Logo: Universität Hamburg
Logo: Formulae, Litterae, Chartae
Logo: Akademie der Wissenschaften in Hamburg
Königliches Immunitätsprivileg mit Introitusverbot für eine Kirche

Königliches Immunitätsprivileg für eine Kirche auf Bitten eines Bischofs, in welchem (1) ein Introitusverbot für alle öffentlichen Amtsträger für Fälle der Rechtsanhörung oder Erhebung von Abgaben sowie ein Verbot zur Unterkunfts-, Verpflegungs- oder Bürgennahme verhängt wird und (2) die Einkünfte des dortigen fiscus der besagten Kirche zu ihrer Beleuchtung übertragen werden.

III KÖNIGLICHE IMMUNITÄT

Das höchste Andenken an unsere Herrschaft glauben wir zu fördern, wenn wir den Stätten der Kirchenoder demjenigen, den du nennen willstgeeignete Wohltaten gewähren und vom Herrn geschützt aus wohlwollender Erwägung niederschreiben, dass sie fortwährend bestehen bleiben sollen.

Also soll Eure Schlauheit erfahren, dass wir auf ein Gesuch hin dem vir apostolicus, Herrn Soundso, Bischof der Stadt Soundso, zum ewigen Lohn eine Wohltat dergestalt gewährt haben, dass kein öffentlicher Amtsträger es wagen soll, zu irgendeinem Zeitpunkt auf die Landgüter der Kirche des Herrn Soundso zu kommen, die in heutiger Zeit entweder durch unser oder wessen Geschenk auch immer besessen werden, oder die göttliche Güte fürderhin dem rechtmäßigen Vermögen eben dieser heiligen Stätte hinzufügen mag, um Rechtsangelegenheiten zu hören oder von irgendwoher den fredus einzutreiben, sondern dass durch das nun folgende eben jener Bischof und dessen Nachfolger unter dem Rechtstitel vollständiger Immunität im Namen des Herrn herrschen sollen.

Wir legen also fest, dass weder Ihr, noch eure Untergebenen, noch eure Nachfolger noch überhaupt irgendeine öffentliche Amtsgewalt es wagen soll, zu irgendeiner Zeit auf Landgüter zu kommen, die irgendwo in unserem Reich eben jener Kirche vom König oder durch die Freigiebigkeit von Privatleuten gespendet wurden oder die in Zukunft gespendet werden, um Gezänk anzuhören oder infolge irgendwelcher Rechtsfälle einen fredus zu kassieren, noch sollt ihr es wagen Unterkunft, Verpflegung oder Bürgen ( fideiussores) zu nehmen. Stattdessen soll alles, was der fiscus von dort seitens der Freien, der Unfreien und derjenigen von sonstiger Abstammung, die es auf den auf dem Grund und Boden und im Gebiet gibt oder die auf den Ländereien der vorgenannten Kirche leben, erhoffen konnte, sei es aufgrund von fredus oder woher auch immer, aus unserer Huld heraus um des künftigen Heils willen bis in alle Ewigkeit durch die Hand ihrer agentes für die Lichter eben jener Kirche dienen.

Und was wir für Gottes Namen und um unseres Seelenheils willen und auch für unsere kommenden Nachfahren voller Gottergebenheit gewährt haben, das soll weder königliche Erhabenheit noch das schreckliche Verlangen irgendeines Amtmannes zu behindern suchen. Und damit die vorliegende Urkunde (auctoritas) mit Gottes Hilfe, über gegenwärtige wie zukünftige Zeiten hinweg gleichermaßen unversehrt bleibe, haben wir beschlossen, dies unten durch Unterschriften unserer Hand zu bekräftigen.