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XVIIII VERORDNUNG FÜR DEN KLERIKERSTAND

Wenn wir denen, die beschließen sich der Bürde des Klerikerstands zuzuwenden, die Erlaubnis [dazu] nicht verweigern, vertrauen wir darauf, den Herrn als Vergelter zu haben, denn es steht geschrieben: „ Hindere den, der es kann, nicht daran, Gutes zu tun; wenn Du es kannst, dann tu auch selbst Gutes.

Es kam also der Soundso in unsere Gegenwart und bat unsere Durchlaucht, ihm die Erlaubnis zu erteilen, sein Haupthaar für die Bürde des Klerikerstands ablegen und eifrig an der Kirche Soundsooder einem Klosterdienen zu dürfen. Wisset, dass wir um den Namen des Herrn willen dies demselben hiermit freudigen Sinns gewährt haben. Wir verordnen und befehlen also, dass er, falls der erwähnte Soundso hinsichtlich seines Hauptes wirklich ein Freier ist und nicht im öffentlichen Steuerverzeichnis bewertet wird, die Erlaubnis hat, sein Haupthaar zur Tonsur zu scheren und an der oben genannten Kirche oder einem Kloster zu dienen und noch aufmerksamer die Gnade des Herrn für uns erbitten soll.