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XIII VERFÜGUNG ÜBER EINEN LAISOWERPUS VON DES KÖNIGS HAND

Von allem, was man freilich in unserer Gegenwart vollzieht und von unserer Hand verpflanzt wird, wünschen und befehlen wir, dass es fürderhin mit allerunerschütterlichstem Recht ganz und gar fest bestehen bleibe.

Deshalb kam also unser Getreuer Soundso hierher an unseren Hof in unsere Gegenwart und die unserer Großen, warf uns durch den Halm die Soundso und Soundso genannten Landgüter zu, die im Gau Soundso liegen, und übergab sie uns aus freiem Willenwenn es so passtunter der Bedingung, dass er sie, solange er lebe, nach Art eines beneficium zum Gebrauch besitzen möge. Und für [die Zeit] nach seinem Hinscheiden überließen wir dieselben Landgüter, genauso wie es seine Bitte war, voll der Gnaden unserem Getreuen Soundso. Daher bestimmen wir durch die vorliegende Verordnung, von der wir befehlen, dass sie dauerhaft bestehen bleibeinsofern der Wille desselben Soundso es derart entschied, dass er uns dieselben Landgüter an den oben genannten Orten in freiwilliger Weise schoßgeworfen und übergeben hat, und wir sie dem vorgenannten Mann Soundso aus einem Geschenk unserer Freigiebigkeit heraus, genauso wie es der Wunsch desselben Soundso festlegte, überließendass er sie, das heißt sowohl die Ländereien als auch Häuser, Gebäude, Landpächter, Unfreie, Weinberge, Wälder, Felder, Wiesen, Weiden, stehende und fließende Gewässer, zur Gänze, alles das, was der Soundso daselbst als seinen Anteil besaß, solange er lebe, ohne irgendeine Schmälerung an irgendeiner Sache nach Art des Nießbrauchs besitzen soll. Und nach seinem Hinscheiden soll der erwähnte Soundso das alles haben, halten und besitzen, und es seinen Nachkommen oder wem er will als Besitz hinterlassen.

Und damit man diese Urkunde als noch beständiger betrachte, haben wir entschieden sie unten mit eigener Hand zu bekräftigen.