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Testament eines Ehepaares

Testament eines Ehepaares, gemäß römischem Gesetz in die gesta municipalia inseriert, mittels welchem (1) sich die Ehepartner gegenseitig und gemeinsam mit den Kindern als Erben einsetzen, (2) sie die Erbteile der verschiedenen Parteien, darunter eine Kirche, festlegen, (3) der Ehemann die Ehefrau für einen Eingriff in ihr Eigentum kompensiert, (4) sie verschiedene Unfreie freilassen und (5) verfügen, dass die Ehefrau ihr Erbe bei einer Wiederverheiratung nach dem Todes des Ehemannes an die gemeinsamen Erben verliert.

WIE VON JEMANDEM EIN TESTAMENT AUF EINER ROLLE AUSGEFERTIGT WERDEN MAG

Unter der ewigen Herrschaft unseres Herrn Jesus Christus, da und da, im Jahre Soundsoviel der Herrschaft Königs Soundso, an dem und dem Tag, ich, der Soundso und meine Gemahlin die Soundso, (beide) gesund an Geist und reinen Sinns: Weil wir das menschliche Los der Gebrechlichkeit fürchten, haben wir unser Testament gemacht, das wir dem Notar Soundso zur Niederschrift anvertrauten, damit es, ganz gleich auf welche Weise der gesetzmäßige Tag nach unserem Tod gekommen sein wird, nachdem man die Siegel geprüft und die Schnur zerschnitten hat, wie die Bestimmung des römischen Gesetzes es verlangt, von den viri illustres Soundso und Soundso, die wir in dieser Niederschrift unseres Testamentes als Vermächtnisinhaber eingesetzt haben, durch deren Ausführung bei den gesta municipalia des Gemeinwesens in den Rechtstiteln von denselben gesichert werde.

Wenn wir also auf Gottes Geheiß von dieser Lebensbahn geschieden sein werden, dann sollt Ihr, Du, meine allersüßeste Gemahlin Soundso, [und Ihr meine allersüßesten Kinder Soundso und Soundso] – ich will nämlich dass Ihr auch meine Erben seidals mein Erbe besitzen, was auch immer wir in jeder Hinsicht am Tag, bevor wir stürben, halten (und) was auch immer wir aus dem Besitz unserer Eltern bekamen oder mit eigener Mühe erwarben sowie durch ein Geschenk frommer Fürsten zu bekommen verdienten, oder (was auch immer) durch irgendwelche Rechtstitel und Verträge, Verkäufe, Abtretungen, Schenkungen oder weshalb auch immer mit Gottes Hilfe unter unserer Herrschaft geriet. Die übrigen Erben aber seien enterbt, ausgenommen sei freilich das, was ich einem jeden in diesem Testament vermacht oder zu geben befohlen haben werde. Damit dies so geschehe, gegeben, verrichtet und vollbracht werde, vertraue ich es Dir, oh allmächtiger Gott, als Zeugen an. Die Landgüter Soundso und Soundso, die im Gau Soundso liegen, soll unser Sohn, der Soundso, bekommen. In gleicher Weise sollen mein Sohn und meine Tochter Soundso die Landgüter Soundso und Soundso, die im Gau Soundso liegen, bekommen. Die Landgüter Soundso und Soundso, die dort liegen, sollen die Kirche Soundso und die Klöster bekommen. Damit dies so geschehe, gegeben, verrichtet und vollbracht werde, vertraue ich es Dir, oh allmächtiger Gott, zur Verteidigung an. Es steht uns frei, dass wir uns von all dem, solange wir am Leben sein werden, etwas zu unserem Gebrauch vorzubehalten, doch obgleich es von den Landgütern einige gibt, die wir oben genannt haben [und] die wir an Stätten der Heiligen oder unseren Erben hingegeben haben, hatte unsere vorgenannte Gemahlin, das[, was wir gemeinsam im Laufe unserer Ehe erwarben,] zu einem Drittel besessen, weshalb dieselbe freilich für das Drittel zum Ausgleich die Soundso und Soundso genannten Landgüter, die in den Gauen Soundso und Soundso liegen, zur Gänze bekommen soll, falls sie mich überleben sollte, und sie soll die Erlaubnis haben, künftig (damit) zu tun, was auch immer sie für den gemeinsamen Lohn oder zugunsten der Armen oder jenen, die sich um uns wohl verdient gemacht haben, beschließen wird. Und falls nach ihrem Hinscheiden etwas unvermacht verbleibt, sollen es unsere Erben bekommen. Die freigelassenen Männer und Frauen, die wir jeweils für unser Seelenheil freigelassen haben oder in Zukunft freilassen wollen und denen wir Schreiben gegeben haben werden, die von unserer Hand bekräftigt sein werden, sollen wissen, dass sie unseren Kindern Gehorsam schulden, und sowohl sie selbst als auch ihre Nachkommen müssen sich bemühen, an unseren Gräbern Opfer und Lichter darzubringen, entsprechend dem, was eben diese Schreiben umfassen. Und wem wir aus unserem Vermögen irgendetwas übertrugen, haben wir einzeln in diesem unserem Testament eintragen lassen. Für alles übrige aber, welcher Art auch immer es sei, sollen diejenigen Schriftstücke in unserem Namen, die über all das von unserer Hand bekräftigt wurden, [und] die irgendjemand [einmal] vorlegen wird und die vor diesem Testament abgefasst wurden, die wir hier nicht wiederholt haben, dauerhaft ungültig sein, ausgenommen jene über die Freilassungen, die wir jeweils für unser Seelenheil veranlasst haben oder in Zukunft veranlassen wollen. Und derjenige von uns, der seinen Partner überleben wird, und das, was wir von dem oben aufgezeichneten Vermögen durch irgendeine Urkunde als Geschenk an irgendjemanden oder an jene, die sich um uns wohlverdient gemacht haben, übertragen haben, sollen, insoweit es das Gesetz zulässt, in fester Sicherheit fortbestehen. Die übrigen Schriftstücke aber sollen dauerhaft ungültig und nichtig sein. Und wir kamen solcherart untereinander überein, falls Du mich, allersüßeste Gemahlin, überleben wirst undwas Gott nicht zulassen magzu einem anderen Ehemann gehen willst, sollen unsere Erben mein ganzes Vermögen, das Du besessen hattest, [nämlich] das, was wir Dir überlassen haben, um es zum Nießbrauch zu besitzen sowie das, was wir Dir vom heutigen Tage an zugedacht haben, bekommen, um es unter sich aufzuteilen.

Ebenso ich, die Soundso, deine Magd: Mein Herr und Gemahl Soundso, ich habe mit entschlossenstem Willen und zur dauerhaftesten Bewahrung verlangt, in diesem Testament niederzuschreiben, dass Du, falls Du, oh mein Herr und Gemahl, mich überleben wirst, über mein ganzes Vermögen, wieviel auch immer ich aus der Nachfolge meiner Eltern besitze oder wir gemeinsam in deinem Dienst erarbeitet haben und was ich zu einem Drittel bekam, zur Gänze die uneingeschränkte Macht haben sollst, zu tun, was auch immer Du künftig zu tun beschließt, es entweder für das Seelenheil unter den Armen oder an unsere Vasallen sowie jene, die sich um uns wohlverdient gemacht habendas soll Dein Wille entscheidenohne Rückforderung durch unsere Erben zu verteilen. Und nach Eurem Tod, soll das, was nicht verteilt worden sein wird, an unsere rechtmäßigen Erben zurückgehen.

Diese Niederschrift des Testamentes haben wir [freilich] auch mit Unterschriften von unserer eigenen Hand unterzeichnet, was wir aufgrund der Gewohnheit tun mussten, und wir haben uns bemüht, dass sie von weiteren Personen mit Unterschriften bekräftigt werde. Und damit die Niederschrift dieses Testaments nicht angefochten werden kann: Falls irgendwelche Ausstreichungen, Rasuren, Hinzufügungen und Überschreibungen geschehen sind, (so) haben wir sie durchgeführt oder durchzuführen befohlen, denn wir haben unser Testament wahrlich oft zurückgenommen und verbessert.

Falls jemand es wagen sollte, sich unserem Willen zu widersetzen oder irgendjemandes Verschlagenheit es wagen mag, unser Testament mit irgendeinem Rechtsfall zu behindern, erbitten wir folgendes und beschwören die Majestät des göttlichen Namens des Herrn, dass man denjenigen am Tag des (jüngsten) Gerichts aller Vergehen von uns Sündern für schuldig befinde, (und) man ihn, der von der Gemeinschaft und dem Frieden der katholischen Kirche ausgeschlossen sei, vor dem Richterstuhl Christi wegen der Verletzung des Willens eines Verstorbenen anklage, um seine Verhandlung über sich ergehen zu lassen, und der Herr über ihn seine Vergeltung, welche er den Ungerechten verhieß, wenn er gekommen sein wird, um die Welt zu richten, mit Feuer niederfahren lasse und dieser soll bei seinem Anblick die ewige Verdammnis empfangen, welche auch Judas zuteilwurde, dem Verräter am Herrn. Dies freilich werden wir erwähnen wollen, dass, falls irgendeiner unserer direkten oder indirekten Erben oder sonst irgendjemand gegen diese Niederschrift des Testaments, die wir nach unserem ganzen und ungeteilten Willen auszufertigen baten, vorgehen oder sich an irgendetwas vergreifen will, er [demjenigen], gegen den er vorgeht, soviel und nochmals soviel zahlen muss, wie in diesem Testament in schriftlicher Form festgehalten ist, und darüber hinaus muss er dem beteiligten fiscus soundsoviele Pfund Gold, soundsoviel Silber zahlen und, was er fordert, soll er nicht erreichen. [Denn das vorliegende Testament soll für alle Zeiten fest fortbestehen.]