Prekarie eines Ehepaares, adressiert an einen Bischof, über zwei Landgüter einer Kirche, welche dieses Paar als
SCHREIBEN, FALLS IRGENDJEMAND KIRCHENBESITZ ZUM GEBRAUCH HABEN SOLL UND SIE DAFÜR IHR EIGENTUM GEBEN
An den heiligen und apostolischen Herrn und Vater in Christo, Bischof Soundso, ich, der Soundso und meine Frau die Soundso. Weil Eure Frömmigkeit und Güte auf unsere Bitte hin geruhte, uns zu gestatten, einen Ort Eurer Kirche, der Soundso heißt und da und da liegt, den der Soundso für sein Seelenheil an Eure Kirche Soundso übertragen hat, als beneficium1 Im Wortsinne „Wohltat“, „Gunstbezeugung“ oder „Gabe“ wurde beneficium seit dem 7. Jahrhundert zunehmend auch in Verbindung mit der prekariatischen Landleihe gebraucht und entwickelte sich in der Folge zum terminus technicus für die zeitlich befristete Landleihe zum Nießbrauch. Vgl. dazu
Falls aber irgendjemand – ich glaube nicht, dass das geschieht –, seien es wir selbst oder irgendeiner von unseren Erben oder sonst irgendjemand, gegen dieses Schreiben vorgehen oder irgendetwas an denselben Orten für Euch verringern oder wegnehmen will, muss er vor dem Richterstuhl Christi dem oben niedergeschriebenen Herrn Soundso10 Es handelt sich hier um den Schutzheiligen der Kirche, wie die Anwendung dieser und vergleichbarer Poenformeln in der Praxis zeigen (z.B.
(Gegeben samt) einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung11 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;