Königliche Erlaubnis für eine Person zum Eintritt in den Klerikerstand, vorbehaltlich der Prüfung ihres Standes als Freier.
XVIIII VERORDNUNG FÜR DEN KLERIKERSTAND
Wenn wir denen, die beschließen sich der Bürde des Klerikerstands zuzuwenden, die Erlaubnis [dazu] nicht verweigern, vertrauen wir darauf, den Herrn als Vergelter1 Der retributor, abgeleitet aus retribuere als jemand der Leistung gerecht vergilt bzw. jemandem das ihm Gebührende zukommen lässt (im Gegensatz zum negativ konnotierten creditor und fenerator dem „Gläubiger“ bzw. „Wucherer“), wurde bereits in der Frühkirche als Beschreibung für Gott gebraucht, der die Taten der Menschen belohnt (und auch bestraft). Die Wendung retributor Deus taucht schon bei
Es kam also der Soundso in unsere Gegenwart und bat unsere Durchlaucht, ihm die Erlaubnis zu erteilen, sein Haupthaar für die Bürde des Klerikerstands ablegen3 Seit dem 6. Jahrhundert war die Tonsur fester Bestandteil der Priester- und Mönchsweihe und war vom Bischof oder Abt am zu Weihenden durchzuführen. Zunächst bedeutete dies lediglich das Schneiden der Haare; seit dem Ende des 6. Jahrhunderts verbreitete sich dagegen die Kronenform. Für Kleriker symbolisierte die Tonsur Zugehörigkeit zu Gott; für Mönche wiederum war sie ein Zeichen der Bescheidenheit, der Unterwerfung und der Buße. Vgl. dazu