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Königliches Immunitätsprivileg mit Introitusverbot und Bestätigung eines Bischofsprivilegs für ein Kloster

Königliches Immunitätsprivileg für ein neugegründetes Kloster, in welchem diesem (1) ein bischöfliches Privileg mit Exemption des Klosterbesitzes von bischöflicher Gewalt und generellem Introitusverbot, ausgenommen solcher auf Einladung hin erfolgenden, bestätigt und (2) ein Introitusverbot für alle öffentlichen Amtsträger für Fälle der Rechtsanhörung oder Erhebung von Abgaben erlassen sowie (3) diesem der fredus und die Einkünfte des fiscus zur Beleuchtung des Klosters und zum Unterhalt der Mönche übertragen werden.

II VERFÜGUNG DES KÖNIGS ZU DIESEM PRIVILEG

König Soundso an die viri apostolici, unsere Väter, und auch an die viri illustri, den Grafen Soundso und an alle agentes, die heutigen und die zukünftigen. Es ziemt sich freilich der fürstlichen Milde, dass sie unter den Bitten der Übrigen den Priestern wohlwollend Gehör schenke; und was aus Ehrfurcht vor dem göttlichen Namen gefordert wird, mag man gewiss ins Werk setzen, um den Pfad zum Lohn zu bahnen, indem man für den Frieden der Knechte Gottes einer angemessenen Bitte entspricht. Denn vollkommener Glaube zweifelt nicht daran, dass das, was man gemäß der Heiligen Schrift mit demütigem Geist insbesondere an die Glaubensgenossen schenkt, zur Gnade des Allerhöchsten gereicht, denn es steht geschrieben: „ Selig sind die für den Geist Armen; denn ihrer ist das Himmelreich“.

Da also der Bischofoder Abt oder vir illusterSoundso bekanntermaßen ein Kloster zu Ehren des heiligen Soundso im Gau Soundso, entweder auf seinem eigenen Besitz oder auf Fiskalgut, bauen ließ, wo sich bekanntermaßen derzeit der Abt Soundso und eine größere Schar Mönche versammelt haben, hat unsere Milde auf Bitten des Soundso hin beschlossen, für den Frieden ebenjener Knechte Gottes eine Anordnung unserer Tatkraft zu verkünden: Unter diesem Zustand der Ruhe sollen ebendiese Mönche von Gott behütet immerdar nach der Richtschnur des Glaubens leben. Das haben wir entschieden und dieses Dokument soll es umfassender darlegen, denn man reißt von einer kanonischen Einrichtung nichts fort, was auch immer man zugunsten des Friedens der Ruhe an die Glaubensgenossen überträgt. Und niemand soll glauben, uns verleumderisch hierin neue Lieder zuzuschreiben, solange von alters her die Klöster der Heiligen von Soundso und Soundso und andere [Klöster] in unserem Reich, nach bischöflichem Rat auf königlichen Erlass hin unter dem Vorrecht der Freiheit stehen [und] derart soll auch das vorliegende [Kloster] mit Gottes Hilfe Bestand haben.

Gemäß dem, was von Bischof Soundso sowie anderen Herrn Bischöfen für das vorgenannte Kloster erging, [also] gemäß dem, was deren Privileg umfasst, das uns der genannte Soundso zur Prüfung vorgelegt hat, haben wir erfahren, dass, falls also daselbst irgendwie etwas zu den Landgütern, Unfreien oder übrigen Dingen und Lebewesen, sei es durch ein Geschenk des Königs oder des vorgenannten Soundso oder von sonst irgendjemanden übertragen wurde oder fürderhin hinzugefügt werden wird, es unverletzlich ist. Keiner der Bischöfe, so haben wir es bestimmt, weder der gegenwärtige noch diejenigen, die seine Nachfolger sein werden, noch der Archidiakon oder jene, die befugt sind, sie zu weihen, noch überhaupt irgendjemand soll im Stande sein, mit irgendeiner Anordnung etwas von demselben Ort wegzunehmen oder sich irgendeine Machtbefugnis in demselben Kloster anzueignen, die über das hinausgeht, was geschrieben steht, oder gleichsam irgendetwas durch den Austausch von Besitztiteln zu verringern oder etwas von der Ausstattung für den Gottesdienst sowie von dem Messopfer, das man auf dem Altar dargebracht hat, fortzuschaffen. Und keiner soll es wagen, sich unter anderen Umständen überhaupt zu demselben Kloster oder zu dessen Zellen zu begeben, außer für ein nutzbringendes Gebet, wenn Selbiges nach Willen des Abts oder dessen Gemeinschaft und ohne Kosten für sie geschieht. Umso leichter mag [nun] alles für dasselbe Kloster, dem Wunsch in den Übertragungen und der Autorität (auctoritas) dieses Dokuments entsprechend, ohne Belästigung durch irgendjemanden ebenda für das Wachstum dienlich sein.

Dem sei hinzugefügt, dass es überhaupt keinem Amtmann oder sonst irgendeinem Menschen erlaubt sein soll, vom Grundbesitz des vorgenannten Klosters etwas ohne die Einwilligung der Knechte Gottes unrechtmäßigerweise für etwas anderes wegzunehmen oder sich unbedachten Sinnes etwas für seinen Gebrauch anzueignen, auf dass ihn weder zunächst Gottes Zorn noch unsere Ungnade treffe und er von Seiten des fiscus keine schwere Buße erdulden muss. Es gefiel uns für unseren unverminderten Lohn jenes hinzuzufügen: Es soll keine richterliche Gewalt, weder eine gegenwärtige noch eine zukünftige, wagen, das zu betreten, was gleichermaßen aus unserer Freigiebigkeit heraus wie durch eine Übertragung desselben sowie der Übrigen oder von sonst irgendjemandem daselbst ist oder zu irgendeinem Zeitpunkt als übertragener Besitz sein wird, um entweder Rechtsangelegenheiten anzuhören oder daselbst irgendetwas einzutreiben. Stattdessen sollen dasselbe Kloster und seine Gemeinschaft in vollständiger Immunität jeden festgesetzten fredus für sich selbst bekommen. Und was auch immer unser fiscus vielleicht von dort, von deren Leuten, sei es von den Freien oder den Unfreien, die auf deren Grund und Boden leben oder von woher auch immer erwarten konnte, soll aus unserer Huld heraus zur Gänze zum Vorteil für den Lohn für die Lichter dieser heiligen Stätte und den Sold der Knechte Gottes dienen, solange wir in Gottes Namen leben, wie auch in den Zeiten der Könige, die uns nachfolgen, damit es den Mönchen gefällt, für das ewige Heil, das Glück des Vaterlands und die Beständigkeit des Königs unablässig die unermessliche Güte Gottes zu erbitten.

Dies ist die Anordnung unseres Beschlusses, in allem durch Christus unterstützt. Auf dass sie man sie als noch fester betrachte und auf ewig bewahre, haben Wir uns befleißigt, unten eine Unterschrift von unserer Hand zu tätigen.