Prestarie der Äbtissin eines Klosters, adressiert an eine Frau, über Grundeigentum, welches diese Frau diesem Kloster geschenkt hatte und nun als lebenslanges
PRESTARIE1 Als prestaria wurde das im Zusammenhang mit einer prekariatischen Landleihe vom Verleiher ausgestellte Dokument bezeichnet. Sie zeichnete den Rechtsvorgang aus Perspektive des Verleihers auf und bildete damit das Gegenstück zur gleichzeitig vom Leihnehmer ausgestellten precaria. Mitte des 9. Jahrhunderts scheint diese Distinktion außer Gebrauch gekommen zu sein. In der Folge konnte prestaria oft synonym zu precaria verwendet werden. Vgl.
An die allersüßeste Frau Soundso, ich, die Äbtissin Soundso.
Da es allgemein bekannt ist, dass Du vor einigen Tagen Besitzungen aus deinem Eigentum im Gau Soundso, am Ort, den man Soundso nennt, an das Kloster der heiligen Maria2 Aus
Samt hinzugefügter eidliche Zusicherung4 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;


Transkriptionen