Königliche Anordnung an einen Grafen zur Freilassung dreier Dienstleute auf jedem Fiskalgut im Reich nach der Geburt eines Königssohnes.
UM WEGEN DER GEBURT EINES KÖNIGS [UNFREIE ALS] FREIGEBORENE1 Mit dem Begriff ingenuus wurden bereits in der römischen Kaiserzeit Freigeborene bezeichnet, gegenüber denen die Freigelassenen lange Zeit eingeschränkte Rechte genossen. Die Formulierung „jemanden freigeboren zu machen“ fordert demgegenüber die Erlangung der vollen Freiheit durch den Freilassungsakt.
Soundso, König der Franken, an den vir illuster3 In den unterschiedlichen Fassungen der Formel lässt sich die spätere Wahrnehmung des Illustrat als vermeintlicher Teil der Königstitulatur ab dem 9. Jahrhundert beobachten. In der Fassung aus P16 wird des vir inl[uster] nicht mehr auf den Adressaten, sondern auf den König bezogen. Dazu
Da es uns die göttliche Güte auf das Gebet der Gläubigen und unserer Großen für die Geburt unseres Sohnes hin auch gewährte, diese große Freude zu empfinden, indem die Barmherzigkeit Gottes einem solchen das Leben schenkte, befehlen wir, dass Ihr auf all unseren Landgütern, die in Eure Zuständigkeit oder die anderer Gutsverwalter5 In der fränkischen Zeit oblag den domestici die Verwaltung der Königsgüter in einem bestimmten Bereich. Hielten sie sich am Königshof auf, konnten sie auch als Beisitzer am Königsgericht dienen. Vgl.