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DOPPELT AUSGEFERTIGTE URKUNDE

Als ein Mann namens Soundso in unserer Gegenwart und der unserer Großen gegen einen anderen Mann namens Soundso klagte, indem er sagte, dass der seinen entflohenen Sklaven namens Soundso samt dessen beweglicher Habe im Wert von soundsovielen solidi bei sich aufgenommen habe und ihn unrechtmäßiger Weise bei sich behielteoder derartiges –, verneinte der vorgenannte Soundso dies alles entschieden, dass er selbst entweder denselben entflohenen Sklaven oder dessen bewegliche Habe irgendwann einmal bei sich aufgenommen habe.

Aber nachdem sie untereinander gestritten hatten, wurde von unseren Großeninsoweit bezeugte es der vir illuster Soundso, unser Pfalzgrafüber denselben solcherart geurteilt, dass derselbe Soundso dann in Gegenwart von dreien aus fünf Benannten und nochmals drei [Weiteren], mit seiner Hand als siebte, an unserem Hof auf den Mantel des heiligen Martin, wo auch die übrigen Eide geschehen, beschwören müsse, dass der erwähnte Soundso den oben genannten entflohenen Sklaven Soundso samt dessen beweglicher Habe im Wert von soundsovielen solidi niemals bei sich aufgenommen habe. Falls er das beschwören kann, soll er bezüglich dieser Angelegenheit freigesprochen werden. Sollte er das aber nicht können, muss er sich mühen, dem vorgenannten Soundso denselben Sklaven Soundso samt dessen beweglicher Habe im Wert von soundsovielen solidi mit der im Gesetz vorgesehenen Gabe ( beneficium) zu seinen Gunsten zurückzugeben.

Einstweilen aber, solange sich noch keine der beiden Seiten von denselben bei demselben Gerichtstermin als den Termin nicht einhaltend gezeigt hat, soll es auch nicht so erscheinen, weshalb wir befohlen haben, ihnen gleichartige Verordnungen auszufertigen und dass sie diese bekommen.