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Königliches Immunitätsprivileg mit Introitusverbot für ein Kloster

Königliches Immunitätsprivileg für ein Nonnenkloster, in welchem der König die Immunitätsprivilegien seines Vaters und seiner anderen Vorgänger bestätigt und ein Introitusverbot für den Bischof, den Erzdiakon und alle öffentlichen Amtsträger verhängt.

IMMUNITÄT FÜR HEILIGE

Soundso, König der Franken, vir illuster. Immer, wenn wir die Bitten von Priestern und Mägden Gottes erfüllen, üben wir eine königliche Gewohnheit aus und vertrauen darauf, dass es uns zum Lohn und zur Beständigkeit unserer Herrschaft gereicht. Daher an die Herren, die heiligen Männer und ehrwürdigen apostolischen Väter in Christo, an alle Bischöfe und alle Äbte und auch an die viri illustres und [viri] magnifici, die Herzöge, Grafen, Vikare, Zentenare sowie an all unserer Vasallen und all unsere umherreisenden missi.

Wisset: Die prächtige Äbtissin Soundso des Klosters Soundso, das zu Ehren des heiligen Soundso im Gau Soundso, an dem Ort, den man Soundso nennt, errichtet wurde, hat gemeinsam den Nonnen und Mägden Gottes, die nach der Richtschnur der Regel leben, um das Lob Christi zu singen, der Gnade unserer Herrschaft dargelegt, dass der ruhmreiche Herr, nämlich unser Vater, der verstorbene König Soundso, durch eine Verordnung von ihm, die von seiner Hand bekräftigt war, eben diesem Gotteshaus des heiligen Soundso und dem Kloster und derselben Äbtissin folgendermaßen die Immunität zugestanden und gewährt hat, dass weder der Bischof noch der Archidiakon für diesen Ort, es sei denn für ein nutzbringendes Gebet oder eine Predigt, [und] auch kein öffentlicher Amtmann oder sonst irgendjemand, der mit richterlicher Macht ausgestattet ist, Zugang zu den Höfen und Landgütern desselben Klosters haben darf, weder um Rechtsangelegenheiten zu hören, noch einen fredus einzutreiben oder Bürgen zu nehmen oder Unterkunft oder Verpflegung einzufordern oder irgendwelche Gebühren zu verlangen, die unser fiscus dort erheben könnte; man darf keinesfalls etwas einfordern oder verlangen. Darum legte sie uns auch Bestätigungen vorheriger Könige und unserer Vorfahren vor, um sie zu verlesen; sie bat unserer Hoheit, dass unsere Macht das für dasselbe Kloster allgemein bestätigen sollte; [wisset], dass wir ihr diese Wohltat nicht nur dankbaren Sinns zur Steigerung unseres [ewigen] Lohns bestätigt haben, sondern auch von neuem unter dem Titel der Immunität gewähren. Wir haben entschieden, dies durch diese Anordnung erneut anzuordnen und befehlen es in jeder Hinsicht; wir wollen, dass das für immer ohne jede Behinderung und jeden Widerstand Bestand habe. Wisset: Wir ordnen an, dass es, so wie es in den oben genannten bewundernswerten Titeln festgehalten ist, ohne jeden Zugang für den Bischof oder den Archidiakon sei, es sei denn für ein nutzbringendes Gebet oder eine Predigt, [und] dass kein öffentlicher Amtmann Zugang zu den Höfen und Landgütern desselben Klosters haben darf, weder um Rechtsangelegenheiten zu hören, noch einen fredus einzutreiben oder Bürgen zu nehmen oder Unterkunft oder Verpflegung einzufordern oder irgendwelche Gebühren zu verlangen, die unser fiscus dort erheben könnte; man darf keinesfalls etwas einfordern oder verlangen; vielmehr haben wir, wie gesagt, zur Steigerung unseres [ewigen] Lohns das solcherart, so wie es von den vorherigen Königen, unseren Vorfahren, und auch von dem Herrn und unserem ruhmreichen Vater, dem verstorbenen König Soundso bis in heutige Zeit zugestanden und gewährt worden war, durch unsere Entscheidungen gänzlich bestätigt; wir wollen, dass das auf ewig Bestand habe. Und damit diese Verordnung noch festeren Bestand habe und man sie besser durch alle Zeiten hindurch bewahre, haben wir entschieden, sie unten von unserer Hand mit Zeichen zu beglaubigen und haben sie unten mit unserem Ring gesiegelt.