SCHENKUNG1 Mit donatio wurde im römischen Recht die Schenkung bezeichnet. Seit Konstantin dem Großen war die donatio ein Geschäftstyp eigener Art, der wie der Kauf den Übergang des Eigentums unmittelbar bewirkte. Wie dieser musste sie vor Zeugen stattfinden, schriftlich niedergelegt und öffentlich registriert werden. Vgl. dazu E. Levy, West Roman vulgar law, S. 138f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 394-399. AN EIN GOTTESHAUS
An den Herrn, nämlich das heilige und allerehrwürdigste Kloster Soundso2 Aus Sens A 32 geht hervor, dass es sich um das Kloster Gaicus/Giacus, Gy-les-Nonains, Dép. Loiret, handelte. Das Kloster wurde unter Ludwig dem Frommen auf Bitten Rothilds mit dem Nonnenkloster Faremoutiers vereinigt. Siehe D LdF Dep. 60; D LoI 49. Auch in den vor 873 von Heiric von Auxerre verfassten Miracula s. Germani episcopi Autissiodorensis I,1,15 (In pago quoque Vastinensi, in vicinia Gajaci monasterii, interjecto Odonna flumine) findet es Erwähnung., das zu Ehren der heiligen Maria, der ewigen Jungfrau, der Mutter Gottes, und unseres Herrn Jesu Christi und weiterer [heiliger] Herren, deren Reliquien dort bestattet sind, errichtet wurde und an die angesehene, Gott geweihte Äbtissin Soundso, die ihm als Hüterin vorsteht, um dort gemeinsam mit der Gemeinschaft zahlreicher Mägde Gottes das Lob Christi zu singen, ich, in Gottes Namen eine Frau namens Soundso.
Ich schenke zum heutigen Tage etwas an das besagte Kloster, und ich möchte, dass die Schenkung von Dauer sei, und ich übergebe und übertrage es aus meinem rechtmäßigen Vermögen in das rechtmäßige Vermögen und die Herrschaft eben dieses Klosters und an seine Leiter3 Das Wort rector kann auch Frauen bezeichnen, die rectores hier können auch Leiterinnen sein. als Besitz, weil ich in jenem Kloster unter frommer Scheu in heiliger Lebensweise wohnen darf. Es handelt sich um Besitzungen von mir im Gau Soundso, an einem Ort, der einen Namen hat; der Name ist Soundso, und [dann] Soundso im Gau Soundso, in der Grafschaft4 Der Amtsbereich eines Grafen musste nicht zwingend mit einem pagus übereinstimmen, sondern konnte auch mehrere pagi umfassen oder, wie hier, nur Teil eines pagus sein. Vgl. dazu A. C. Murray, Grafio, S. 802f. Soundso, jenseits des Flusses Soundso; alles, was auch immer ich zum heutigen Tage an den bereits genannten Orten halte und besitze, das, was ich im Laufe der Ehe mit meinem Ehemann Soundso erworben und als meinen Anteil genommen habe, und was auch immer mir von meinem Sohn namens Soundso aus seinem betrauernswerten Erbe5 Das fränkische Recht sah beim Tod von Kindern ohne eigene Nachkommen die Eltern als Erben vor. Vgl. L. Sizaret, Essai sur l‘histoire, S. 88-92, 99-102 und 134. zufiel; so wie ich es gesagt habe, übergebe und übertrage ich alles, was auch immer ich an diesen Orten zum heutigen Tage besitze und beherrsche, an dasselbe Kloster aus meinem rechtmäßigen Vermögen in das rechtmäßige Vermögen desselben Klosters und an seine Leiter vollständig und zur Gänze zum heutigen Tage als Besitz; das heißt sowohl die Ländereien [als auch] die Hofstellen zusammen mit den darauf errichteten Häusern, die Gebäude, Weinberge, Wälder, Felder, Wiesen, Weiden, genutzte wie ungenutzte und alles, was dazu gehört, Menschen, stehende und fließende Gewässer, dazu soundsoviele Unfreie, mit folgenden Namen: Soundso und Soundso6 Es ist nicht klar, um wieviele Unfreie es sich handelt; die Handschrift hat lediglich il̅l. was mit Sicherheit für ein illis steht. Die Formen mancipia und nominibus sind in jedem Fall Plural.; so wie ich es gesagt habe, übergebe und übertrage ich meinen forderungsfreien Teil öffentlich zur Gänze als Besitz, sodass von diesem Tage an dieselbe Äbtissin und die Leiter eben dieses Klosters in allen Belangen die uneingeschränkte und allerbeständigste Macht dazu haben, zum Nutzen für dasselbe [Kloster] damit zu tun, was auch immer sie künftig damit tun wollen. Falls aber einer, was …