Freilassung eines Mannes oder einer Frau in den Status der vollen Freiheit durch ein Ehepaar vom Tage der Ausstellung an mit freier Wahl des Schutzherren.
ES BEGINNEN FREILASSUNGEN1 Die ingenuitas bezeichnet eigentlich den Stand der Freigeborenen und wird hier als Begriff für den Rechtsakt gebraucht, mit dem eben jener Zustand bei einem Unfreien (nachträglich) herbeigeführt wird, wörtl. also eine „Freigeborenmachung“. Seit der Spätantike konnten Freilassungen in unterschiedlichster Form stattfinden: in Kirchen, vor Amtsträgern, durch Brief, Testament oder anders mitgeteilte Willenserklärung. Entscheidend war dabei die Anwesenheit von Zeugen. Vgl. dazu
FREILASSUNG, [GÜLTIG] VOM HEUTIGEN TAGE AN
Wer eine geknüpfte3 Die Knechtschaft wird als Band verstanden, das zwischen Herrn und Sklave geknüpft wurde. Das Sprachbild der Knechtschaft als Fessel oder Band findet sich auch im eigentlichen Dokument wo vom vinculum servitutis die Rede ist. Knechtschaft4 Zum servitium und der Bedeutung von Unfreiheit im frühen Mittelalter vgl. u.a.
Daher haben wir, ich, mit Namen der Soundso, und meine Ehefrau, die Soundso, für unser Seelenheil und ewigen Lohn Dich, den Soundso – oder die Soundso –, aus unserem Haushalt6 Die Handschrift P12 überliefert für familia die ungewöhnliche (Neben-)Form familiaria (Gemeinschaft der familiares). Familia bezeichnete nicht nur im engeren Sinne die durch Verwandtschaft bestimmte Kernfamilie, sondern auch im weiteren Sinne alle zum Hausverband gehörenden und der Gewalt des pater familias unterworfenen Personen, ob frei oder unfrei, sowie auch das zugehörige Vermögen. Vgl. dazu
Falls aber jemand – ich glaube nicht, dass das geschehen wird – seien es wir selbst – was fern sei – oder irgendeiner unserer Erben oder irgendein Gegner es wagen sollte, gegen diesen deinen Stand als Freigeborener16 Der Stand des Freien stellte im römischen und frühmittelalterlichen Recht den Normalzustand einer Person dar, von welchem jener des servus abgegrenzt wurde. Zentrale Merkmale des Freien waren dabei die freie Verfügbarkeit über sein Eigentum, sein Teilnahmerecht an Versammlungen und das ihm in den Leges zugewiesene hohe Wergeld. Im frühen Mittelalter war der Status des Freien darüber hinaus oft mit der Abwesenheit von Dienstverpflichtungen und der Freiheit zum Umzug und zur Ansiedlung verbunden. Vgl. dazu
[Gegeben] samt einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung.20 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;