Mandat, mittels welchem ein Mann einen anderen bestimmte Besitzungen durch
VOLLMACHT1 Regelungen zur Mandatierung finden sich ausschließlich im römischen Recht. Seit der Spätantike waren diesem zufolge Mandate gerichtlich zu registrieren. Die (zumeist schriftlich erteilten) Mandate konnten dabei sowohl nur äußerst begrenzten als auch sehr umfassenden Inhalts sein. Zugleich flossen auch die bislang getrennten Formen des Auftrages (bei dem der Mandatar zu einer Ausführung verpflichtet war) und der Ermächtigung (bei welcher der Mandatar zu einer Ausführung berechtigt, aber nicht zwingend verpflichtet war) im Mandat zusammen. Vgl. dazu
An meinen prächtigen Bruder2 Frater ist hier im Sinne der christlichen Anrede zu verstehen. Soundso, ich, der Soundso.
Es ist allgemein bekannt, dass mich eine schwere Krankheit niederzwingt und ich nicht in der Lage bin, mich um meine Almosen zu kümmern. Daher ersuche ich Deine barmherzige Liebe darum, dass Du um Gottes Willen aus meiner Habe an meiner statt Almosen geben und verteilen sollst. Dafür übergebe ich Dir zum heutigen Tage alle meine Besitzungen im Gau Soundso, an dem Ort, dessen Name Soundso lautet; das bedeutet Ländereien, Gehöfte, Häuser, Gebäude und was ich sonst noch habe; vollständig und zur Gänze, was auch immer man nennen oder aufzählen kann; sei es aus Eigengut3 Mit allodium wurde in der Merowingerzeit zunächst der eng mit dem erbbaren oder ererbten verbundenen und nicht auf andere Weise erworbenen Grundbesitz bezeichnet. Im Laufe der Karolingerzeit schwächte sich diese Trennung ab. Seit dem 10. Jahrhundert konnte allodium damit jede Form keinerlei Einschränkungen unterliegenden und frei verkäuflichen Grundbesitzes bezeichnen, der als Erbe weitergegeben werden konnte und für welchen lediglich an den fiscus Abgaben zu leisten waren. Vgl. dazu
Mit beigefügter eidlicher Zusicherung9 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;


Transkriptionen