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SCHENKUNG AN EIN GOTTESHAUS

An den Herrn, nämlich das heilige und allerehrwürdigste Kloster Soundso, das zu Ehren der heiligen Maria, der ewigen Jungfrau, der Mutter Gottes, und unseres Herrn Jesu Christi und weiterer [heiliger] Herren, deren Reliquien dort bestattet sind, errichtet wurde und an die angesehene, Gott geweihte Äbtissin Soundso, die ihm als Hüterin vorsteht, um dort gemeinsam mit der Gemeinschaft zahlreicher Mägde Gottes das Lob Christi zu singen, ich, in Gottes Namen eine Frau namens Soundso.

Ich schenke zum heutigen Tage etwas an das besagte Kloster, und ich möchte, dass die Schenkung von Dauer sei, und ich übergebe und übertrage es aus meinem rechtmäßigen Vermögen in das rechtmäßige Vermögen und die Herrschaft eben dieses Klosters und an seine Leiter als Besitz, weil ich in jenem Kloster unter frommer Scheu in heiliger Lebensweise wohnen darf. Es handelt sich um Besitzungen von mir im Gau Soundso, an einem Ort, der einen Namen hat; der Name ist Soundso, und [dann] Soundso im Gau Soundso, in der Grafschaft Soundso, jenseits des Flusses Soundso; alles, was auch immer ich zum heutigen Tage an den bereits genannten Orten halte und besitze, das, was ich im Laufe der Ehe mit meinem Ehemann Soundso erworben und als meinen Anteil genommen habe, und was auch immer mir von meinem Sohn namens Soundso aus seinem betrauernswerten Erbe zufiel; so wie ich es gesagt habe, übergebe und übertrage ich alles, was auch immer ich an diesen Orten zum heutigen Tage besitze und beherrsche, an dasselbe Kloster aus meinem rechtmäßigen Vermögen in das rechtmäßige Vermögen desselben Klosters und an seine Leiter vollständig und zur Gänze zum heutigen Tage als Besitz; das heißt sowohl die Ländereien [als auch] die Hofstellen zusammen mit den darauf errichteten Häusern, die Gebäude, Weinberge, Wälder, Felder, Wiesen, Weiden, genutzte wie ungenutzte und alles, was dazu gehört, Menschen, stehende und fließende Gewässer, dazu soundsoviele Unfreie, mit folgenden Namen: Soundso und Soundso; so wie ich es gesagt habe, übergebe und übertrage ich meinen forderungsfreien Teil öffentlich zur Gänze als Besitz, sodass von diesem Tage an dieselbe Äbtissin und die Leiter eben dieses Klosters in allen Belangen die uneingeschränkte und allerbeständigste Macht dazu haben, zum Nutzen für dasselbe [Kloster] damit zu tun, was auch immer sie künftig damit tun wollen. Falls aber einer, was