Protokoll, bekräftigt durch
BELEGSCHREIBEN WEGEN ZAUBERKRÄUTERN1 Das maleficium wörtlich „die böse Tat“, „der Frevel“ oder auch „zugefügter Schaden“ (gebildet aus male und facere); bereits in der Antike als stehender Begriff für Schadzauberei etabliert und so auch im frühen Mittelalter geläufig (
Belegschreiben darüber, dass und in wessen Anwesenheit eine gewisse Frau namens Soundso im Gau Soundso zur öffentlichen Gerichtsverhandlung2 Fränkische Gerichtsverfahren liefen, kam es zu keiner außergerichtlichen Einigung, in der Regel in mehreren Stufen ab. Zunächst lud der Kläger den Beklagten vor Gericht. Dort äußerten sie sich in Rede und Gegenrede und brachten ihre Belege vor. Mussten weitere Belege erbracht werden, wurde ein neuer Termin zu einer bestimmten Frist angesetzt. Handelte es sich dabei um den endgültigen Beweis – zu erbringen etwa durch Gottesurteil oder Reinigungseid – konnte auch ein zweizüngiges Urteil verhängt werden. Dieses ließ die Frage der Schuld offen und machte sie vom Ausgang des Gottesurteiles bzw. der Leistung des Eides abhängig, verhängte aber bei einem Scheitern derselben bereits die Strafe. Gefällt wurde das Urteil von den Beisitzern, während dessen Verkündung und Durchsetzung dem Vorsitzenden oblag. Vgl. dazu
„Hier schwöre ich bei diesem heiligen Ort und bei Gott, dem Allerhöchsten, und den Reliquien des heiligen Soundso, weil mich der Soundso vor dem vir magnificus Soundso und anderen Männern guten Leumunds verklagt hat, dass ich Zauberkräuter6 Das maleficium wörtlich „die böse Tat“, „der Frevel“ oder auch „zugefügter Schaden“ (gebildet aus male und facere); bereits in der Antike als stehender Begriff für Schadzauberei etabliert und so auch im frühen Mittelalter geläufig (
Sofort aber schworen nach derselben7 Die Handschrift hat hier ein ipse (für ipsum) statt des zu erwartenden ipsam. Offenbar wurde hier ein Versatzstück (vgl.


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