IMMUNITÄT1 Bei der immunitas handelte es sich um ein herrscherliches Privileg, das weltlichen und geistlichen Individuen und Institutionen verliehen werden könnte, von ewiger Gültigkeit war und sich in der Regel auf Grundbesitz bezog. Die Immunität stellte keine Befreiung von fiskalischen Lasten dar, sondern übertrug deren Erhebung auf den Immunitätsherrn, dem dafür der Anteil des zuvor für die Einziehung zuständigen Amtsträgers zukam. Ergänzt wurde die Immunität seit Mitte des 7. Jahrhunderts häufig durch ein Verbot an alle öffentlichen Amtsträger, das Gebiet des Immunitätsherrn zu bestimmten Zwecken zu betreten. Die entsprechenden Aufgaben mussten in der Folge vom Immunitätsherrn selbst übernommen werden. Vgl. dazu F.-L. Ganshof, L’immunité; E. Magnou-Nortier, Étude; C. Brühl, Die merowingische Immunität; A. C. Murray, Immunity. FÜR HEILIGE
Soundso, König der Franken, vir illuster2 Der ursprünglich Grafen und hohen Würdenträgern vorbehaltene Titel des vir illuster (vir inluster) wurde unter den frühen Karolingern vorübergehend Bestandteil der königlichen Intitulatio. Vgl. H. Reimitz, Viri inlustres, S. 123–150. Die Intitulatio rex Francorum, vir illuster war vor allem unter Pippin dem Jüngeren (751-768) in Gebrauch. Pippin erweiterte dabei den merowingischen Königstitel rex Francorum um den Verweis auf das Illustrat. Seine Söhne erweiterten den Titel um die Formel gratia Dei, gebrauchten die alte Intitulatio aber noch gelegentlich bis 771/772. Vgl. dazu H. Wolfram, Intitulatio I, S. 208-213. Zum Verschwinden vgl. K. Brunner, Fränkische Fürstentitel, S. 199f. Beim Aussteller dieser Immunitätsurkunde kann es sich nicht um Pippin gehandelt haben, da im Folgenden von der Bestätigung bereits existierender und vom genitor noster, quondam ille rex sowie von den antecessores regis, parentes nostros, seo et domno et glorioso genitore nostro, illo condam regis gewährten Immuniäten die Rede ist, der Aussteller also bereits einen Vater im Königsrang gehabt haben muss. Sicher handelte es sich mit Blick auf den Verwendungszeitraum der Intitulatio Pippins beim Aussteller um einen seiner Söhne, vermutlich Karlmann († 771), in dessen Reichsteil sich Sens befand. . Immer, wenn wir die Bitten von Priestern und Mägden Gottes erfüllen, üben wir eine königliche Gewohnheit aus und vertrauen darauf, dass es uns zum Lohn und zur Beständigkeit unserer Herrschaft gereicht. Daher an die Herren, die heiligen Männer und ehrwürdigen apostolischen Väter in Christo, an alle Bischöfe und alle Äbte und auch an die viri illustres und [viri] magnifici, die Herzöge3 Herzöge (duces) waren den Grafen übergeordnet und konnten ein aus mehreren civitates bestehendes Gebiet oder auch ein Stammesgebiet verwalten. Dukate konnten dauerhaft bestehen oder auch nur temporärer Natur sein. Die Hauptaufgabe der Herzöge scheint die militärische Leitung gewesen zu sein; darüber hinaus konnten sie auch in Rechtsprechung eingreifen. Seit Mitte des 7. Jahrhunderts scheint das Herzogsamt teilweise erblich geworden zu sein. Vgl. dazu D. Claude, Untersuchungen, S. 45-59; A. R. Lewis, The dukes., Grafen, Vikare4 Bei den fränkischen vicarii handelte es sich zunächst um untergeordnete militärische Anführer, die innerhalb der civitates auch königliche Rechte wahrnahmen. Im 8. Jahrhundert hatten sie sich zu vom Grafen eingesetzten Amtsträgern entwickelt, die unter anderem Aufgaben in der niederen Gerichtsbarkeit und der Spurfolge übernahmen. Vgl. H. Krug, Untersuchungen zum Amt I, S. 6f. und 16f.; H.-L. Heckmann, Vikar, Sp. 1662; J. F. Boyer, Pouvoirs et territoires, S. 396., Zentenare5 Beim fränkischen centenarius handelte es sich um einen dem comes untergeordneten Amtsträger, welcher der für die Spurfolge verantwortlichen centena vorstand und dem in bestimmten Fällen der Gerichtsvorsitz zukam. Seit dem 8. Jahrhundert scheint die Bezeichnung als centenarius synonym zu der als sculdhaizo (Schultheiß) gebraucht worden zu sein. Vgl. dazu H. Krug, Untersuchungen zum Amt I, insb. S. 11-20 und 26-31 und H. Krug, Untersuchungen zum Amt II; D. Claude, Centenarius, Sp. 1620f.; A. Murray, From Roman to Merovingian Gaul. sowie an all unserer Vasallen6 Ab dem 8. Jahrhundert sind vassi, zu denen offenbar auch begüterte Freie gehörten, im unmittelbaren Umfeld von weltlichen und geistlichen Großen belegt. Sie scheinen diesen vor allem Waffendienste geleistet zu haben. Vgl. dazu F.-L. Ganshof, L’origine des rapports, S. 41-44; W. Kienast, Die fränkische Vasallität, S. 89-92; S. Reynolds, Fiefs, S. 84f.; R. Deutinger, Königsherrschaft, S. 87-93. und all unsere umherreisenden missi7 Als missi konnten merowingische Könige grundsätzlich jede am Hof verfügbare Person mit Sonderaufträgen unterschiedlichster Natur (daher auch die Bezeichnung als missi ad hoc) entsenden. Anders als in karolingischer Zeit finden sich unter diesen missi allerdings kaum kirchliche Würdenträger. Erst in dieser Zeit scheint auch die Verdichtung zu einem regelrechten System von Königsboten stattgefunden zu haben. Vgl. dazu K.-F. Werner, Missus, S. 195-202; J. Hannig, Pauperiores vassi, insb. S. 341-363; J. Hannig, Zentrale Kontrolle; J. Hannig, Funktion..
Wisset: Die prächtige Äbtissin Soundso des Klosters Soundso, das zu Ehren des heiligen Soundso im Gau Soundso, an dem Ort, den man Soundso nennt, errichtet wurde8 Möglicherweise wurde diese Immunität für dasselbe, bereits in Sens A 32-34 erwähnte Nonnenkloster ausgestellt. Sollte dies der Fall sein, handelte es sich um das Kloster Gaicus/Giacus, Gy-les-Nonains, Dép. Loiret. Das Kloster wurde unter Ludwig dem Frommen († 840) auf Bitten Rothilds mit dem Nonnenkloster Farmoutier vereinigt. Siehe DLF Dep. 60; DLoI 49., hat gemeinsam den Nonnen und Mägden Gottes, die nach der Richtschnur der Regel leben, um das Lob Christi zu singen, der Gnade unserer Herrschaft dargelegt, dass der ruhmreiche Herr, nämlich unser Vater, der verstorbene König Soundso9 Wohl Pippin der Jüngere († 768). Siehe Anm. 1., durch eine Verordnung von ihm, die von seiner Hand bekräftigt war, eben diesem Gotteshaus des heiligen Soundso und dem Kloster und derselben Äbtissin folgendermaßen die Immunität10 Bei der immunitas handelte es sich um ein herrscherliches Privileg, das weltlichen und geistlichen Individuen und Institutionen verliehen werden könnte, von ewiger Gültigkeit war und sich in der Regel auf Grundbesitz bezog. Die Immunität stellte keine Befreiung von fiskalischen Lasten dar, sondern übertrug deren Erhebung auf den Immunitätsherrn, dem dafür der Anteil des zuvor für die Einziehung zuständigen Amtsträgers zukam. Ergänzt wurde die Immunität seit Mitte des 7. Jahrhunderts häufig durch ein Verbot an alle öffentlichen Amtsträger, das Gebiet des Immunitätsherrn zu bestimmten Zwecken zu betreten. Die entsprechenden Aufgaben mussten in der Folge vom Immunitätsherrn selbst übernommen werden. Vgl. dazu F.-L. Ganshof, L’immunité; E. Magnou-Nortier, Étude; C. Brühl, Die merowingische Immunität; A. C. Murray, Immunity. zugestanden und gewährt hat, dass weder der Bischof noch der Archidiakon11 Archidiakone konnten vom Bischof unter anderem mit der Visitation einzelner Kirchen des Bistums betraut werden, womit auch die dort ansässigen Priester ihrer Aufsicht unterworfen wurden. Im 8./9. Jahrhundert entwickelten sich daraus Sprengel, in welchen die Archidiakone auch über vom Bischof delegierte Disziplinargewalt verfügten. Vgl. M. Groten, Archidiakon, Sp. 947. für diesen Ort, es sei denn für ein nutzbringendes Gebet oder eine Predigt, [und] auch kein öffentlicher Amtmann12 Als iudex konnten in der fränkischen Zeit Amtsträger aller Art bezeichnet werden, die Herrschafts- oder Disziplinarakte ausübten. Vgl. dazu J. Weitzel, Dinggenossenschaft S. 204f.; S. Barbati, Studi sui iudices. oder sonst irgendjemand, der mit richterlicher Macht ausgestattet ist, Zugang zu den Höfen und Landgütern desselben Klosters haben darf, weder um Rechtsangelegenheiten zu hören, noch einen fredus13 Bei Bußzahlungen an geschädigte Personen ging in der Regel ein Drittel der Summe an den fiscus, der wiederum ein Drittel dem für die Rechtsprechung zuständigen Amtsträger überließ (so auch, wenn der fiscus selbst Empfänger der gesamten Bußzahlung war). Der dem fiscus zustehende Anteil am Bußgeld wurde als fredus bezeichnet. Vgl. dazu J. Durliat, Finances publiques, S. 219; S. Esders, Eliten und Strafrecht, S. 268. einzutreiben oder Bürgen14 Fideiussores (Personen, die für andere Personen einstehen müssen) sind aus dem römischen Recht als Bürgen bekannt (vgl. dazu M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 457-459). Im Frühmittelalter finden sie sich vor allem als Gestellungsbürgen, die das Erscheinen und Verhalten einer anderen Person garantieren, und als Schuldbürgen, die beim Ausfall des Schuldners dessen Schuld gegenüber dem Gläubiger übernehmen. Fideiussores sollten über die Garantie hinaus wohl auch Einfluss auf das Verhalten der von ihnen garantierten Person nehmen und moderierend zwischen den Parteien wirken. Vgl. dazu H. Siems, Fideiussores, insb. S. 109-117 und 130. An welche Form von fideiussores in dieser Formel gedacht ist, lässt sich nicht erschließen. zu nehmen oder Unterkunft oder Verpflegung einzufordern oder irgendwelche Gebühren zu verlangen, die unser fiscus dort erheben könnte; man darf keinesfalls etwas einfordern oder verlangen15 Introitusverbot für öffentliche Amtsträger im Rahmen der Rechtsprechung auf dem Besitz der Kirche. Mit diesem Verbot sollte die Kirche vor den mit der öffentlichen Rechtsprechung und Abgabenerhebung einhergehenden Belastungen (wie etwa Versorgung der Amtsträger und ihrer Entourage, Arbeitsausfall; vgl. zu diesen Belastungen auch Marculf I,11) geschützt werden. Vgl. dazu E. Magnou-Nortier, Étude, S. 474-479. Ob die öffentliche Gerichtsbarkeit an den Empfänger dieser Form der Immunität fiel ist umstritten. Vgl. C. Brühl, Die merowingische Immunität, S. 38 mit Anm. 84; negativ E. Magnou-Nortier, Étude, S. 478; einschränkend P. Fouracre, Eternal light, S. 63f.. Darum legte sie uns auch Bestätigungen vorheriger Könige und unserer Vorfahren vor, um sie zu verlesen; sie bat unserer Hoheit, dass unsere Macht das für dasselbe Kloster allgemein bestätigen sollte; [wisset], dass wir ihr diese Wohltat nicht nur dankbaren Sinns zur Steigerung unseres [ewigen] Lohns bestätigt haben, sondern auch von neuem unter dem Titel der Immunität16 Bei der immunitas handelte es sich um ein herrscherliches Privileg, das weltlichen und geistlichen Individuen und Institutionen verliehen werden könnte, von ewiger Gültigkeit war und sich in der Regel auf Grundbesitz bezog. Die Immunität stellte keine Befreiung von fiskalischen Lasten dar, sondern übertrug deren Erhebung auf den Immunitätsherrn, dem dafür der Anteil des zuvor für die Einziehung zuständigen Amtsträgers zukam. Ergänzt wurde die Immunität seit Mitte des 7. Jahrhunderts häufig durch ein Verbot an alle öffentlichen Amtsträger, das Gebiet des Immunitätsherrn zu bestimmten Zwecken zu betreten. Die entsprechenden Aufgaben mussten in der Folge vom Immunitätsherrn selbst übernommen werden. Vgl. dazu F.-L. Ganshof, L’immunité; E. Magnou-Nortier, Étude; C. Brühl, Die merowingische Immunität; A. C. Murray, Immunity. gewähren. Wir haben entschieden, dies durch diese Anordnung erneut anzuordnen und befehlen es in jeder Hinsicht; wir wollen, dass das für immer ohne jede Behinderung und jeden Widerstand Bestand habe. Wisset: Wir ordnen an, dass es, so wie es in den oben genannten bewundernswerten Titeln festgehalten ist, ohne jeden Zugang für den Bischof oder den Archidiakon17 Archidiakone konnten vom Bischof unter anderem mit der Visitation einzelner Kirchen des Bistums betraut werden, womit auch die dort ansässigen Priester ihrer Aufsicht unterworfen wurden. Im 8./9. Jahrhundert entwickelten sich daraus Sprengel, in welchen die Archidiakone auch über vom Bischof delegierte Disziplinargewalt verfügten. Vgl. M. Groten, Archidiakon, Sp. 947. sei, es sei denn für ein nutzbringendes Gebet oder eine Predigt, [und] dass kein öffentlicher Amtmann18 Als iudex konnten in der fränkischen Zeit Amtsträger aller Art bezeichnet werden, die Herrschafts- oder Disziplinarakte ausübten. Vgl. dazu J. Weitzel, Dinggenossenschaft S. 204f.; S. Barbati, Studi sui iudices. Zugang zu den Höfen und Landgütern desselben Klosters haben darf, weder um Rechtsangelegenheiten zu hören, noch einen fredus19 Bei Bußzahlungen an geschädigte Personen ging in der Regel ein Drittel der Summe an den fiscus, der wiederum ein Drittel dem für die Rechtsprechung zuständigen Amtsträger überließ (so auch, wenn der fiscus selbst Empfänger der gesamten Bußzahlung war). Der dem fiscus zustehende Anteil am Bußgeld wurde als fredus bezeichnet. Vgl. dazu J. Durliat, Finances publiques, S. 219; S. Esders, Eliten und Strafrecht, S. 268. einzutreiben oder Bürgen20 Fideiussores (Personen, die für andere Personen einstehen müssen) sind aus dem römischen Recht als Bürgen bekannt (vgl. dazu M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 457-459). Im Frühmittelalter finden sie sich vor allem als Gestellungsbürgen, die das Erscheinen und Verhalten einer anderen Person garantieren, und als Schuldbürgen, die beim Ausfall des Schuldners dessen Schuld gegenüber dem Gläubiger übernehmen. Fideiussores sollten über die Garantie hinaus wohl auch Einfluss auf das Verhalten der von ihnen garantierten Person nehmen und moderierend zwischen den Parteien wirken. Vgl. dazu H. Siems, Fideiussores, insb. S. 109-117 und 130. An welche Form von fideiussores in dieser Formel gedacht ist, lässt sich nicht erschließen. zu nehmen oder Unterkunft oder Verpflegung einzufordern oder irgendwelche Gebühren zu verlangen, die unser fiscus dort erheben könnte; man darf keinesfalls etwas einfordern oder verlangen; vielmehr haben wir, wie gesagt, zur Steigerung unseres [ewigen] Lohns das solcherart, so wie es von den vorherigen Königen, unseren Vorfahren, und auch von dem Herrn und unserem ruhmreichen Vater, dem verstorbenen König Soundso bis in heutige Zeit zugestanden und gewährt worden war, durch unsere Entscheidungen gänzlich bestätigt; wir wollen, dass das auf ewig Bestand habe. Und damit diese Verordnung noch festeren Bestand habe und man sie besser durch alle Zeiten hindurch bewahre, haben wir entschieden, sie unten von unserer Hand mit Zeichen zu beglaubigen und haben sie unten mit unserem Ring gesiegelt.