Protokoll, bestätigt durch einen Grafen und Männer guten Leumunds (
BELEGSCHREIBEN ÜBER VERSÄUMER1 Ein iactivus bzw. iectivus ist jemand, dessen Nicht-Einhalten eines Termins rechtsförmlich festgestellt wurde. Das Verb (ab)icere „wegwerfen“, „verwerfen“ bzw. die Nebenform (ab)iectire wird hier in einer fränkisch-juristischen Sonderbedeutung gebraucht: Das Nicht-Einhalten eines Termins wird rechtsförmlich konstatiert (
Belegschreiben darüber, dass und in wessen Anwesenheit ein gewisser Mann namens Soundso im Gau Soundso, am Ort, den man Soundso nennt, bei einer öffentlichen Gerichtsversammlung2 Fränkische Gerichtsverfahren liefen, kam es zu keiner außergerichtlichen Einigung, in der Regel in mehreren Stufen ab. Zunächst lud der Kläger den Beklagten vor Gericht. Dort äußerten sie sich in Rede und Gegenrede und brachten ihre Belege vor. Mussten weitere Belege erbracht werden, wurde ein neuer Termin zu einer bestimmten Frist angesetzt. Handelte es sich dabei um den endgültigen Beweis – zu erbringen etwa durch Gottesurteil oder Reinigungseid – konnte auch ein zweizüngiges Urteil verhängt werden. Dieses ließ die Frage der Schuld offen und machte sie vom Ausgang des Gottesurteiles bzw. der Leistung des Eides abhängig, verhängte aber bei einem Scheitern derselben bereits die Strafe. Gefällt wurde das Urteil von den Beisitzern, während dessen Verkündung und Durchsetzung dem Vorsitzenden oblag. Vgl. dazu
Dies sind diejenigen, in deren Gegenwart diese Dinge geschahen…


Transkriptionen