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Königliche Bestätigung eines königlichen Immunitätsprivilegs für eine Kirche

Königliche Bestätigung eines königlichen Immunitätsprivilegs für eine Kirche auf Bitten eines Bischofs mit (1) Introitusverbot für alle Amtsträger für Fälle der Rechtsanhörung oder Erhebung von Abgaben sowie einem Verbot zur Unterkunfts-, Verpflegungs- oder Bürgennahme und (2) Übertragung der Einkünfte des dortigen fiscus an dieselbe zu ihrer Beleuchtung.

IIII BESTÄTIGUNG DER IMMUNITÄT

Mit fürstlicher Milde allen gegenüber ziemt es sich freilich, ein gewogenes Ohr zu leihen. Insbesondere das, von dem wir feststellen, dass es von Vorgängerkönigen, unseren Ahnen, zum Gewinn für ihre Seelen an Stätten der Kirchen gewährt wurde, müssen wir demütigen Geistes genau prüfen und dürfen passende Wohltaten nicht verweigern, sondern müssen sie mit unverbrüchlichem Recht durch unsere Erlasse bestätigen, auf dass wir es verdienen, Teilhaber am Lohn (dafür) zu werden.

Der vir apostolicus Soundso, Bischof der Stadt Soundso, trug also der Milde unserer Herrschaft zu, dass, weil König Soundso durch seine Urkunde (auctoritas), die von seiner Hand unterschrieben war, hinsichtlich der Landgüter seiner Kirche Soundso, was sie zum damaligen Zeitpunkt besaß und welche daselbst später von gottesfürchtigen Menschen übertragen wurden, die vollständige Immunität zugestanden hatte, kein öffentlicher Amtmann eben dorthin kommen durfte, um Rechtsangelegenheiten zu hören, sowie einen fredus einzutreiben und sich Unterkunft oder Verpflegung zu verschaffen, oder (Bürgen) fideiussores zu nehmen, noch Leute derselben Kirche aus irgendwelchen Gründen zu behelligen oder irgendeine Abgabe zu verlangen. Und deshalb legte uns der vorgenannte Bischof sowohl eben jene Verordnung durch den bereits genannten Fürsten als auch Bestätigungen der Könige Soundso und Soundso (darüber), die von ihren Händen bekräftigt waren, zum erneuten Lesen vor, und er machte geltend, dass eben diese Wohltat zugunsten desselben und seiner erwähnten Kirche, genauso wie sie von den vorgenannten Fürsten gewährt wurde, in heutiger Zeit bewahrt wird. Aber wegen des Strebens nach Beständigkeit bat er unsere Hoheit, dass unsere Machtfülle (auctoritas) dies von neuem zugunsten desselben und der erwähnten Kirche des heiligen Soundso vollumfänglich bestätigen sollte.

Wisset, dass wir aus tiefster Überzeugung dessen Bitte aus Ehrfurcht vor derselben heiligen Stätte gewährten und es bestätigt haben, damit wir es verdienen am Lohn teilhaftig zu werden. Wir befinden und befehlen also, dass die vollständige Immunität, genauso wie sie aufgrund der vorgenannten Fürsten besteht, hinsichtlich der Landgüter der vorgenannten Kirche des Herrn Soundso ohne einen Zutritt für iudices verliehen wurde; folglich sollen die [von uns] gesichteten Urkunden früherer Fürsten auch zukünftig mit Gottes Hilfe in jeder Hinsicht bewahrt werden. Und weder Ihr, noch eure Untergebenen, noch eure Nachfolger oder sonst irgendjemand von richterlicher Gewalt soll es wagen, auf die Landgüter der vorgenannten Kirche zu kommen, die sie heutzutage bekanntlich überall in unserem Reich besitzt (und) die ihr zukünftig überall von gottesfürchtigen Leuten übertragen werden mögensowohl von Freien als auch von Unfreien oder von Menschen sonstiger Herkunft, die auf den Landgütern eben dieser vorgenannten Kirche wohnen –, um ebendort etwas zu vollstrecken, fredus einzutreiben, fideiussores zu nehmen, sich Unterkunft oder Verpflegung zu verschaffen, die Leute aus irgendwelchen Gründen zu behelligen oder irgendeine Abgabe zu verlangen. Stattdessen soll es, genauso wie dieselbe Wohltat durch die schongenannten Fürsten an die schongenannte Kirche übertragen wurde und bis jetzt bewahrt blieb, derart auch fürderhin durch diese unsere Urkunde allgemein gültig sein und im Namen Gottes ewig unerschüttert bleiben. Und was auch immer unser fiscus von dort erwarten konnte, soll den Lichtern derselben Kirche auf ewig nützen.

Und damit diese Urkunde genauso in der Gegenwart wie in der Zukunft mit Gottes Hilfe unverletzt bestehen kann, verzeichnen wir unterhalb mit eigener Hand, dass sie bekräftigt ist.