Königliche Bestätigung des Eigentums eines
BESTÄTIGUNG DES KÖNIGS ÜBER DIE GESAMTHEIT EINES VERMÖGENS1 Das corpus wird hier im abstrakten Sinn von „Körperschaft“ als „Masse“/„Bestand“ gebraucht.
Die königliche Milde erwägt, gegebene Geschenke und das Eigentum der Vorfahren verdientermaßen für jene zu bestätigen, von denen sie weiß, dass sie zu den vorherigen Königen, unseren Vorfahren, und uns gegenüber uneingeschränkte Treue unverbrüchlich bewahrten.
Daher legte uns der vir illuster Soundso Urkunden der vorangegangenen Könige vor, damit wir prüfen mochten, dass man seinen Vorfahren einige Orte zugestanden hatte. Er bat, dass wir ihm hinsichtlich der Gesamtheit seines Vermögens2 Das corpus wird hier im abstrakten Sinn von „Körperschaft“ als „Masse“/„Bestand“ gebraucht., sowohl das, was derselbe oder seine Vorfahren als königliches Geschenk erwarben, als auch das, was durch einen Besitztitel aus Kauf3 Wohl verkürzt von emptio venditio (nach römischem Recht der formfreie Konsensualvertrag, mit dem eine Übereinkunft über den Austausch von Waren gegen Geld getroffen wurde) etablierte sich in der Spätantike venditio als Bezeichnung für Kaufverträge aller Art. Vgl. dazu
Wir bestimmen nämlich, dass er alles, über das er in Nachfolge seiner Vorfahren oder zu seinem Gebrauch9 Die Handschrift P12 überliefert an dieser Stelle die alternative Lesart eius voluntate(m) „nach seinem Willen“, die aber im Kontext gewährter Güter weniger plausibel scheint. zum gegenwärtigen Zeitpunkt laut Urkunden10 Die redundante aber übliche Junktur instrumenta c(h)artarum legt den Fokus auf die rechtskräftige Beurkundung der Besitzverhältnisse. rechtmäßig herrscht, mit Gottes und unserer Gnade durch diese Urkunde bekräftigt zur Gänze besitzen und seinen Nachkommen mit Gottes Hilfe hinterlassen kann, nämlich sowohl das, was als königliches Geschenk, als auch das, was durch irgendwelche Urkunden11 Die redundante aber übliche Junktur instrumenta c(h)artarum legt den Fokus auf die rechtskräftige Beurkundung der Besitzverhältnisse. rechtmäßig an denselben gelangte, sei es in Form von Landgütern, Unfreien, Gebäuden, Landpächtern, Gold, Silber, Kostbarkeiten, Schmuck, beweglicher und unbeweglicher Habe oder was auch immer an irgendwelchen Dingen.
Und damit diese Urkunde [noch höhere Geltung habe und über die Zeiten hinweg bestehen bleibe, haben wir sie mit eigener Hand bekräftigt]12 Lediglich Le1 überliefert eine vollständige corroboratio. In allen anderen Abschriften ist der Wortlaut stark gekürzt. Es handelt es sich um eine „Standardformulierung“, die ein geübter Schreiber auch anhand der ersten Worte selbstständig vervollständigen konnte..