Königliche Bestätigung für eine zeitlich befristete Mandatsübernahme durch einen
FÜR ANGELEGENHEITEN EINES ANDEREN, DIE MAN ÜBERNIMMT
Unser Getreuer Soundso kam mit Gottes Gnade in unsere Gegenwart und trug uns zu, dass er aufgrund seiner Einfachheit seine Angelegenheiten in keinster Weise verfolgen oder vor Gericht bringen könne.1 Der fidelis scheint zwar zunächst in der sozialen Hierarchie tiefer angesiedelt zu sein als der zu beauftragende vir illuster, doch ein direkter Hinweis auf seinen Stand existiert nicht. Inwieweit es sich also bei der simplicitas möglicherweise um eine Art Demutstopos bzw. Floskel handelt ist nicht klar. Dass ein vir illuster mit der Übernahme der Stellvertretung beauftragt wurde, sollte wohl der Stärkung der eigenen Position vor Gericht durch dessen Ansehen und Einfluss dienen. Er bat die Milde unserer Herrschaft, dass der vir illuster Soundso all seine Angelegenheiten an seiner statt übernehmen solle, um sie sowohl im Gau als auch an unserem Hof vor Gericht zu bringen und zu verfolgen2 Regelungen zur Mandatierung finden sich ausschließlich im römischen Recht. Seit der Spätantike waren diesem zu Folge Mandate gerichtlich zu registrieren. Die (zumeist schriftlich erteilten) Mandate konnten dabei sowohl nur äußerst begrenzten als auch sehr umfassenden Inhalts sein. Zugleich flossen auch die bislang getrennten Formen des Auftrages (bei dem der Mandatar zu einer Ausführung verpflichtet war) und der Ermächtigung (bei welcher der Mandatar zu einer Ausführung berechtigt, aber nicht zwingend verpflichtet war) im Mandat zusammen. Vgl. dazu