Bericht von Bewohnern eines Gaus an einen König und einen Hausmeier über den Verlust der Besitztitel einer Person, verbunden mit der Bitte, den Besitz dieser Person zu bestätigen.
AN DEN KÖNIG GERICHTETER BERICHT DER EINWOHNER EINES GAUS1 Es handelt sich hier offenbar um die bereits in
An den allerfrömmsten und vortrefflichsten Herrn König Soundso, dem dies von euren Knechten, den Einwohnern des Gaues, dem Soundso und dem Soundso,2 Die Form illis ist Plural es ist nicht klar, wieviele pagenses genau hier gemeint sind. deren Unterschriften und Zeichen in Form der unten eingefügten festgehalten sind, dargelegt werden soll, und an den Hausmeier3 Der Hausmeier (maior domus) entwickelte sich im letzten Drittel des 6. Jahrhunderts zum Leiter der Hofverwaltung. Inhaber des Amtes erlangten in der Folge dominierende Positionen in der fränkischen Politik, übernahmen Aufgaben in Heerführung und Friedensstiftung sowie die Regentschaft für minderjährige Könige. Vgl.
Die umsichtige Milde eurer Fürstlichkeit versteht sich darauf, denen, die Gerechtes erflehen, wohlwollend zuzustimmen und den Harrenden sanftmütig mit dem Notwendigen beizustehen.
So gut wie jedem ist bekannt, dass unser Landstrich von Feinden verheert wurde und vieler Leute Häuser in Brand gesteckt wurden und man ihre Habe geraubt hat. Unter diesen erlitt [auch] euer Knecht Soundso ebendort nicht unerheblichen Schaden und musste an seiner Habe einen Verlust erdulden. Und man weiß, dass zusammen mit seinem Haus alle Urkunden4 Die redundante Junktur instrumenta chartarum legt den Fokus auf die rechtkräftige Beurkundung der Besitzverhältnisse., [darüber] was derselbe und seine Eltern besaßen, sowohl das, was er infolge der Freigiebigkeit der Könige im Besitz hatte, als auch das, was er durch einen Besitztitel aus Kauf5 Wohl verkürzt von emptio venditio (nach römischem Recht der formfreie Konsensualvertrag, mit dem eine Übereinkunft über den Austausch von Waren gegen Geld getroffen wurde) etablierte sich in der Spätantike venditio als Bezeichnung für Kaufverträge aller Art. Vgl. dazu
Eure Güte möge befehlen, dass das, was er in eurem Reich bislang im Besitz hatte, für denselben durch eure Gunst anbefohlen werde, sodass er es fürderhin ungestört und sicher im Besitz haben kann, obgleich er seine Urkunden verlor. Wir, eure Knechte, nahmen es uns heraus [euch], was wir darüber sicher wissen, bekannt zu geben. Euch obliegt, es den Harrenden mit dem Notwendigen beizustehen.