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DAMIT JEMAND DIE ERLAUBNIS HAT, DIE RECHTSANGELEGENHEITEN DER VORBESITZER ZU ÜBERNEHMEN

Es ist notwendig, die Schliche der Bösen mit königlicher Zucht zu bändigen.

Der vir apostolicus Soundso, Bischof der Stadt Soundso, – oder der vir venerabilis Abt Soundso beziehungsweise die Gottgeweihte Äbtissin Soundso des Klosters Soundsooder irgendeiner der Getreuen dieser Herrschaftenoffenbarte uns also mit einem Gesuch, das man geschickt hatteoder persönlich –, dass sowohl er selbst als auch deren Vorgänger mit Geld, das von unterschiedlichen Leuten aus deren freiem Willen heraus gespendet worden war, in unserem Reich vieles an Ländereien oder Unfreien erworben haben und weitere Leute für ihr Seelenheil mancherlei Dinge durch ihre Urkunden an dieselbe Kircheoder das Klosterübertragen haben und sie das bis heute in rechtmäßiger Weise besäßen. Um die Winkelzüge böser Leute auch in Zukunft zu bändigen, bat er darum, die Erlaubnis zu bekommen, dass er selbst oder sein Vertreter an Stelle der Vorbesitzer deren Rechtsangelegenheiten übernehmen zu dürfen, falls ihn irgendjemand wegen derselben Habe durch irgendeinen Winkelzug bedrängen will, da viele von ihnen, den Wohltätern und Verkäufern, durch die Seuche, die im Volk um sich greift oder indem sich der Lauf der Natur erfüllte, ohne Erben von diesem Licht geschieden waren.

Wisset, dass wir das um Gottes Namen willen und aus Ehrfurcht vor derselben heiligen Stätte gewährt haben. Wir bestimmen und befehlen also, dass der erwähnte Bischofoder der Abt beziehungsweise die Äbtissinsowie dessen Stellvertreter die Erlaubnis habe, an Stelle der Vorbesitzer die Rechtsangelegenheiten für dieselbe [heilige Stätte] zu übernehmen und vor Gericht zu vertreten und auf Seiten der Kircheoder seines/ihres Klostersfür eben jene Habe, wegen der sie zu diesem Zeitpunkt von irgendjemanden belästigt werden, entsprechend deren Urkunden oder aufgrund des jahrelangen Besitzens in rechtmäßiger Weise zu haften und [eben jene Habe] vor Gericht zu vertreten und über die Jahre hinweg gegen wen auch immer als Besitz zu halten.