Königliche Bestätigung des Eigentums einer Kirche an einem Landgut mit Immunität und Introitusverbot für
Wen göttliche Güte zur Herrschaft emporhebt, für den ziemt es sich, die Verfügungen seiner Vorfahren zu bewahren. Vor allem muss er das, was nachweislich durch königliche Milde für ewigen Lohn zum Nutzen für Kirchen oder die Stätten der Heiligen gewährt wurde, in Ewigkeit bewahren.
Es legte also der vir apostolicus Soundso1 Aufgrund der Anonymisierung ist nicht ganz klar ob der Bischof mit dem in der später zitierten Urkunde genannten Bischof identisch ist oder ob es sich um seinen Nachfolger handelt. Die Bestimmungen am Ende des Dokuments sprechen allerdings von successores eorum, was darauf hindeutet, dass der hier intervenierende Bischof seinerseits ein successor des ursprünglichen Empfängers ist. , unser Vater in Christo, Bischof der Stadt Soundso, in Form eines Schriftstücks2 Die Verwendung von notitia als Bezeichnung für irgendeine Art von „Belegschreiben“ findet sich so auch in den sogenannten Formeln von Angers (z.B.
Und damit [man] diese Urkunde (auctoritas) [als noch beständiger betrachte, haben wir entschieden, sie unten mit Unterschriften unserer Hand zu bekräftigen, auf dass sie in Ewigkeit unerschüttert fortbestehen mag.]15 Der ursprünglichen Überlieferung fehlt die vollständige corroboratio. In P12 findet sich lediglich der Beginn Et ut haec auctoritas, P16 gibt sogar nur ein knappes Et hec. Man ging also davon aus, dass ein geübter Schreiber in der Lage war die fehlenden Zeilen selbstständig zu ergänzen. Eine vollständig corroboratio wird nur in der karolingischen Überarbeitung in M4 überliefert: Et ut haec cessio firmior habeatur manu nostra subter decreuimus roborare quatenus in euum inconuulsam ualeat permanere. Der Wortlaut entspricht bis auf cessio statt auctoritas den Formulierungen, die wir an anderer Stelle (