ES BEGINNEN DIE CAPITULA ZU DEN URKUNDEN WIE MAN SIE AUF DEM LAND HAT1 Pagensis bzw. pagus bezieht sich hier weniger auf die konkrete Verwaltungseinheit „Gau“, sondern dient vielmehr der Unterscheidung vom Hof als Zentrum und der lokalen Verwaltung „auf dem Land“ (vgl. altfrz. païs). Gemeint ist Unterschied zwischen „offizieller“ Königsurkunde und Privaturkunde.
I Falls jemand für ein Kloster oder ein Xenodochium aufgrund einer bedeutenden Angelegenheit etwas aufbauen möchte.
II Prolog: Jemand macht aufgrund einer bedeutenden Angelegenheit eine Schenkung an Kirchen.
III Desgleichen bei so einer Tat ein anderer Prolog für dieselbe Schenkung.
IIII Abtretung für ein Landgut an eine Kirche vom heutigen Tage an.
V Prekarie über dasselbe Landgut auf Lebenszeit.
VI Schenkung einer Kleinigkeit an eine Kirche.
VII Urkunde über eine wechselseitige Schenkung zwischen einem Mann und einer Frau für ihre Habe.
VIII Noch eine dieser Art ohne irgendeine Verminderung.
VIIII Unterwerfungsurkunde, die von einem Vater für seine Kinder ausgefertigt wurde.
X Schreiben, wenn vom Großvater die Enkel anstelle der Söhne (als Erben) eingesetzt werden.
XI Urkunde, sollte jemand für seinen Enkel etwas verbessern wollen.
XII Urkunde damit die Tochter zusammen mit den Brüdern ins väterliche Eigengut nachfolgt.
XIII Falls jemand einen fremden Mann anstelle seiner Söhne adoptieren mag.
XIIII Vertrag zwischen Verwandten über ihr Erbe.
XVI Falls irgendjemand ein Mädchen gegen dessen Willen verschleppt haben soll.
XVII Wie von jemandem ein Testament auf einer Rolle ausgefertigt werden mag.
XVIII Sicherheit wegen einer begangenen Tötung, falls man sich aussöhnt.
XVIIII Verkaufsschreiben über ein Landgut.
XX Verkaufsschreiben über ein Grundstück innerhalb einer Stadt.
XXI Verkaufsschreiben über ein Feld.
XXII Verkaufsschreiben über einen Sklaven oder eine Sklavin.
XXIII Austausch von Landgütern.
XXIIII Austausch von einem Stück Land oder einem Weinberg oder einer Wiese.
XXV Schuldscheine, die zu unterschiedlichen Bedingungen ausgestellt wurden.
XXVI Desgleichen ein weiterer.
XXVII Desgleichen ein weiterer.
XXVIII Jemand unterwirft sich in die Knechtschaft eines anderen.
XXVIIII Urkunde über die Nachkommenschaft, falls ein Sklave eine freigeborene Frau heimführt.
XXXII Freilassungen, die auf unterschiedliche Art geschahen.
XXXIII Desgleichen eine Freilassung auf eine andere Art: Nach dem Hinscheiden.
XXXIIII Desgleichen eine weitere zu diesem Zweck auf eine andere Art.
XXXV Ungültigkeitsbescheinigung für einen Schuldschein, falls man ihn nicht auffindet.
XXXVI Falls irgendjemand seinem Sklaven oder seinem Dienstmann irgendetwas zugestehen will.
XXXVII Gesta nach Gewohnheit der Römer. Auf welche Art man Schenkungen oder ein Testament verliest.
XXXVIII Vollmacht für die gesta.
XXXVIIII Schreiben, falls irgendjemand Kirchenbesitz zum Gebrauch haben soll und dafür sein Eigentum gibt.
XL Prestarie über Kirchenbesitz, die vom Bischof ausgestellt wurde.
XLI Prekarie: Jemand möchte eine Besitzung eines anderen als Eigentum in seinen Besitz bringen und kann es nicht; anschließend auch die Prekarie.
XLII Schreiben, wenn ein Bischof an einen anderen zur Auferstehung des Herrn gesegnete Gaben schickt.
XLIII Antwortschreiben an den Bischof wegen des Besuchs.
XLIIII Auf welche Art man nach der Geburt des Herrn einen Besuch2 Briefe galten als Substitut für körperliche Anwesenheit. Der Brief war gleichsam ein Besuch in Schriftform. Die entsprechende Topik ist typisch für die spätantik-frühmittelalterliche Briefkultur. schreibe, der an den König, die Königin oder einen Bischof gerichtet ist.
XLV Desgleichen ein weiteres wegen der Geburt des Herrn.
XLVI Empfehlungsschreiben an einen Bischof, der einem bereits bekannt ist.
XLVII Desgleichen ein Empfehlungsschreiben an einen Abt, den man kennt.
XLVIII Bittgesuch für einen, der sich vom Kloster zurückziehen mag, oder jenen, der einzutreten wünscht.
XLVIIII Allgemeines Schreiben an alle Menschen.
L Empfehlungsschreiben an viri illustres im Laienstand.
LI Schreiben an mächtige Männer bei Hofe, die einem bestens bekannt sind.
[LII] Auf welche Art der Verwalter eines Landguts des Königs auf Befehl seines Herrn wegen der Geburt eines Königssohnes Dienstleute zu Freigeborenen machen soll.