Belegschreiben über die Zuerkennung und Übergabe eines Mannes als Kolone an ein Kloster, nachdem dieser Mann vom Vogt des Klosters wegen Vernachlässigung des Kolonendienstes vor einem Königsbotengericht verklagt worden war.
ZUERKENNUNGSURTEIL ÜBER EINEN KOLONEN1 Bei den frühmittelalterlichen Kolonen (coloni) handelte es sich um Landpächter, die als rechts- und geschäftsfähige Freie galten, jedoch an einen Grundherrn gebunden waren, diesem Abgaben und Dienste schuldeten und oftmals den Unfreien bezüglich Strafen gleichgestellt waren. In den karolingischen Kapitularien werden sie von den Unfreien geschieden und oftmals den Halbfreien wie Liten oder Freigelassenen zugeordnet. Vgl. dazu insb.
Als der ehrwürdige Abt Soundso und die viri illustres Soundso und Soundso2 Die Form inlustris (= inlustres) viri ill(i) ist Plural, es ist nicht klar, um wieviele viri illustres es geht. auf dem Landgut Soundso, im Gau Soundso, wo der Soundso Graf ist, beisammensaßen, um auf Befehl des Herrn und ruhmreichen Königs Soundso Rechtsangelegenheiten von allen anzuhören und im Namen Gottes mit gerechtem Richtspruch zu beenden, kam der Soundso als Vogt3 Beim advocatus der fränkischen Zeit handelte es sich zunächst um einen Rechtsbeistand, der den Besteller vor Gericht oder bei Rechtsgeschäften unterstützte. Seit Mitte des 7. Jahrhunderts tritt der advocatus vor allem als Prozessvertreter von Klerikern und Kirchen in Erscheinung. Unter Karl dem Großen wurde die Bestellung von advocati für Kirchen und Klöster verbindlich. Die Bestellung dieser advocati, oft mehrere für jedes Kloster oder Kirche, erfolgte teilweise in Kooperation von Vertretern der Kirche und dem örtlichen Grafen, teilweise durch die königlichen missi. Mit der Verstetigung des Amtes und der zunehmenden Ausweitung der Zuständigkeitsbereiche der advocati entwickelte sich die Advokatur zum festen Amt, aus dem die Vogtei hervorging. Vgl.


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