Königliche Bestätigung des Schwebezustands eines Verfahrens vor dem Königsgericht bis zur Niederlage einer der Parteien, nachdem dasselbe einen der Aufnahme eines entflohenen Sklaven Beklagten verurteilt hat, mit Eidhelfern einen Reinigungseid auf den Mantel des heiligen Martin zu erbringen, ausgestellt für Kläger und Beklagten.
DOPPELT1 Die Form paricla = paricula ist von par abgeleitet und bezeichnet hier einander gleiche bzw. gleichartige Urkunden, dass es sich um eine Doppelausfertigung handelt, geht aus dem weiteren Text hervor. AUSGEFERTIGTE URKUNDE
Als ein Mann namens Soundso in unserer Gegenwart und der unserer Großen gegen einen anderen Mann namens Soundso klagte, indem er sagte, dass der seinen entflohenen Sklaven2 Der Sklave ist wörtlich „flüchtigen Fußes“. namens Soundso samt dessen beweglicher Habe3 Der Germano- bzw. Frankolatinismus raupa bzw. rauba (aus dem ahd. roub „das Berauben“ aber auch „Raubgut“ oder „Beute“) bezeichnet ursprünglich wie das Ausgangswort sowohl die Tätigkeit als auch den Ertrag. Aus letzterem abgeleitet erscheint rauba dann in der Regel als „bewegliche Habe“, also. „das, was man rauben kann“ (vgl. ital. roba „die Dinge“, „die Waren“, das „Zeug“). Im alemannischen Raum (Lex Alamannorum) ist rauba zunächst speziell geraubte Kleidung und daraus später allgemein Kleidung (vgl. frz. la robe). Dazu
Aber nachdem sie untereinander gestritten hatten, wurde von unseren Großen – insoweit bezeugte es der vir illuster Soundso, unser Pfalzgraf6 Der fränkische comes palatinus scheint seine Wurzeln im spätantiken comes domesticorum zu haben. Die frühesten Belege des comes palatinus verweisen auf das späte 6. Jahrhundert. Das genaue Aufgabenfeld des comes palatinus am Königshof wird aus den Quellen nicht deutlich; jedoch scheint er eine führende Stellung eingenommen und den Vorsitz am Königsgericht geführt zu haben. Unter Ludwig dem Frommen scheint es erstmals mehrere Pfalzgrafen parallel gegeben zu haben, die nunmehr auch missatische Funktionen übernehmen konnten. Aus diesen scheint sich im 10. Jahrhundert das ottonische Pfalzgrafenamt entwickelt zu haben. Vgl.
Einstweilen aber, solange sich noch keine der beiden Seiten von denselben bei demselben Gerichtstermin als den Termin nicht einhaltend gezeigt hat11 Das Verb (ab)icere „wegwerfen“, „verwerfen“ bzw. die Nebenform (ab)iectire wird hier in einer fränkisch-juristischen Sonderbedeutung gebraucht: Das Nicht-Einhalten eines Termins wird rechtsförmlich konstatiert (