Königliche Vollmacht für einen Bischof
DAMIT JEMAND DIE ERLAUBNIS HAT, DIE RECHTSANGELEGENHEITEN DER VORBESITZER1 Als auctor gilt der Vorbesitzer einer Sache, der im Falle einer Anfechtung des Verkaufes durch einen Dritten herangezogen und gegebenenfalls haftbar gemacht werden konnte. Ein Beispiel für Währschaftsklauseln in Kaufverträgen und damit für zu erbringende Entschädigungsleistungen durch den Verkäufer an den Käufer findet sich in
Es ist notwendig, die Schliche der Bösen mit königlicher Zucht zu bändigen.
Der vir apostolicus Soundso, Bischof der Stadt Soundso, – oder der vir venerabilis Abt Soundso beziehungsweise die Gott geweihte Äbtissin Soundso des Klosters Soundso – oder irgendeiner der Getreuen dieser Herrschaften3 Der maskuline Plural schließt die Äbtissin mit ein. – offenbarte uns also mit einem Gesuch, das man geschickt hatte – oder persönlich –, dass sowohl er selbst als auch deren4 Das eorum statt verweist auf die Mehrzahl der vorher gegebenen Auswahlmöglichkeiten. Die Gewohnheit bei mehreren Besitzern statt der entsprechenden Form von suus ein eorum zu setzen, lässt sich häufig im gallischen Raum beobachten, vgl.
Wisset, dass wir das um Gottes Namen willen und aus Ehrfurcht vor derselben heiligen Stätte gewährt haben. Wir bestimmen und befehlen also, dass der erwähnte Bischof – oder der Abt beziehungsweise die Äbtissin – sowie dessen Vertreter10 Beim advocatus der fränkischen Zeit handelte es sich zunächst um einen Rechtsbeistand, der den Besteller vor Gericht oder bei Rechtsgeschäften unterstützte. Seit Mitte des 7. Jahrhunderts tritt der advocatus vor allem als Prozessvertreter von Klerikern und Kirchen in Erscheinung. Unter Karl dem Großen wurde die Bestellung von advocati für Kirchen und Klöster verbindlich. Die Bestellung dieser advocati, oft mehrere für jedes Kloster oder Kirche, erfolgte teilweise in Kooperation von Vertretern der Kirche und dem örtlichen Grafen, teilweise durch die königlichen missi. Mit der Verstetigung des Amtes und der zunehmenden Ausweitung der Zuständigkeitsbereiche der advocati entwickelte sich die Advokatur zum festen Amt, aus dem die Vogtei hervorging. Vgl.


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