshalb getan und besorgt haben wirst, für mich in allen Belangen und in jeder Hinsicht gültig, angemessen und abgemacht, und in allen Belangen bindend sein wird, denn ich mag Dich so gern wie mich und ich mag Dich mehr als meine Erben. Und damit Du diese Vollmacht noch fester bei Dir behalten magst und sie solchermaßen Beständigkeit erhalte, genauso als ob sie den gesta hinzugefügt worden wäre, habe ich entschieden, sie unten mit eigener Hand zu bekräftigen und habe jene, die unterschreiben werden, persönlich [darum] gebeten …


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