Schuldschein über ein Darlehen für welches der Schuldner dem Gläubiger bis zur Rückzahlung nach einer bestimmten Zahl von Jahren einen Weinberg mit seinen Erträgen überlässt.
SCHULDSCHEIN1 Die cautio löste in der Spätantike die Stipulationsurkunde als Schuldschein ab. Sie enthielt zumeist Angaben über den Empfang eines Darlehens, die Gewährung eines Pfandes sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung nach einer bestimmten Frist nebst einer Strafklausel. Wurde das Darlehen zurückgezahlt, wurde die cautio zurückgegeben. Vgl. dazu
An den Herrn [und] Bruder2 Die Anrede fratri wird hier als Anrede im christlichen Sinne (d.h. „Bruder in Christo“) gebraucht. Soundso, [ich,] der Soundso.
Auf meine Bitte hin habt Ihr mir diese nicht verweigert, so dass Ihr mir in meiner höchsten Not Silber und geprägtes Geld3 Die genaue Bedeutung des in den Formeln von Sens häufig verwendeten amactum ist unbekannt. Vermutlich handelte es sich dabei um nicht aus Silber geprägte Gebrauchsmünzen. Vgl. dazu G. Baader, amactum,
Mit hinzugefügter eidlicher Zusicherung6 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;


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