Belegschreiben über die Zuerkennung und Übergabe eines Mannes als Sklave an einen
BELEGSCHREIBEN WEGEN EINEM SKLAVEN, DEN EIN KOLONE1 Bei den frühmittelalterlichen Kolonen (coloni) handelte es sich um Landpächter, die als rechts- und geschäftsfähige Freie galten, jedoch an einen Grundherrn gebunden waren, diesem Abgaben und Dienste schuldeten und oftmals den Unfreien bezüglich Strafen gleichgestellt waren. In den karolingischen Kapitularien werden sie von den Unfreien geschieden und oftmals den Halbfreien wie Liten oder Freigelassenen zugeordnet. Vgl. dazu insb.
Belegschreiben, darüber dass und in wessen Gegenwart der vir magnificus Soundso am Tage Soundso in der Stadt Soundso bei einer öffentlichen Gerichtsversammlung vor den vir illuster Graf Soundso und vor den vir apostolicus Soundso trat sowie in die Gegenwart zahlreicher viri venerabiles als Rachinbürgen2 Bei den Rachinbürgen handelte es sich um Beisitzer am Grafen- oder Königsgericht, die den Gerichtsherren berieten und ihn in der Urteilsfindung und -vollstreckung unterstützten. Sie wurden zum jeweiligen Gerichtstermin aus den angesehenen und erfahrenen Männern der Gerichtsgemeinde ausgewählt. Mit der Einführung dauerhaft ernannter Schöffen (scabini) als Beisitzer beim Grafengericht durch Karl den Großen verschwinden die Rachinbürgen aus der fränkischen Rechtspraxis. Vgl. zu ihnen


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