Übertragung von Grundeigentum (mit unterschiedlichen Arengen für Laien und kirchliche Institutionen) durch einen König an einen Mann unter Gewährung von Immunität und Introitusverbot für
XIIII (a) VORREDE ZU KÖNIGLICHEN ABTRETUNGEN
Verdientermaßen werden jene durch ein Geschenk unserer Freigiebigkeit erhöht, die unseren Vorfahren und uns von ihrem Jünglingsalter1 Nach der gängigen Einteilung der Lebensalter des Menschen bei Isidor von Sevilla (†636) ist die adolescentia das dritte der sechs Lebensalter und dauert vom 15. bis zum 28. Lebensjahr (
Man rechnet insbesondere jenes dem königlichen Nutzen zu2 Der König soll also einen (hier nicht näher ausgeführten) Vorteil davon haben, wenn er seine Getreuen beschenkt. Zur Erwartungshaltung, dass Schenkungen mit einer Gegenleistung verbunden waren, vgl.
(c) Desgleichen anders an eine heilige Stätte
„Wir“ so spricht der Apostel „haben nichts mit in die Welt gebracht“. Und wir werden aus ihr auch nichts mitnehmen können, außer dem, was wir für unser Seelenheil den Stätten der Heiligen dem Herrn ergeben darbringen und schenken. …
Eure Hoheit und Hurtigkeit soll also erfahren: Wir haben dem vir illuster Soundso überaus bereitwillig das Soundso genannte, im Gau Soundso gelegene Landgut samt allem Ertrag und seinen Grenzen zu Gänze, so wie es von Soundso oder3 Die Verwendung von aut markiert in den Markulf Formeln häufig eine Auswahlmöglichkeit für den Schreiber. An dieser Stelle ist jedoch nicht klar, ob der Verfasser tatsächlich unterschiedliche Möglichkeiten anbietet oder ob das Formular der Urkunde alle Möglichkeiten abdecken sollte. von unserem fiscus besessen wurde und in heutiger Zeit besessen wird, übertragen. Daher bestimmen wir mit der vorliegenden Urkunde ( auctoritas), weil wir verlangen, dass dies dauerhaft bestehen bleiben soll, dass der vorgenannte vir4 Das vir greift an dieser Stelle nochmals den oben genannten Titel des vir illuster auf. Soundso dasselbe Landgut, so wie wir es erklärt haben, in aller Gänze samt Ländereien, Häusern, Gebäuden, Landpächtern5 acolabus = accolis; accola eigentlich der „Anwohner“/„Nachbar“ aus accolere „in der Nähe wohnen“. Die Volksrechte setzen den accola mit dem colonus gleich. So heißt es beispielsweise in der
Und damit [man] diese Urkunde (auctoritas) [als noch beständiger betrachte, haben wir entschieden, sie unten mit unserer Hand zu bekräftigen.]15 Der älteren Überlieferung fehlt die vollständige corroboratio. Sie überliefert jeweils nur den Beginn Et ut h(a)ec auctoritas, Le1 gibt sogar nur ein knappes Et ut haec. Man ging also davon aus, dass ein geübter Schreiber in der Lage war die fehlenden Zeilen selbstständig zu ergänzen. Lediglich in der karolingischen Überarbeitung (M4) ist der vollständige Schluss bewahrt: Et ut haec auctoritas firmior habeatur manu nostra subter eam decreuimus roborare. Der Schluss dieser Fassung stimmt exakt mit der Formulierung aus Formel