Königliche Anweisung (an einen Grafen) zur Prüfung, ob ein Beklagter, wie vom König angewiesen, Bürgen für sein Erscheinen vor dem Königsgericht stellte sowie, falls dies erfolgte, zur Durchsetzung der dem Kläger nach lokalem Recht zustehenden Entschädigung durch den Beklagten, nachdem der Beklagte nicht zu seinem Gerichtstermin erschienen war.
ZUERKENNUNGSURTEIL1 Das iudicium evinditale ist eine Variante von iudicium evindicatum, das auch in anderen Quellen belegt ist. Sowohl evinditale als auch evindicatum sind aus evindicare = vindicare „(gerichtlich) erstreiten“ bzw. „zugesprochen bekommen“ abgeleitet. In P16a wird die Formel auch als iudicium evidicatum bezeichnet. Der Wortlaut der Formel erscheint zudem in fasst identischer Weise in der Sammlung aus Tours (
Der Soundso kam in unsere Gegenwart und die unserer Großen und legte dar, dass ein Mann namens Soundso, ein Einwohner eures Gaus2 Dieser Passus weist darauf hin, dass das Dokument an einen Grafen gerichtet ist, dem die Gerichtshoheit im betreffenden pagus oblag. Vgl. auch
Der erwähnte Soundso kam von diesem Gerichtstermin hierhin an unseren Hof und versicherte, er habe seinen Gerichtstermin, so wie es das Gesetz vorgibt, über drei Tage und mehr hinweg eingehalten, und habe [dann] festgestellt, dass der erwähnte Soundso den Gerichtstermin nicht eingehalten habe9 Das Verb abicere „wegwerfen“, „verwerfen“ bzw. die Nebenform abiectire wird hier in einer fränkisch-juristischen Sonderbedeutung gebraucht: Das Nicht-Einhalten eines Termins wird rechtsförmlich konstatiert (
Daher stand fest, dass wir zusammen mit unseren Großen folgendes bestimmten, nämlich: Falls der erwähnte Soundso euch für diese Rechtsangelegenheit nachweislich entsprechende Bürgen12 Fideiussores (Personen, die für eine andere Person einstehen müssen) sind aus dem römischen Recht als Bürgen bekannt (vgl. dazu