Prestarie eines Bischofs, ausgestellt mit Zustimmung der Kleriker (
PRESTARIE1 Als prestaria wurde das im Zusammenhang mit einer prekariatischen Landleihe vom Verleiher ausgestellte Dokument bezeichnet. Sie zeichnete den Rechtsvorgang aus Perspektive des Verleihers auf und bildete damit das Gegenstück zur gleichzeitig vom Leihnehmer ausgestellten precaria. Mitte des 9. Jahrhunderts scheint diese Distinktion außer Gebrauch gekommen zu sein. In der Folge konnte prestaria oft synonym zu precaria verwendet werden. Vgl.
An die Kinder der heiligen Kirche in Christo oder, falls es solche sein sollten, die viri illustres2 Die vorgeschlagenen Alternative viri illustres passt inhaltlich nicht ganz zum Rest des Dokuments, das offenbar von einem (Ehe-)Paar ausgeht. Das ursprüngliche Dokument scheint also für ein Paar ausgestellt worden zu sein. Soundso und Soundso3 Die Form illis ist Plural und bezieht sich in der vorliegenden Fassung sowohl auf die „Kinder der heiligen Kirche“ (das Ehepaar aus II,39) als auch auf die viri illustres. In ersterem Fall handelt es sich dabei um zwei Personen in letzterem bleibt die Anzahl der viri offen., der Soundso, durch die Gnade Gottes Bischof. Da wir Euch beiden auf Eure Bitte hin [einen Ort, der Soundso heißt und da und da liegt, als beneficium4 Im Wortsinne „Wohltat“, „Gunstbezeugung“ oder „Gabe“ wurde beneficium seit dem 7. Jahrhundert zunehmend auch in Verbindung mit der prekariatischen Landleihe gebraucht und entwickelte sich in der Folge zum terminus technicus für die zeitlich befristete Landleihe zum Nießbrauch. Vgl. dazu