Dokument über die Scheidung eines Ehepaars, mit welchem sich die Parteien gegenseitig das Recht zum Klostereintritt und zur neuerlichen Eheschließung zusichern.
SICHERHEIT1 Die Formel wurde aus der Marculf-Sammlung übernommen, wo sie als
Da zwischen dem Soundso und seiner Ehefrau der Soundso nicht mehr gemäß Gott Liebe, sondern zwischen jenen Zwietracht herrscht und sie darum keinen gemeinsamen Umgang mehr haben können, gefiel es dem Willen der Beiden, dass sie sich von dieser Gemeinschaft scheiden sollten2 Ehescheidungen waren im römischen Recht unterschiedlich geregelt. Einvernehmliche Ehescheidungen waren demnach jederzeit möglich, einseitig ausgesprochene hingegen wurden im Laufe der Spätantike zunehmend restriktiv gehandhabt und konnten je nach Scheidungsgrund mit vermögensrechtlichen Einschränkungen verbunden sein. In fränkischer Zeit, insbesondere seit dem 8. Jahrhundert, wurde das Recht auf Scheidung zunehmend auf den Fall der Untreue durch die Ehefrau eingeschränkt. In der Praxis wurden Scheidungen jedoch aus unterschiedlichsten Gründen, ausgehend von beiden Parteien, angestrebt und durchgesetzt. Vgl. dazu
Falls aber eine Seite von denselben das will, muss sie ihrem Partner soundsoviel Gold bezahlen; und sie sollen, so wie sie es entschieden haben, von ihrer eigenen Gemeinschaft geschieden in derjenigen Obliegenheit verbleiben, die sie auswählen mögen.
Samt eidlich hinzugefügter Zusicherung5 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;


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