Königliche Anweisung an einen Bischof zur Weihe, gemeinsam mit anderen Bischöfen, eines neuen, vom König bestimmten, Bischofs sowie zur Veröffentlichung und Umsetzung der königlichen Verlautbarung.
V VERORDNUNG FÜR EIN BISCHOFSAMT1 Eine vergleichbare „Ernennungsurkunde“ (
König Soundso an den vir apostolicus Bischof Soundso. Obgleich die Sorge um die königliche Obliegenheit, den Zustand der Dinge zu verwalten und zu lenken, uns mit vortrefflichen Aufgaben bindet, ist doch nichts so fürstlich und eines Fürsten so angemessen, wie dafür zu sorgen, die bischöfliche Würde an erhabenen Stätten, wann immer das Volk des Schutzes eines Hirten entbehrt und ein wenig umherirrt, wegen ihres Seelenheils solchen Personen anzuvertrauen, denen zweifaches innewohnt2 Gemäß kanonischem Recht war der Bischof von Klerus und Volk zu wählen und von Metropolitanbischof und Mitbischöfen zu weihen. In der Praxis bedeutete dies eine Konkurrenz zwischen den Gemeinden (in der Regel die Hauptvorsteher der Kirche und die angesehensten Bürger) und den Bischöfen, die mittels Designation oder Kooptation die Nachfolge zu regeln versuchten. In der Merowingerzeit avancierte das Königtum, trotz anhaltendem synodalen Widerstandes, zur zentralen Instanz bei der Besetzung von Bistümern und schaltete sich mittels des Konsekrationsdekretes zwischen Wahl und Weihe. Abgeleitet wurde der königliche Anspruch aus der Pflicht des Herrschers, Sorge für das Wohlergehen der Kirche zu tragen. Vgl. dazu
Und weil wir erfahren haben, dass der Herr Soundso heiligen Angedenkens, Bischof der Stadt Soundso, auf göttlichen Befehl hin von diesem Licht schied, haben wir hinsichtlich seines Nachfolgers diese [für uns] angemessene Obliegenheit zusammen mit unseren Bischöfen und Großen vollständig durchdacht und entschieden4 Die Betonung der gemeinsamen Entscheidungsfindung findet sich in Merowingischen Urkunden in der Regel nur unter bestimmten rechtlichen und situativen Bedingungen (Bestellung von Bischöfen, Gewährung oder Bestätigung von Freiheit und/oder Immunität). Vgl.