Gewährung des Königsschutzes, umzusetzen durch den Hausmeier, für einen Bischof und seine Kirche
URKUNDE ÜBER DEN SCHUTZ1 Mundeburdis bzw. mundius aus dem fränkischen/althochdeutschen muntburt „Schutz“/„Hilfe“ (von munt „gespreizte Hand“/„Schutz“), lateinisch auch defensio, tuitio oder patrocinium; Bezeichnung für Schutz- und Abhängigkeitsverhältnisse. Geht der Schutz vom König aus, sind mit dem mundeburdium zumeist besondere Privilegien verbunden, so insbesondere der Verweis von Klagen auf das Königsgericht. Empfänger des königlichen Schutzes waren vor allem Kirchen, Witwen, Waisen und andere Schutzbedürftige. Im Gegenzug für den Schutz wurde Gehorsam (obsequium) geschuldet. Vgl. dazu
Es ist recht, dass die königliche Gewalt jenen3 Das illis ist Plural und dient hier nicht als Platzhalter, sondern wurde aus der Vorlage übernommen, denn es bezieht sich abstrakt auf die Gesamtheit aller Schutzbedürftigen. Ein konkret zu schützender Bischof oder Abt wird erst im zweiten Satz „namentlich“ eingeführt. Schutz4 Der Begriff tui(tu)tionem dient hier zur Erklärung/Umschreibung von mundeburdis. gewährt, deren Bedürftigkeit man bemerkt.
Deshalb soll eure Hoheit und Nützlichkeit erfahren, dass wir den vir apostolicus5 Gemeint ist ein Bischof, wie auch aus dem weiteren Text hervorgeht. Vgl. dazu auch
Deswegen bestimmen und befehlen wir mit der vorliegenden Verordnung, dass besagter Bischof – oder Abt – in Ruhe leben soll unter unserem Schirm und dem Schutz des zuvor genannten vir. Und weder Ihr, noch eure Untergebenen, noch eure Nachfolger oder sonst irgendwer soll es auch nur irgendwie wagen, ihn wegen ausgesuchten Vorwänden ungerecht zu behandeln oder ihn zu belästigen. Und falls irgendwelche Rechtsangelegenheiten gegen ihn oder einen ihm rechtmäßig Untergebenen vorfallen mögen, die im Gau nicht ohne Schaden für ihn beigelegt werden können, soll man sie bis zu unserer Anwesenheit zurückhalten.14 Entsprechende Rechtsfälle sollten also bis zum Eintreffen des Königs (und damit der Gelegenheit zur Verhandlung vor dem Königsgericht) im jeweiligen Gau vertagt werden. Zum Königsgericht vgl.
Diese Verordnung haben wir mit eigener Hand unterzeichnet, auf, dass sie noch fester Bestand habe.