Tausch von Ortschaften, teilweise im Besitz des
TAUSCH1 Commutatio diente im frühen Mittelalter neben concambium und permutatio als eine der Bezeichnungen für die vielfältigen Formen von Tauschvorgängen, deren gemeinsames Element die Gegenseitigkeit des Vorganges war. Grundsätzlich galt, dass durch den Tausch keine der beteiligten Parteien schlechter gestellt werden durfte. Vgl. dazu
König Soundso an König Soundso.2 Im Dokument selbst ist nirgends von einem König die Rede, der Tauschpartner des Ausstellers wird lediglich als vir illuster bezeichnet. Die Adresszeile ist jedoch über weite Teile der Überlieferung hinweg konstant, was für eine ursprüngliche Lesart spricht (dazu auch
Man nimmt bei sich nichts als Verlust für den Einzelnen wahr, wenn man im Gegenzug etwas als Zugewinn erhält.
Da zwischen uns und dem vir illuster Soundso einmütig vereinbart wurde, dass wir untereinander einige Orte tauschen sollten, gaben wir ihm den Soundso genannten Ort3 Die Form locellus dient hier als „fülligere“ Alternative für locus und liefert keinen Hinweis auf die Größe. im Gau Soundso samt folgenden Pachthöfen4 Bei den colonicae scheint es sich um von abhängigen Personen bewirtschaftete Königs- oder Fiskalgüter gehandelt zu haben. Vgl.
Und jede der beiden Seiten soll sich fürderhin für alle Zeiten, das gebe Gott, über das freuen, was sie in einem Tausch10 Das (con)cambium ist aus dem spätantiken Graecolatinum cambiare „wechseln“/„tauschen“ (von κάμπτω „(das Eigentum) umlenken“) abgeleitet und bezeichnet konkret den Tausch, daneben findet sich regelmäßig das Abstraktum concambia für „Tauschgeschäft“. Noch im modernen Spanisch und im Italienischen bezeichnet cambio den „(Aus-)Tausch“ oder den „Wechsel“ (gerade auch im finanziellen Sinne). Concambium diente im frühen Mittelalter neben commutatio und permutatio als eine der Bezeichnungen für die vielfältigen Formen von Tauschvorgängen, deren gemeinsames Element die Gegenseitigkeit des Vorganges war. Grundsätzlich galt, dass durch den Tausch keine der beteiligten Parteien schlechter gestellt werden durfte. Vgl. dazu
Und damit diese Verordnung noch höhere Geltung habe und über die Zeiten hinweg bestehen bleibe, haben wir sie mit eigener Hand bekräftigt.12 Lediglich Le1 überliefert eine vollständige corroboratio. In allen anderen Abschriften ist der Wortlaut stark gekürzt. Es handelt es sich um eine „Standardformulierung“, die ein geübter Schreiber auch anhand der ersten Worte selbstständig vervollständigen konnte.