Belegschreiben über die Zuerkennung und Übergabe eines Mannes als Sklave an ein Kloster, nachdem dieser Mann vom Vogt des Klosters wegen Vernachlässigung des Sklavendienstes vor einem Grafengericht verklagt worden war und dieser für dessen Sklavenstatus Zeugen gebracht hatte.
BELEGSCHREIBEN ÜBER EINEN SKLAVEN
Belegschreiben, darüber und in wessen Gegenwart der Soundso in einer Angelegenheit des Klosters des heiligen Soundso in der Stadt des Bischofs Soundso an Stelle des vir venerabilis Abt Soundso des vorgenannten Klosters in der Stadt Soundso am Tag Soundso bei einer öffentlichen Gerichtsversammlung1 Fränkische Gerichtsverfahren liefen, kam es zu keiner außergerichtlichen Einigung, in der Regel in mehreren Stufen ab. Zunächst lud der Kläger den Beklagten vor Gericht. Dort äußerten sie sich in Rede und Gegenrede und brachten ihre Belege vor. Mussten weitere Belege erbracht werden, wurde ein neuer Termin zu einer bestimmten Frist angesetzt. Handelte es sich dabei um den endgültigen Beweis – zu erbringen etwa durch Gottesurteil oder Reinigungseid – konnte auch ein zweizüngiges Urteil verhängt werden. Dieses ließ die Frage der Schuld offen und machte sie vom Ausgang des Gottesurteiles bzw. der Leistung des Eides abhängig, verhängte aber bei einem Scheitern derselben bereits die Strafe. Gefällt wurde das Urteil von den Beisitzern, während dessen Verkündung und Durchsetzung dem Vorsitzenden oblag. Vgl. dazu


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