Übertragung von Grundeigentum mittels Schoßwurf durch einen Mann an einen König, unter der Bedingung, dass dieses nach dem Tod des Übertragenden an eine dritte Person fällt und der Übertragende selbst dieses bis zu seinem Tod zum Nießbrauch hält.
XIII VERFÜGUNG ÜBER EINEN LAISOWERPUS1 Der sogenannte „Schoßwurf“; abgeleitet vom Verb laisowerpire aus laisus „Schoß“ und werfan/werpan „werfen“. Es handelt sich um eine symbolisch-ritualisierte Form der Besitzübertragung, bei der eine festuca in den Schoß des Empfängers geworfen wurde (siehe unten). Zum Verb laisowerpire
Von allem, was man freilich in unserer Gegenwart vollzieht und von unserer Hand verpflanzt2 Bei transvulsum handelt es sich um eine (Neu-)Bildung aus trans und vellere („ausrupfen“, „auszupfen“, „herausreißen“) wörtlich also in etwa „hinüberrupfen“ d.h. „umsetzen“, „verpflanzen“. Auf der bildlichen Ebene erscheint der König also gleichsam als Gärtner, der aktiv etwas von einem Beet zum anderen umsetzt oder überträgt. Dieses Bild entspricht genau der Rolle des Königs im vorliegenden Fall: Der König fungiert hier als Mittelmann bzw. Treuhänder, der Land bekommt mit der Auflage, es an jemand anderen wieder auszugeben. Die ungewohnte Bildung scheint bereits im Frühmittelalter für Probleme gesorgt zu haben, denn die Leidener Fassung (Le1) der Formel hat translatum. wird, wünschen und befehlen wir, dass es fürderhin mit allerunerschütterlichstem Recht ganz und gar fest bestehen bleibe.
Deshalb kam also unser Getreuer Soundso hierher an unseren Hof in unsere Gegenwart und die unserer Großen, warf3Die Form (lese-)uuerpisse ist Infinitiv Perfekt Aktiv zu (lese-)uuerpire/werpire aus dem althochdeutschen werpan = werfan „werfen“, vgl.
Und damit man diese Urkunde als noch beständiger betrachte, haben wir entschieden sie unten mit eigener Hand zu bekräftigen15 Der Text bricht in P12 hier ab, Ko2 hat nur Et ut haec aucto und in P3 und bei Lin fehlt die corroboratio ganz. Man ging also davon aus, dass ein geübter Schreiber in der Lage war die fehlenden Zeilen selbstständig zu ergänzen. Lediglich in Le1 und P16 ist ein vollständiger Schluss bewahrt, wobei die Version aus Le1 klar die bessere ist: Et ut haec auctoritas firmior habeatur, manu propria subter eam decreuimus roborare. P16 überliefert nur pro statt propria. Diese Fassung stimmt bis auf manu pro(pria) statt manu nostra mit der Formulierung überein, die wir in P12 bei Formel