WIE VON JEMANDEM EIN TESTAMENT1 Ein Testament im Sinne des römischen Rechts stellte einen unilateralen Rechtsakt dar, der allein dem Willen des Testators entsprang und jederzeit modifiziert oder widerrufen werden konnte. Durch ihn konnten die Erbenreihenfolge geändert und neue Erben ernannt werden. Wirksam wurde er mit dem Tod des Testators. Die römische Testamentspraxis bestand im Frankenreich bis ins 8. Jahrhundert fort, wurde jedoch zunehmend von anderen Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln, abgelöst. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente; J. Barbier, Testaments, S. 7-10 und 14-18. Mit dem Verschwinden der Testamente aus der Lebenspraxis ging eine Bedeutungsverschiebung des Begriffes testamentum einher, der sich im 9. Jahrhundert vor allem als Bezeichnung für Schenkungen oder allgemein für Urkunden findet. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 121-128. AUF EINER ROLLE2 Das volumen bezeichnet die (Papyrus-)Schriftrolle. Die Wortwahl bezieht sich hier wohl auf die römische Praxis, Testamente in Rollenform abzufassen. In dieser Form finden sich Testamente auch noch in merowingischer Zeit. So messen die auf Papyrus aufgezeichneten Testamente der Ermentrude ohne den fehlenden Anfang noch 1435mm (ChLA XIV, n° 592, S. 72) und das des Sohnes der Idda 1530mm (ChLA XIII, n° 569, S. 80). Das Testament Bertrams von Le Mans scheint auf einem Pergamentrotulus von ca. 7m Länge abgefasst gewesen zu sein. Vgl. dazu J. Barbier, Testaments, S. 24 mit Anm. 94. AUSGEFERTIGT WERDEN MAG
Unter der ewigen Herrschaft unseres Herrn Jesus Christus, da und da3 Im Frühmittelalter übernahmen qua und damit gebildete Zusammensetzungen zahlreiche zusätzliche Funktionen, insbesondere qualibet wurde seit der Spätantike für beliebige Formen von quilibet gesetzt, darunter auch bei Konstruktionen wie in qualibet loco: Si quis animal suum per vestigium sequerit et usque tertio die ad domum cuius vel in qualibet loco eum invenerit, … (Lex Ribuaria 49,1). Im vorliegenden Fall scheint qualibet ebenfalls im Sinne von qualibet [loco] gebraucht zu sein und fungiert demnach als Platzhalter für die Ortsangabe. Auf diese Interpretationsmöglichkeit von qualibet hat bereits K. Zeumer, Formulae, S. 86 hingewiesen. Zum Gebrauch von qua und qualibet in Spätantike und Frühmittelalter vgl. P. Stotz, Handbuch 4, VIII §68.1f., S. 135f., im Jahre Soundsoviel der Herrschaft Königs Soundso, an dem und dem Tag, ich, der Soundso und meine Gemahlin die Soundso, (beide) gesund an Geist und reinen Sinns4 Die Formulierung sana mente integroque consilio geht auf die spätantike römische Testamentspraxis zurück und dient der Betonung des Vollbesitzes der geistigen Kräfte zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments, eine der Voraussetzungen für seine Gültigkeit. Vgl. U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 16 und 62-64. In ihrem formalen Aufbau folgt die hier vorliegende Formel weitestgehend der in anderen merowingischen Testamenten üblichen Praxis. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 47-50 und 58.: Weil wir das menschliche Los der Gebrechlichkeit fürchten5 Eine vergleichbare Formulierung findet sich unter anderen in Angers 41., haben wir unser Testament6 Ein Testament im Sinne des römischen Rechts stellte einen unilateralen Rechtsakt dar, der allein dem Willen des Testators entsprang und jederzeit modifiziert oder widerrufen werden konnte. Durch ihn konnten die Erbenreihenfolge geändert und neue Erben ernannt werden. Wirksam wurde er mit dem Tod des Testators. Die römische Testamentspraxis bestand im Frankenreich bis ins 8. Jahrhundert fort, wurde jedoch zunehmend von anderen Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln, abgelöst. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente; J. Barbier, Testaments, S. 7-10 und 14-18. Mit dem Verschwinden der Testamente aus der Lebenspraxis ging eine Bedeutungsverschiebung des Begriffes testamentum einher, der sich im 9. Jahrhundert vor allem als Bezeichnung für Schenkungen oder allgemein für Urkunden findet. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 121-128. gemacht, das wir dem Notar Soundso7 Das Eintreten der Genitivform auf -ius für die Dativform auf -i lässt sich immer wieder beobachten. Die Erscheinung zeugt hier vielleicht von einem gewissen Problembewusstsein im Umgang mit ille/illi aufgrund der zunehmenden Vermischung von e und i am Übergang von Latein und Romanisch. Zum Gebrauch von illius für illi vgl. auch P. Stotz, Handbuch 4, VIII §68.1f., S. 137f. zur Niederschrift anvertrauten8 Die Abfassung des Testaments durch einen Notar findet sich in allen merowingischen Testamenten. Die eigenhändige Abfassung von Testamenten war zwar möglich, doch galten für Testamente nach römischer Praxis strenge Formvorschriften. Nach der Abfassung wurde das Testament verschlossen und vom Testator, dem Notar und fünf oder sieben Zeugen mit Unterschrift und Siegel beglaubigt. Nach römischem Recht war es dabei möglich, dass den Zeugen das Dokument bereits in verschlossener Form vorgelegt wurde, sie dessen Inhalt also nicht kannten. Vgl. dazu Breviarium Alarici, Novellae Theodosiani 9,2; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 479-481; J. Barbier, Testaments, S. 23f., damit es, ganz gleich auf welche Weise der gesetzmäßige Tag nach unserem Tod gekommen sein wird9 Gemeint ist wohl die gesetzlich vorgegebene Frist zur Testamentseröffnung. Nach den Pauli Sententiae IV,6,3 hatte dies mindestens drei, höchstens fünf Tage nach dem Tod des Testators zu erfolgen., nachdem man die Siegel geprüft und die Schnur zerschnitten hat, wie die Bestimmung des römischen Gesetzes es verlangt, von den viri illustres Soundso und Soundso10 Die Form illos ist Plural, es ist nicht klar, wieviele viri illustres gemeint sind., die wir in dieser Niederschrift unseres Testamentes11 Ein Testament im Sinne des römischen Rechts stellte einen unilateralen Rechtsakt dar, der allein dem Willen des Testators entsprang und jederzeit modifiziert oder widerrufen werden konnte. Durch ihn konnten die Erbenreihenfolge geändert und neue Erben ernannt werden. Wirksam wurde er mit dem Tod des Testators. Die römische Testamentspraxis bestand im Frankenreich bis ins 8. Jahrhundert fort, wurde jedoch zunehmend von anderen Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln, abgelöst. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente; J. Barbier, Testaments, S. 7-10 und 14-18. Mit dem Verschwinden der Testamente aus der Lebenspraxis ging eine Bedeutungsverschiebung des Begriffes testamentum einher, der sich im 9. Jahrhundert vor allem als Bezeichnung für Schenkungen oder allgemein für Urkunden findet. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 121-128. als Vermächtnisinhaber eingesetzt haben, durch deren Ausführung12 Die Wortwahl prosecutione verweist hier auf die Rolle des prosecutors, eines Sachwalters, der die Vertretung der Interessen einer Person vor der curia übernehmen konnte. Vgl. dazu Angers 1. bei den gesta municipalia13 Die spätrömischen gesta municipalia dienten zunächst dazu, Wechsel von steuerpflichtigem Grundeigentum festzuhalten, entwickelten sich in der Folge jedoch zu städtischen Archiven, in welche Rechtsgeschäfte aller Art eingetragen wurden. Die öffentliche Insinuation von Rechtsdokumenten in die gesta sicherte die Rechtskraft von Rechtsgeschäften und erhöhte im Streitfall die Glaubwürdigkeit der Dokumente. In der fränkischen Welt sind die gesta bis ins 9. Jahrhundert bezeugt, wenn auch der Rechtsvorgang der Insinuation zunehmend modifiziert wurde. Vgl. dazu B. Hirschfeld, Gesta municipalia; W. Brown, On the gesta municipalia; J. Barbier, Archives oubliées. des Gemeinwesens in den Rechtstiteln von denselben gesichert werde14 Die hier beschriebene Praxis der Testamentseröffnung folgt dem römischen Recht (Pauli Sententiae IV,6,1) und konnte eingebettet in eine öffentliche Zeremonie erfolgen. Die Inserierung des geöffneten Testaments durch vorbestimmte Personen in die gesta municipalia scheint in merowingischer Zeit noch weit verbreitet gewesen zu sein. Vermutlich erhielt der Testamentsvollstrecker eine auf den gesta basierende Kopie. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 93-100; J. Barbier, Testaments, S. 23-27..
Wenn wir also auf Gottes Geheiß von dieser Lebensbahn geschieden sein werden, dann sollt Ihr, Du, meine allersüßeste Gemahlin Soundso15 Frühmittelalterliches Erbrecht sah nicht die Eheleute, sondern deren Kinder oder, falls keine Nachkommen existierten, deren Verwandte als Erben vor. Vgl. dazu etwa Lex Salica 110, S. 262 oder Lex Ribuaria 50, S. 101. Sollte der Ehepartner Erbe sein, waren Vereinbarungen wie in dieser Formel notwendig. Vgl. dazu auch U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 50-53; H.-W. Goetz, Frauen im frühen Mittelalter, S. 208f. Die Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann findet weiter unten ihre Entsprechung durch die Einsetzung des Mannes als Erben durch die Frau. Diese Form der gegenseitigen Einsetzung von Ehepartner zum Erben hatte bereits im römischen Recht ihre Regelung gefunden (Breviarium Alarici, Novellae Valentiniani 4,1, bezeichnet als ius liberorum)., [und Ihr meine allersüßesten Kinder Soundso und Soundso16 Die Form illi ist Plural, es ist nicht klar, wieviele filii gemeint sind. Dass es sich dabei um Kinder und nicht nur um Söhne handelt, ergibt sich aus der nachfolgend als Erbin genannten Tochter. ] – ich will nämlich dass Ihr auch meine Erben seid17 Bereits in der Spätantike waren die formalen Voraussetzung für die Erbeinsetzungsklausel gelockert worden. Entsprechend findet sich auch in merowingischen Testamenten in unterschiedlichsten Formen. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 68-70. – als mein Erbe besitzen, was auch immer wir in jeder Hinsicht am Tag, bevor wir stürben, halten (und) was auch immer wir aus dem Besitz unserer Eltern bekamen oder mit eigener Mühe erwarben sowie durch ein Geschenk frommer Fürsten zu bekommen verdienten, oder (was auch immer) durch irgendwelche Rechtstitel und Verträge, Verkäufe18 Wohl verkürzt von emptio venditio (nach römischem Recht der formfreie Konsensualvertrag, mit dem eine Übereinkunft über den Austausch von Waren gegen Geld getroffen wurde) etablierte sich in der Spätantike venditio als Bezeichnung für Kaufverträge aller Art. Vgl. dazu E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 208f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 385f.; T. Mayer-Maly, Kauf, Tausch und pacta, S. 606-609; K.-O. Scherner, Kauf, Sp. 1665f. , Abtretungen19 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl. E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 149f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 274 und 452 Anm. 4; T. Mayer-Maly, Kauf, Tausch und pacta, S. 606., Schenkungen20 Mit donatio wurde im römischen Recht die Schenkung bezeichnet. Seit Konstantin dem Großen war die donatio ein Geschäftstyp eigener Art, der wie der Kauf den Übergang des Eigentums unmittelbar bewirkte. Wie dieser musste sie vor Zeugen stattfinden, schriftlich niedergelegt und öffentlich registriert werden. Vgl. dazu E. Levy, West Roman vulgar law, S. 138f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 394-399. oder weshalb auch immer mit Gottes Hilfe unter unserer Herrschaft geriet. Die übrigen Erben aber seien enterbt21 Die Enterbungsklausel, mit der die natürliche Erbenreihe aufgehoben und zugunsten der im Testament Begünstigen geändert wurde, entstammt dem römischen Recht. Sie scheint in merowingischer Zeit aber nicht mehr durchgängig genutzt worden zu sein. Vgl. M. Kaser, Das römische Privatrecht I, S. 95; U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 21, 49 und 70-72., ausgenommen sei freilich das, was ich einem jeden in diesem Testament22 Ein Testament im Sinne des römischen Rechts stellte einen unilateralen Rechtsakt dar, der allein dem Willen des Testators entsprang und jederzeit modifiziert oder widerrufen werden konnte. Durch ihn konnten die Erbenreihenfolge geändert und neue Erben ernannt werden. Wirksam wurde er mit dem Tod des Testators. Die römische Testamentspraxis bestand im Frankenreich bis ins 8. Jahrhundert fort, wurde jedoch zunehmend von anderen Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln, abgelöst. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente; J. Barbier, Testaments, S. 7-10 und 14-18. Mit dem Verschwinden der Testamente aus der Lebenspraxis ging eine Bedeutungsverschiebung des Begriffes testamentum einher, der sich im 9. Jahrhundert vor allem als Bezeichnung für Schenkungen oder allgemein für Urkunden findet. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 121-128. vermacht oder zu geben befohlen haben werde. Damit dies so geschehe, gegeben, verrichtet und vollbracht werde, vertraue ich es Dir, oh allmächtiger Gott, als Zeugen an23 Bei dieser Passage handelt es sich um die auf die römische Praxis zurückgehende caput generale-Klausel, eine allgemeine Aufforderung, für die Durchsetzung der einzelnen Bestimmungen des Testaments zu sorgen. In diesem Fall allerdings scheint das römische Vorbild neu interpretiert worden zu sein, da der Beginn der Klausel an das Ende der Enterbungsklausel angeschlossen wurde, während der hintere Teil mit einer Anrufung Gottes verbunden wurde. Ein Beispiel für diese Klausel in römischer Zeit bietet ein ravennatisches Testament von 552 (J.-O. Tjäder, Nichtliterarische Papyri I, S. 214): Quisquis mihi heredis erit, heredisve erunt, ego eorum omnia fidei conmitto. Quod cuique hoc testamentum meum dedero, legavero, darive iussero, fieri mandavero fideivae conmisero, ut id ut detur, fiat, praestitur, fidei heredum meorum conmitto. Quoscumque autem liberos esse iussero vel voluero, hii liberi sint toti fiantque. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 21f., 49 und 72-74. . Die Landgüter Soundso und Soundso24 Die Form illas ist Plural, gemeint sind an dieser Stelle aber offenbar genau zwei Landgüter, was richtigerweise mit illa et illa zu anonymisieren gewesen wäre., die im Gau Soundso liegen, soll unser Sohn, der Soundso, bekommen. In gleicher Weise sollen mein Sohn und meine Tochter Soundso die Landgüter Soundso und Soundso25 Die Form illas ist Plural, es ist nicht klar, wie viele Landgüter gemeint sind. , die im Gau Soundso liegen, bekommen. Die Landgüter Soundso und Soundso26 Die Form illas ist Plural, es ist nicht klar, wie viele Landgüter gemeint sind., die dort liegen, sollen die Kirche Soundso und die Klöster bekommen. Damit dies so geschehe, gegeben, verrichtet und vollbracht werde, vertraue ich es Dir, oh allmächtiger Gott, zur Verteidigung an. Es steht uns frei, dass wir uns von all dem, solange wir am Leben sein werden, etwas zu unserem Gebrauch vorzubehalten27 In einem der römischen Praxis folgenden Testament ist dieser Passus eigentlich überflüssig, da dieses erst mit dem Tod des Testators geöffnet und wirksam wird. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 49; J. Barbier, Testaments, S. 18. Möglicherweise ist er ein Hinweis auf eine abweichende Praxis, nach welcher das Eigentum an Teilen des Vermögens des Testators bereits zu Lebzeiten an den Begünstigten ging, während dem Testator das Recht auf Nießbrauch blieb. Vgl. A. Schmidt-Recla, Kalte oder warme Hand, S. 222. Für die Notwendigkeit der Sicherung des Übergangs des Vermögens auf die Erben vor dem Zugriff des fiscus in merowingischer Zeit vgl. J. Barbier, Testaments, S. 14f., doch obgleich es von den Landgütern einige gibt, die wir oben genannt haben [und] die wir an Stätten der Heiligen oder unseren Erben hingegeben haben, hatte unsere vorgenannte Gemahlin, das[, was wir gemeinsam im Laufe unserer Ehe erwarben,] zu einem Drittel besessen28 In der Ehe scheint, unberührt von der tatsächlichen Verfügungsgewalt, zwischen drei verschiedenen Arten von Eigentum unterschieden worden zu sein: Eigentum des Mannes, Eigentum der Frau (etwa aus der dos) sowie in der Ehegemeinschaft erworbenes Eigentum über welches nur gemeinsam verfügt werden konnte und welches zu zwei Dritteln dem Mann, zu einem Drittel aber der Frau zukam. Vgl. dazu I. Heidrich, Besitz; S. 121f. und 126-130. Zur Drittelung des gemeinsam erworbenen Eigentums in der Ehe siehe Lex Ribuaria 41 (37),2 (für den Fall der Verwitwung bei fehlen einer schriftlich festgehaltenen Dotierung); H. Brunner, Die fränkisch-romanische dos, S. 113f.; J. Nelson, The wary widow, S. 87f., weshalb dieselbe freilich für das Drittel zum Ausgleich die Soundso und Soundso29 Die Form illas ist Plural, es ist nicht klar, wie viele Landgüter gemeint sind. genannten Landgüter, die in den Gauen Soundso und Soundso30 Die Form illos ist Plural, es ist nicht klar, wie viele pagi gemeint sind. liegen, zur Gänze bekommen soll, falls sie mich überleben sollte, und sie soll die Erlaubnis haben, künftig (damit) zu tun, was auch immer sie für den gemeinsamen Lohn oder zugunsten der Armen oder jenen, die sich um uns wohl verdient gemacht haben, beschließen wird31 Diese Einschränkung der Verfügungsgewalt über das Erbe findet sich auch mit leichter Abwandlung im weiter unten eingefügten Testament der Ehefrau.. Und falls nach ihrem Hinscheiden etwas unvermacht32 Gemeint sind jene Güter, für die keine weiteren expliziten Bestimmungen getroffen wurden. verbleibt, sollen es unsere Erben bekommen. Die freigelassenen Männer und Frauen33 Die Akkusativformen liberos und liberas werden hier Anstelle der Nominative liberi bzw. liberae gesetzt, eine Erscheinung, die in vorkarolingischer Zeit keineswegs selten ist und in der sich bereits der Nominativ der Romanischen Sprachen ankündigt. Im vorliegenden Fall könnte es sich zudem um eine bewusste Entscheidung gehandelt haben, um Verständnisprobleme zu vermeiden, die bei der Aussprache von liberi und liberae entstanden (beide Formen können in vorkarolingischer Zeit aussprachebedingt auch in der Graphie libere auftauchen). Das gezielte Bemühen um Präzision zeigt in jedem Fall die explizite Verwendung der weiblichen Form. Die Frauen (liberas) sind zusätzlich genannt, um zu verdeutlichen, dass sich die Bestimmungen ohne Interpretationsspielraum auf alle Freigelassenen beziehen. , die wir jeweils für unser Seelenheil freigelassen haben oder in Zukunft freilassen wollen und denen wir Schreiben gegeben haben werden, die von unserer Hand bekräftigt sein werden34 Entscheidend für eine Freilassung war sowohl in Spätantike als auch frühem Mittelalter die Ausstellung eines Schreibens, sondern die Anwesenheit von Zeugen beim Freilassungsakt. Vgl. dazu H. Grieser, Sklaverei, S. 139f.; A. Nitschke, Freilassung, S. 223f. , sollen wissen, dass sie unseren Kindern Gehorsam35 Mit obsequium wurden seit der Antike die Gehorsamspflichten Freigelassener gegenüber ihrem Patron bezeichnet. Im frühen Mittelalter wurden diese zu einer unauflöslichen und erblichen Verpflichtung, die auch auf andere Personen übertragen werden konnte. Vgl. dazu M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 140, Anm. 14: J. Barschdorf, Freigelassene, S. 64f. und 251; W. Kienast, Die fränkische Vasallität, S. 78; J.-P. Devroey, Puissants, S. 270f. Zur Entwicklung der Patronatsrechte der Kirche über Freigelassene vgl. auch S. Esders, Formierung, S. 37-44 und 50-60. schulden, und sowohl sie selbst als auch ihre Nachkommen müssen sich bemühen, an unseren Gräbern Opfer36 Neben möglichen Geld- oder Naturalleistungen zur Sicherung der Memoria umfassten die oblata sicher auch Gebetsgedenken. Das Feiern der Liturgie, bzw. Lobgesänge galten als Opfergabe (sacrificium laudis). und Lichter darzubringen37 Vgl. auch die entsprechenden Bestimmungen auf der Synode von Paris 556-573, c. 9., entsprechend dem, was eben diese Schreiben umfassen. Und wem38 Das Eintreten der Genitivform auf -ius für die Dativform auf -i lässt sich immer wieder beobachten (vgl. oben illius für illi). wir aus unserem Vermögen irgendetwas übertrugen, haben wir einzeln in diesem unserem Testament eintragen lassen. Für alles übrige aber, welcher Art auch immer es sei, sollen diejenigen Schriftstücke in unserem Namen, die über all das von unserer Hand bekräftigt wurden, [und] die irgendjemand [einmal] vorlegen wird und die vor diesem Testament39 Ein Testament im Sinne des römischen Rechts stellte einen unilateralen Rechtsakt dar, der allein dem Willen des Testators entsprang und jederzeit modifiziert oder widerrufen werden konnte. Durch ihn konnten die Erbenreihenfolge geändert und neue Erben ernannt werden. Wirksam wurde er mit dem Tod des Testators. Die römische Testamentspraxis bestand im Frankenreich bis ins 8. Jahrhundert fort, wurde jedoch zunehmend von anderen Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln, abgelöst. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente; J. Barbier, Testaments, S. 7-10 und 14-18. Mit dem Verschwinden der Testamente aus der Lebenspraxis ging eine Bedeutungsverschiebung des Begriffes testamentum einher, der sich im 9. Jahrhundert vor allem als Bezeichnung für Schenkungen oder allgemein für Urkunden findet. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 121-128. abgefasst wurden, die wir hier nicht wiederholt haben, dauerhaft ungültig sein40 Gemeint sind wohl bereits zuvor abgefasste, also ältere Testamente, die ihre Gültigkeit mit der Abfassung des neuen Testaments verlieren., ausgenommen jene über die Freilassungen41 Die ingenuitas bezeichnet eigentlich der Stand der Freigeborenen und wird hier als Begriff für den Rechtsakt gebraucht mit dem eben jener Zustand bei einem Unfreien (nachträglich) herbeigeführt wird, wörtl. also eine „Freigeborenmachung“. Seit der Spätantike konnten Freilassungen in unterschiedlichster Form stattfinden, in Kirchen, vor Amtsträgern, durch Brief, Testament oder anders mitgeteilte Willenserklärung. Entscheidend war dabei die Anwesenheit von Zeugen. Vgl. dazu A. Nitschke, Freilassung, S. 223f., die wir jeweils für unser Seelenheil veranlasst haben oder in Zukunft veranlassen wollen. Und derjenige von uns, der seinen Partner überleben wird, und das, was wir von dem oben aufgezeichneten Vermögen durch irgendeine Urkunde als Geschenk an irgendjemanden oder an jene, die sich um uns wohlverdient gemacht haben, übertragen haben, sollen, insoweit es das Gesetz zulässt, in fester Sicherheit fortbestehen. Die übrigen Schriftstücke aber sollen dauerhaft ungültig und nichtig sein. Und wir kamen solcherart untereinander überein, falls Du mich, allersüßeste Gemahlin, überleben wirst und – was Gott nicht zulassen mag – zu einem anderen Ehemann gehen willst, sollen unsere Erben mein ganzes Vermögen, das Du besessen hattest, [nämlich] das, was wir Dir überlassen haben, um es zum Nießbrauch42 Im klassischen römischen Recht bezeichnete ususfructus ein persönliches Nutzungsrecht das weder übertragen noch vererbt werden konnte. In der Spätantike wurde ususfructus zum Terminus für jede Art eingeschränkten Eigentums (entgegen dem Volleigentum, einem dauerhaften und übertragbaren Recht). Vgl. dazu H. Honsell/T. Mayer-Maly/W. Selb, Römisches Recht, S. 184-191; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 303; J.-F. Lemarignier, Les actes de droit privé, S. 44. zu besitzen sowie das, was wir Dir vom heutigen Tage an zugedacht haben, bekommen, um es unter sich aufzuteilen43 Diese Sonderregelung für die Witwe über die von ihrem Ehemann ererbten Güter im Falle einer Wiederverheiratung folgt der römischen Rechtspraxis. Nach Breviarium Alarici 3,8,1 kann die Witwe diese Güter lediglich Kindern aus der gemeinsamen Ehe mit dem Verstorbenen zukommen lassen. Nach Codex Theodosianus, Novellae Majorani 6,8 (nicht ins Breviar übernommen) waren diese zu gleichen Teilen unter den Kindern aufzuteilen. Breviarium Alarici, Novellae Theodosiani 7,1,3 dehnte diese Bestimmung auch auf den Fall der Verwitwung des Vaters aus. Geschützt wurde damit der Anspruch der Kinder aus der Ehe auf das vollständige elterliche Erbe, der im Falle einer Wiederverheiratung durch das der Kinder aus der zweiten Ehe eingeschränkt wäre. Nicht betroffen von der Regelung ist nicht vom Partner ererbtes Eigentum. Vgl. dazu L. Sizaret, Essai sur l’histoire, S. 9f., 37f. und 94f..
Ebenso44 Frühmittelalterliches Erbrecht sah nicht die Eheleute, sondern deren Kinder oder, falls keine Nachkommen existierten, deren Verwandte als Erben vor. Vgl. dazu etwa Lex Salica 110, S. 262 oder Lex Ribuaria 50, S. 101. Sollte der Ehepartner Erbe sein, waren Vereinbarungen wie in dieser Formel notwendig. Vgl. dazu auch U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 50-53; H.-W. Goetz, Frauen im frühen Mittelalter, S. 208f. Die Erbeinsetzung des Ehemannes durch die Ehefrau findet oben ihre Entsprechung durch die Einsetzung der Frau als Erbin durch den Mann. ich, die Soundso, deine Magd: Mein Herr und Gemahl Soundso, ich habe mit entschlossenstem Willen und zur dauerhaftesten Bewahrung verlangt, in diesem Testament45 Ein Testament im Sinne des römischen Rechts stellte einen unilateralen Rechtsakt dar, der allein dem Willen des Testators entsprang und jederzeit modifiziert oder widerrufen werden konnte. Durch ihn konnten die Erbenreihenfolge geändert und neue Erben ernannt werden. Wirksam wurde er mit dem Tod des Testators. Die römische Testamentspraxis bestand im Frankenreich bis ins 8. Jahrhundert fort, wurde jedoch zunehmend von anderen Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln, abgelöst. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente; J. Barbier, Testaments, S. 7-10 und 14-18. Mit dem Verschwinden der Testamente aus der Lebenspraxis ging eine Bedeutungsverschiebung des Begriffes testamentum einher, der sich im 9. Jahrhundert vor allem als Bezeichnung für Schenkungen oder allgemein für Urkunden findet. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 121-128. niederzuschreiben, dass Du, falls Du, oh mein Herr und Gemahl, mich überleben wirst, über mein ganzes Vermögen, wieviel auch immer ich aus der Nachfolge meiner Eltern besitze oder wir gemeinsam in deinem Dienst erarbeitet haben und was ich zu einem Drittel bekam46 In der Ehe scheint, unberührt von der tatsächlichen Verfügungsgewalt, zwischen drei verschiedenen Arten von Eigentum unterschieden worden zu sein: Eigentum des Mannes, Eigentum der Frau (etwa aus der dos) sowie in der Ehegemeinschaft erworbenes Eigentum über welchesnur gemeinsam verfügt werden konnte und welches zu zwei Dritteln dem Mann, zu einem Drittel aber der Frau zukam. Vgl. dazu I. Heidrich, Besitz; S. 121f. und 126-130. Zur Drittelung des gemeinsam erworbenen Eigentums in der Ehe siehe Lex Ribuaria 41 (37),2 (für den Fall der Verwitwung bei Fehlen einer schriftlich festgehaltenen Dotierung); H. Brunner, Die fränkisch-romanische dos, S. 113f.; J. Nelson, The wary widow, S. 87f., zur Gänze die uneingeschränkte Macht haben sollst, zu tun, was auch immer Du künftig zu tun beschließt, es entweder für das Seelenheil unter den Armen oder an unsere Vasallen47 In diesem Punkt unterscheiden sich alle erhaltenen Fassungen der Formel voneinander. Die Leidener Handschrift (Le1) überliefert ad usos vestros „zu eurem Gebrauch“ die jüngere Pariser Fassung (P16) ad actos vestros „für eure Tätigkeiten“. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Nennung der vassi um den einzigen Beleg für vassi vor dem 8. Jahrhundert neben dem Pactus legis Salicae 35,9. Offenbar handelte es sich bei diesen frühen vassi um zu bestimmten Diensten verpflichtete Unfreie, die in einer speziellen Beziehung zu ihren Herren standen. Ab dem 8. Jahrhundert sind vassi, zu denen nun offenbar auch begüterte Freie gehörten, im unmittelbaren Umfeld von weltlichen und geistlichen Großen belegt. Sie scheinen diesen vor allem Waffendienste geleistet zu haben. Vgl. dazu F.-L. Ganshof, L’origine des rapports, S. 41-44; W. Kienast, Die fränkische Vasallität, S. 89-92; S. Reynolds, Fiefs, S. 84f.; R. Deutinger, Königsherrschaft, S. 87-93. sowie jene, die sich um uns wohlverdient gemacht haben – das soll Dein Wille entscheiden – ohne Rückforderung durch unsere Erben zu verteilen48 Diese Einschränkung der Verfügungsgewalt über das Erbe findet sich auch mit leichter Abwandlung im weiter oben angeführten Testament des Ehemannes.. Und nach Eurem Tod, soll das, was nicht verteilt worden sein wird, an unsere rechtmäßigen Erben zurückgehen.
Diese Niederschrift des Testamentes49 Ein Testament im Sinne des römischen Rechts stellte einen unilateralen Rechtsakt dar, der allein dem Willen des Testators entsprang und jederzeit modifiziert oder widerrufen werden konnte. Durch ihn konnten die Erbenreihenfolge geändert und neue Erben ernannt werden. Wirksam wurde er mit dem Tod des Testators. Die römische Testamentspraxis bestand im Frankenreich bis ins 8. Jahrhundert fort, wurde jedoch zunehmend von anderen Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln, abgelöst. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente; J. Barbier, Testaments, S. 7-10 und 14-18. Mit dem Verschwinden der Testamente aus der Lebenspraxis ging eine Bedeutungsverschiebung des Begriffes testamentum einher, der sich im 9. Jahrhundert vor allem als Bezeichnung für Schenkungen oder allgemein für Urkunden findet. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 121-128. haben wir [freilich] auch mit Unterschriften von unserer eigenen Hand unterzeichnet, was wir aufgrund der Gewohnheit tun mussten, und wir haben uns bemüht, dass sie von weiteren Personen mit Unterschriften bekräftigt werde50 Der Verweis auf die eigene Unterschrift und die Bezeugung durch andere Personen findet sich in der römischen Praxis üblicherweise gemeinsam mit dem Hinweis auf den Schreiber im Eschatokoll. Bereits in der Spätantike scheint jedoch gelegentlich von dieser Platzierung abgewichen worden zu sein. Vgl. U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 50 und 65f. Das römische Recht wies der eigenhändigen Unterschrift erheblich geringere Bedeutung zu, als der der Zeugen. Vgl. Breviarium Alarici, Novellae Theodosiani 9,1,5.. Und damit die Niederschrift dieses Testaments nicht angefochten werden kann: Falls irgendwelche51 Die Form siquis bzw. siquid (Le1, P16) wird hier anstelle von siquae gesetzt. Ausstreichungen, Rasuren, Hinzufügungen und Überschreibungen geschehen sind, (so) haben wir sie durchgeführt oder durchzuführen befohlen, denn wir haben unser Testament wahrlich oft zurückgenommen und verbessert52 Dieser Korrekturvorbehalt ist für die römische Zeit kaum belegt, in merowingischen Testamenten jedoch weit verbreitet. Möglicherweise fand er über das römische Schenkungsformular Eingang in die Testamtenspraxis. Vgl. U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 78f. Entsprechende Regelungen finden sich in den Digesten 28,4, wo speziel in 1,1 auch auf die offenbar übliche Einfügung einer solchen Klausel hingewiesen wird..
Falls jemand es wagen sollte, sich unserem Willen zu widersetzen oder irgendjemandes Verschlagenheit es wagen mag, unser Testament53 Ein Testament im Sinne des römischen Rechts stellte einen unilateralen Rechtsakt dar, der allein dem Willen des Testators entsprang und jederzeit modifiziert oder widerrufen werden konnte. Durch ihn konnten die Erbenreihenfolge geändert und neue Erben ernannt werden. Wirksam wurde er mit dem Tod des Testators. Die römische Testamentspraxis bestand im Frankenreich bis ins 8. Jahrhundert fort, wurde jedoch zunehmend von anderen Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln, abgelöst. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente; J. Barbier, Testaments, S. 7-10 und 14-18. Mit dem Verschwinden der Testamente aus der Lebenspraxis ging eine Bedeutungsverschiebung des Begriffes testamentum einher, der sich im 9. Jahrhundert vor allem als Bezeichnung für Schenkungen oder allgemein für Urkunden findet. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 121-128. mit irgendeinem Rechtsfall zu behindern54 Zur Poenformel in fränkischen Testamenten vgl. U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 100-104., erbitten wir folgendes und beschwören die Majestät des göttlichen Namens des Herrn, dass man denjenigen am Tag des (jüngsten) Gerichts aller Vergehen55 Das omnium criminum steht hier für omnibus criminibus. von uns Sündern für schuldig befinde, (und) man ihn, der von der Gemeinschaft56 Das communionem steht hier anstelle eines communionis. und dem Frieden der katholischen Kirche ausgeschlossen sei57 Die Androhung der Strafe des Ausschlusses aus der kirchlichen Gemeinschaft findet sich vor dem 10. Jahrhundert eher selten in Privaturkunden. Zumeist steht hier in Zusammenhang mit Schenkungen, deren Bedeutung betont werden sollte. Gerne wurde sie mit dem Verweis auf Judas verbunden. Vgl. dazu F. Bougard, Jugement divin, S. 219f. Eine ähnliche Drohung findet sich sich auch im Testament des Sohnes der Idda, ChLA 8, n° 569, S. 80-89., vor dem Richterstuhl Christi wegen der Verletzung des Willens eines Verstorbenen anklage, um seine Verhandlung über sich ergehen zu lassen, und der Herr über ihn seine Vergeltung, welche er den Ungerechten verhieß, wenn er gekommen sein wird, um die Welt zu richten, mit Feuer niederfahren lasse und dieser soll bei seinem Anblick die ewige Verdammnis empfangen, welche auch Judas zuteilwurde, dem Verräter am Herrn58 Judas Iskariot war jener Jünger, der Christus an die Tempelpriester verriet, und dafür von Jesus selbst „verflucht“ wurde (Mc 14,21). Zur Rezeption der Judasgeschichte P. Stotz, Judas Ischarioth, S. 11-31. Judas Iskariot ist die beliebteste biblische Figur, auf die in frühmittelalterlichen Poenformeln verwiesen wird. Diese Formel ist einer der frühesten Hinweise auf die Praxis, derartige Verweise in Poenformeln zu verwenden. Größere Verbreitung scheint die Verknüpfung mit biblischen Figuren seit Beginn des 10. Jahrhunderts gefunden zu haben. Vgl. dazu I. Rosé, Judas, insb. S. 65-77.. Dies freilich werden wir erwähnen wollen, dass, falls irgendeiner unserer direkten oder indirekten Erben oder sonst irgendjemand gegen diese Niederschrift des Testaments59 Ein Testament im Sinne des römischen Rechts stellte einen unilateralen Rechtsakt dar, der allein dem Willen des Testators entsprang und jederzeit modifiziert oder widerrufen werden konnte. Durch ihn konnten die Erbenreihenfolge geändert und neue Erben ernannt werden. Wirksam wurde er mit dem Tod des Testators. Die römische Testamentspraxis bestand im Frankenreich bis ins 8. Jahrhundert fort, wurde jedoch zunehmend von anderen Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln, abgelöst. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente; J. Barbier, Testaments, S. 7-10 und 14-18. Mit dem Verschwinden der Testamente aus der Lebenspraxis ging eine Bedeutungsverschiebung des Begriffes testamentum einher, der sich im 9. Jahrhundert vor allem als Bezeichnung für Schenkungen oder allgemein für Urkunden findet. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 121-128., die wir nach unserem ganzen und ungeteilten Willen auszufertigen baten, vorgehen oder sich an irgendetwas vergreifen will, er [demjenigen], gegen den er vorgeht, soviel und nochmals soviel zahlen muss, wie in diesem Testament in schriftlicher Form festgehalten ist, und darüber hinaus muss er dem beteiligten fiscus soundsoviele Pfund Gold, soundsoviel Silber zahlen60 Bei Bußzahlungen an geschädigte Parteien ging in der Regel die Hälfte oder ein Drittel der Summe an den fiscus, der wiederum ein Drittel dem für die Rechtsprechung zuständigen Amtsträger überließ (so auch, wenn der fiscus selbst Empfänger der gesamten Bußzahlung war). Die Beteiligung des fiscus sollte wohl auch als Anreiz für dessen Vertreter dienen, im Falle eines Rechtsstreites zu intervenieren. Vgl. dazu J. Durliat, Finances publiques, S. 219; S. Esders, Eliten und Strafrecht, S. 268. und, was er fordert, soll er nicht erreichen. [Denn das vorliegende Testament61 Ein Testament im Sinne des römischen Rechts stellte einen unilateralen Rechtsakt dar, der allein dem Willen des Testators entsprang und jederzeit modifiziert oder widerrufen werden konnte. Durch ihn konnten die Erbenreihenfolge geändert und neue Erben ernannt werden. Wirksam wurde er mit dem Tod des Testators. Die römische Testamentspraxis bestand im Frankenreich bis ins 8. Jahrhundert fort, wurde jedoch zunehmend von anderen Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln, abgelöst. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente; J. Barbier, Testaments, S. 7-10 und 14-18. Mit dem Verschwinden der Testamente aus der Lebenspraxis ging eine Bedeutungsverschiebung des Begriffes testamentum einher, der sich im 9. Jahrhundert vor allem als Bezeichnung für Schenkungen oder allgemein für Urkunden findet. Vgl. dazu U. Nonn, Merowingische Testamente, S. 121-128. soll für alle Zeiten fest fortbestehen.]62 Der letzte, nur in der Fassung von P16 überlieferte Satz entspricht den gewohnten Abschlussklauseln, die sich auch in P12 und/oder Le1 am Ende der Formeln finden. Bemerkenswert scheint hier allerdings der Gebrauch von praesens testamentis … stabilis für praesens testamentum … stabile.