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VERKAUF VON BESITZUNGEN

An den prächtigen Herrn Soundso, [ich,] der Soundso.

Vernunft und Brauch verlangen, dass zwischen Käufer und Verkäufer etwas Geschriebenes zur Bestätigung diene, damit es keinerlei Furcht davor gibt, dass etwas ohne jegliche Rückforderung weggenommen oder irgendwie etwas Zusätzliches erworben wird.

Daher: Es ist bekannt, dass ich etwas verkauft und übergeben habe, nachdem ich den Preis dafür erhalten hatte, [und zwar] nicht auf Befehl von jemanden, der mich zwingt, und nicht gezwungen von richterlicher Macht, sondern als Entscheidung nach meinem eigenen und freien Willen; folgendes habe ich derart verkauft und am heutigen Tage übertragen: Es handelt sich um die Besitzungen aus meinem Eigentum im Gau Soundso an dem Ort, der Soundso heißt; das bedeutet sowohl Gehöfte [als auch] Häuser [und] Gebäude, vollständig und zur Gänze, frei von jeder Forderung; und ich erhielt dafür von Dir einen Preis, der mir sehr genehm war, das ist soundsoviel in Silber und geprägtem Geld im Wert von soundsovielen solidi; und ich übertrug Dir die Besitzungen, die oben schriftlich festgehaltenen sind, zum heutigen Tage öffentlich durch dieses Verkaufsschreiben als Eigentum, so dass Du in jeder Hinsicht die uneingeschränkte und allerbeständigste Macht hast, um damit zu tun, was auch immer Du vom heutigen Tage an damit tun willst. Falls aber irgendjemandich glaube nicht, dass das geschieht –, sei es ich selbst oder irgendeiner meiner Erben oder sonst irgendein Gegner, es wagen sollte, gegen dieses Verkaufsschreiben hier vorzugehen, und das von uns oder unseren Erben nicht abgewehrt wird, muss er Dir zusammen mit dem beteiligten fiscus doppelt so viel bezahlen, wie ich am heutigen Tage erhalten habeoder muss er doppelt so viel erstatten, wie dieselben Besitzungen an Wert hinzugewinnen konnten –; und das vorliegende Verkaufsschreiben soll für alle Zeiten festen Bestand haben.