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Bischöfliches Immunitätsprivileg mit Introitusverbot für ein Kloster

Bischöfliches Immunitätsprivileg für ein Kloster, in welchem diesem (1) die kostenlose Weihe für Klosterangehörige durch den Bischof, (2) die Segnung des Altars und kostenlose Versorgung mit Salböl, (3) das Recht auf freie Abtswahl bei kostenloser Weihe durch den Bischof, (4) die Exemption von bischöflicher Gewalt für das Kloster und seinen Besitz sowie (5) das Verbot für den Bischof und seine Amtsträger, den Klosterbesitz außer auf Einladung hin zu betreten, unter Androhung eines dreijährigen Anathems bei Verstößen, zugesichert werden, vorbehaltlich (6) dem Recht des Bischofs, bei Disziplinlosigkeit der Mönche und Unfähigkeit des Abtes in die Belange des Klosters einzugreifen.

I EIN PRIVILEG

An den heiligen Herrn und ehrwürdigen Bruder in Christo Abt Soundso und die ganze Gemeinschaft des Klosters Soundso, das zu Ehren der Seligen Soundso und Soundso von Abt Soundso im Gau Soundso errichtet wurde, Bischof Soundso.

Die Zuneigung zu Eurer Liebe drängt uns mit dem entflammenden Strahl göttlicher Eingebung dazu, zugunsten eures Friedens für jene Dinge zu sorgen, die uns zum Lohn gereichen mögen, und sie auf rechtem Pfad mit einer unerschütterlichen Grenze zu befestigen. Diese Dinge sollen sodanndas gebe Gottewige Gültigkeit erlangen, denn man erhofft sich vom Herrn keine geringere künftige Belohnung für jenen, der über den Zeitenlauf hinweg ein Leben der inneren Einkehr führt, als für jenen, der gerade jetzt den Armen Gaben darbringt. Und niemand soll glauben, uns verleumderisch hierin neue Lieder zuzuschreiben, solange von alters her die Klöster der Heiligen von Lérins, Agaune, Luxeuil, ja überhaupt unzählige (Klöster) mehr über das ganze Frankenreich hinweg, nach bischöflichem Rat auf königlichen Erlass hin unter dem Vorrecht der Freiheit stehen. Aber aus Ehrfurcht vor den Heiligen und all meinen Brüdern werde ich durch das Erfüllen von Anordnungen (und) das Einhalten von Vorschriften meinen Gehorsam offenbar machen. Was Ihr und eure Nachfolger, vom Heiligen Geist geleitet, in der Tat fürderhin beachten sollt (und) was überdies der Bischof der heiligen Kirche Soundso erfüllen muss, haben wir diesem Blatt anvertraut, indem wir es ihm eingegeben haben.

Das ist [folgendes]: dass einer aus eurer Gemeinschaft, der in eurem Kloster in dem Maße heilige Pflichten ausführen muss, wie der Abt es zusammen mit dem ganzen Konvent verlangt, von uns oder von unseren Nachfolgern Weihegrade bekommen soll; man soll künftig keine Belohnung für die Würde eben dieser [Grade] empfangen. Der vorgenannte Bischof soll den Altar in demselben Kloster segnen und ihnen, falls sie das fordern möchten, aus Hochachtung für den Ort jedes Jahr unentgeltlich heiliges Salböl überlassen. Und wenn nach göttlicher Fügung der Abt desselben Klosters zum Herrn eingeht, soll derselbe Bischof der besagten Stadt denjenigen ohne Belohnung zum Abt befördern, den die ganze Mönchsgemeinschaft Soundso einstimmig aus aus den eigenen Reihen gewählt hat, der mit der Regel bestens erfahren und aufgrund der Verdienste seines Lebens geeignet ist. Weder wir, noch unsere Nachfolgerbischöfe, noch die Archidiakone noch die übrigen Inhaber von Weihegewalt oder irgendjemand der vorgenannten Stadt soll sich ferner anmaßen, irgendeine Amtsgewalt über dasselbe Kloster innezuhaben, [über] dessen Besitz oder Personen, die zu weihen sind, die Landgüter, die man bislang ebenda übertragen hat oder die fürderhin als königliche Gabe oder als Gabe von Privatleuten übertragen werden, und das übrige Hab und Gut des Klosters oder sich erdreisten, darauf zu hoffen, von demselben Kloster, so wie von Pfarreien oder anderen Klöstern irgendetwas aufgrund einer Abgabe zu erhalten, oder es wagen, etwas von dem wegzunehmen, was Gott von ehrfürchtigen Menschen übertragen oder auf dem Altar entgegengebracht wurde, oder was in Form von heiligen Büchern oder irgendwelchen Bildnissen als Schmuck zur Gottesverehrung gehört, die Dinge die bislang gespendet wurden oder fürderhin gespendet werden. Und sofern er nicht von der Gemeinschaft Soundso oder vom Abt für ein nutzbringendes Gebet eingeladen wird, sei es keinem der Unsrigen gestattet, die Abgeschiedenheit des Klosters aufzusuchen oder die Umfriedung des Bezirks zu betreten. Und falls der Bischof von ihnen für ein nutzbringendes Gebet angefordert wurde und er zu ihrem Nutzen dorthin gekommen ist, soll er, nachdem das Gebet feierlich vollzogen und das göttliche Geheimnis begangen wurde und man einen einfachen und besonnenen Segen empfangen hat, darauf bedacht sein, zurückzukehren ohne irgendeine Gabe zu verlangen, auf dass die Mönche, dieAlleinige heißen, aufgrund vollkommenen Friedens unter Gottes Führung allzeit frohlocken können und vollständig in der Lage sind, Gott um den Bestand der Kirche und das Heil des Königs und des Vaterlands anzuflehen, während sie nach der heiligen Regel leben und dem Leben der seligen Väter nacheifern. Und wenn dieselben Mönche irgendwie lau in ihrem Glaubenseifer sein sollten oder vielleicht übel handeln, sollen sie gemäß ihrer Regel von ihrem Abt, so er es vermag, auf den rechten Weg gebracht werden; andernfalls muss der Bischof derselben Stadt sie züchtigen.

Weil man der kirchlichen Autorität (auctoritas) nichts entreißt, was auch immer den Glaubengenossen für den Frieden der Seelenruhe zusteht, soll, fallswas Gott verhüteeiner von uns, der von Verschlagenheit bewegt oder von Begierde fehlgeleitet ist, es wagen sollte, die Dinge, die weiter oben aufgezählt sind, unbedachten Sinns zu verletzen, derjenige von göttlicher Rache niedergestreckt werden, wegen seinem Frevel dem Anathem unterliegen und sich für drei Jahre als von der Gemeinschaft mit allen Brüdern entfremdet betrachten. Nichtsdestoweniger soll dieses Privileg auf ewig unversehrt bleiben.

Diese unsere Verordnung mit Unterschriften von unserer Hand zu bekräftigen, haben sowohl Wir als auch unsere Brüder die Herren Bischöfe entschieden, auf dass sie mit fester Rechtskraft bestehen bleibe.

Da und da geschehen an dem und dem Tag, im Jahre Soundso.