Königliche Bestätigung der Freilassung eines Sklaven durch einen
VERORDNUNG FÜR EINEN SCHATZWURF1 Beim sogenannten denarialis bzw. scazuurffun „Schatzwurf“ (aus scaz „Geldstück“/„Münze“ und werfan „werfen“) wurde ein Unfreier von seinem Herrn mittels des Wurfes eines denarius freigelassen. Dieser Vorgang findet sich sowohl in der
Und2 Eine der karolingischen Überarbeitungen (M4) des Materials überliefert vor dem Text noch eine mögliche intitulatio, die den übrigen Zeugen fehlt: „Soundso durch Gottes Gnade König an unseren geschätzten getreuen Soundso…“ (ille gratia Dei rex dilecto fideli nostro illo). Durch die Verbindung von gratia Dei und rex ist diese Fassung einer möglichen invocatio jedoch eindeutig als karolingische Ergänzung gekennzeichnet. weil der vir apostolicus – oder illustris – Soundso seinen Sklaven namens Soundso in unserer Gegenwart durch seine Hand – oder [die Hand] des Soundso – als Freien3 Mit dem Begriff ingenuus wurden bereits in der römischen Kaiserzeit Freigeborene bezeichnet, gegenüber denen die Freigelassenen lange Zeit eingeschränkte Rechte genossen. Die Formulierung „jemanden freigeboren zu machen“ fordert demgegenüber die Erlangung der vollen Freiheit durch den Freilassungsakt.
Wir bestimmen also, dass der erwähnte Soundso, genauso wie auch die übrigen Hufenbauern,7 Beim mansuarius handelt es sich in der Regel um eine Liten oder Unfreien, der eine Hufe bewirtschaftet und dafür Zins oder Dienste leistet. Jüngere Urkunden, etwa Form. Imp. 1, ersetzen mansuarii an dieser Stelle durch manumissi. Vgl. dazu
Und damit man diese Urkunde als noch beständiger betrachte und über die Zeiten hinweg bewahre …