Königliches Immunitätsprivileg für eine Kirche auf Bitten eines Bischofs, in welchem (1) ein Introitusverbot für alle öffentlichen Amtsträger für Fälle der Rechtsanhörung oder Erhebung von Abgaben sowie ein Verbot zur Unterkunfts-, Verpflegungs- oder Bürgennahme verhängt wird und (2) die Einkünfte des dortigen
Das höchste Andenken an unsere Herrschaft glauben wir zu fördern, wenn wir den Stätten der Kirchen – oder demjenigen, den du nennen willst1 Bei diesem Einschub handelt es sich um eine Ergänzung, die sich direkt an den Benutzer der Formelsammlung richtet. Der Schreiber wird darauf hingewiesen, dass sich das vorliegende Protokoll für unterschiedliche Anlässe verwenden lässt. Interessant ist hier auch das Verb dicere „sagen“. Möglicherweise wählte der Urheber der Sammlung hier dicere statt z.B. scribere, um den oralen Charakter der Urkundenpraxis, also das öffentliche Verlesen zu betonen. – geeignete Wohltaten gewähren und vom Herrn geschützt aus wohlwollender Erwägung niederschreiben, dass sie fortwährend bestehen bleiben sollen.
Also soll Eure Schlauheit erfahren, dass wir auf ein Gesuch hin dem vir apostolicus, Herrn Soundso, Bischof der Stadt Soundso, zum ewigen Lohn eine Wohltat dergestalt gewährt haben2 Die hier vewendete Anrede solertia uestra findet ihre Entsprechung in der Immunitätsformel weiter unten (neque uos neque iuniores neque successores uestri). Die so hergestellte Kommunikationssituation findet sich regelmäßig in merowingischen Privilegien im Zusammenhang mit der Befreiung von Lasten (erstmals:
Wir legen also fest, dass weder Ihr, noch eure Untergebenen, noch eure Nachfolger noch überhaupt irgendeine öffentliche Amtsgewalt es wagen soll, zu irgendeiner Zeit auf Landgüter zu kommen, die irgendwo in unserem Reich eben jener Kirche vom König oder durch die Freigiebigkeit von Privatleuten gespendet wurden oder die in Zukunft gespendet werden, um Gezänk anzuhören oder infolge irgendwelcher Rechtsfälle einen fredus zu kassieren, noch sollt ihr es wagen Unterkunft, Verpflegung oder Bürgen ( fideiussores5 Fideiussores (Personen, die für eine andere Person einstehen müssen) sind aus dem römischen Recht als Bürgen bekannt (vgl. dazu
Und was wir für Gottes Namen und um unseres Seelenheils willen und auch für unsere kommenden Nachfahren voller Gottergebenheit gewährt haben, das soll weder königliche Erhabenheit noch das schreckliche Verlangen irgendeines Amtmannes zu behindern suchen. Und damit die vorliegende Urkunde (auctoritas) mit Gottes Hilfe, über gegenwärtige wie zukünftige Zeiten hinweg gleichermaßen unversehrt bleibe, haben wir beschlossen, dies unten durch Unterschriften unserer Hand zu bekräftigen.