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ZUERKENNUNGSURTEIL

Der Soundso kam in unsere Gegenwart und die unserer Großen und legte dar, dass ein Mann namens Soundso, ein Einwohner eures Gaus, ihn auf der Straße ohne jeden Grund überfallen und ihn schlimm grün und blau geschlagen und ihm seine bewegliche Habe im Wert von soundsovielen solidi entrissen habe und er euch deshalb auf unsere Anordnung hin entsprechende Bürgen gestellt hatte, damit sie an den Kalenden des Soundso in unserer Gegenwart stehen sollten, um aus diesem Grunde zu verhandeln.

Der erwähnte Soundso kam von diesem Gerichtstermin hierhin an unseren Hof und versicherte, er habe seinen Gerichtstermin, so wie es das Gesetz vorgibt, über drei Tage und mehr hinweg eingehalten, und habe [dann] festgestellt, dass der erwähnte Soundso den Gerichtstermin nicht eingehalten habe und dass die Gegenpartei ihrer Rechtspflicht nicht nachgekommen sei, derselbe sei weder zu dem Gerichtstermin gekommen, noch habe er eine Entschuldigung für sein Fernbleiben überbracht.

Daher stand fest, dass wir zusammen mit unseren Großen folgendes bestimmten, nämlich: Falls der erwähnte Soundso euch für diese Rechtsangelegenheit nachweislich entsprechende Bürgen gestellt hat und er seinen Gerichtstermin irgendwie einhielt, befehlen wir, dass sich der vorgenannte Soundso, weil ihr ihn zwingt, nicht weigern darf, das, was auch immer das Gesetz eures Ortes in solch einem Fall vorsieht, der Seite des Soundso zu bezahlen und Genugtuung zu leisten, denn auch der vir illuster Soundso, unser Pfalzgraf, bezeugte, dass der vorgenannte Soundso seinen Gerichtstermin den Gesetzen entsprechend wahrgenommen hat und festgestellt hat, dass jener den Gerichtstermin nicht eingehalten hat und dass die Gegenpartei ihrer Rechtspflicht nicht nachgekommen war, und derselbe Soundso sich weigerte, seinen Gerichtstermin einzuhalten.