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FALLS IRGENDJEMAND GEGEN DEN WILLEN DES KÖNIGS ETWAS GETAN HAT, MAG ER MIT DIESER SICHERHEIT JEMANDEM BEFEHLEN, DENJENIGEN ZU VERFOLGEN

Wer einem königlichen Befehl gehorcht, dem darf daraufhin von niemandem Schlechtes widerfahren.

Weil also der Soundso mit seinen übrigen Beteiligten, die ihm gefolgt sein mochten, als er einen Aufstand machte, den Soundso töteteoder irgendwelche anderen Vergehen gegen den König begingund er sich unserer Herrschaft entzog, was uns sehr lästig war, befehlen wir übereinstimmend mit dem Ratschluss unserer Getreuen, den viri illustres Soundso und Soundso, dessen ganze Habe unter das Recht des fiscus zurückzuführen, denn, wenn er sich nicht entfernt hätte, hätten wir nicht nur angeordnet, dass er seine Habe verliere, sondern hätten ihnen befohlen, ihm wegen des solcherart geschehenen Aufstands nach dem Leben zu trachten.

Daher erließen wir die vorliegende Verordnung, denn die vorgenannten Männer Soundso und Soundso und die übrigen Beteiligten oder deren Dienstleute [handelten] nämlich nicht aus eigener Vermessenheit, sondern auf unseren Befehl im Einklang mit dem Ratschluss unserer führenden Getreuen; sie sorgten dafür, eben diesen Besitz und [den Besitz] der übrigen, die sich mit demselben verbündet hatten, unserem fiscus und unserer Verfügungsgewalt zu unterstellen, wie wir es befahlen, und zogen ihn aus diesen Grund ein. Daher befehlen wir, dass ihnen zu überhaupt keiner Zeit weder vom schongenannten Soundso, noch [von denen], die mit dem Soundso verbündet waren, oder von deren Erben künftig auch nur irgendeine Verleumdung oder irgendeine Forderung widerfahren darf, denn es geschah auf unseren Befehl. Sowohl dieselben Soundso und Soundso wie auch die Beteiligten, die Dienstleute und deren Freunde sollen jedoch fürderhin wegen allem, was dem vorgenannten Soundso als Besitz gehörte und was eingezogen wurde, für alle Zeiten losgelöst und freigesprochen sein, denn es geschah aufgrund dessen Verschulden und auf unseren Befehl. Und die obengenannten viri [illustres], die unsere Getreuen sind, müssen fürderhin nicht fürchten, dass ihnen über kurz oder lang eine Verleumdung, eine Forderung oder ein Schaden widerfährt.

Und damit diese Verordnung noch festeren Bestand [habe, haben wir sie unten mit eigener Hand bekräftigt].