Übergabe mittels Tür, Gras und Soden von geschenktem Grundeigentum durch einen Boten der Schenkerin an einen Boten des bedachten Klosters, mit Verzicht auf das Eigentum mittels
ÜBERTRAGUNG1 Im römischen Recht bezeichnet die traditio die zumeist öffentlich vollzogene, formfreie Übergabe einer Sache durch den Eigentümer zum Übereignungszweck. Im frühen Mittelalter scheint sie konstitutiver Bestandteil der Eigentumsübertragung gewesen, jedoch häufig bei Kaufverträgen mit der Zahlung des Preises zusammengefallen und nicht mehr beurkundet worden zu sein. Vgl. dazu
Belegschreiben [darüber], auf welche Art und in wessen Gegenwart ein gewisser Mann als Vogt2 Beim advocatus der fränkischen Zeit handelte es sich zunächst um einen Rechtsbeistand, der den Besteller vor Gericht oder bei Rechtsgeschäften unterstützte. Seit Mitte des 7. Jahrhunderts tritt der advocatus vor allem als Prozessvertreter von Klerikern und Kirchen in Erscheinung. Unter Karl dem Großen wurde die Bestellung von advocati für Kirchen und Klöster verbindlich. Die Bestellung dieser advocati, oft mehrere für jedes Kloster oder Kirche, erfolgte teilweise in Kooperation von Vertretern der Kirche und dem örtlichen Grafen, teilweise durch die königlichen missi. Mit der Verstetigung des Amtes und der zunehmenden Ausweitung der Zuständigkeitsbereiche der advocati entwickelte sich die Advokatur zum festen Amt, aus dem die Vogtei hervorging. Vgl.


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