Protokoll, bekräftigt durch einen
Belegschreiben darüber, dass und in wessen Anwesenheit ein gewisser Mann namens Soundso im Gau Soundso in der Kirche des heiligen Soundso, wo viele Eide abgelegt werden, vor den vir magnificus Soundso und die zahlreichen weiteren Männer guten Leumunds1 Als boni homines dienten Männer, denen ob ihrer Lebensführung hohe Vertrauens- und Glaubwürdigkeit zukam und die zumeist wohl der lokalen Elite angehörten. Sie agierten unter anderem auch als Zeugen, Urteiler, Schlichter und Vermittler. Vgl. zu ihnen
„Hier schwöre ich bei diesem heiligen Ort und bei Gott, dem Allerhöchsten, und den Reliquien des heiligen Soundso, weil mich der Mann Soundso bei einer öffentlichen Gerichtsversammlung3 Fränkische Gerichtsverfahren liefen, kam es zu keiner außergerichtlichen Einigung, in der Regel in mehreren Stufen ab. Zunächst lud der Kläger den Beklagten vor Gericht. Dort äußerten sie sich in Rede und Gegenrede und brachten ihre Belege vor. Mussten weitere Belege erbracht werden, wurde ein neuer Termin zu einer bestimmten Frist angesetzt. Handelte es sich dabei um den endgültigen Beweis – zu erbringen etwa durch Gottesurteil oder Reinigungseid – konnte auch ein zweizüngiges Urteil verhängt werden. Dieses ließ die Frage der Schuld offen und machte sie vom Ausgang des Gottesurteiles bzw. der Leistung des Eides abhängig, verhängte aber bei einem Scheitern derselben bereits die Strafe. Gefällt wurde das Urteil von den Beisitzern, während dessen Verkündung und Durchsetzung dem Vorsitzenden oblag. Vgl. dazu
Sofort aber schworen nach demselben drei aloarii5 Die aloarii (siehe auch


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