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FALLS IRGENDJEMAND EINE BESITZUNG EINES ANDEREN, DIE ER BEWIRTSCHAFTET, ALS EIGENTUM IN SEINEN BESITZ BRINGEN MÖCHTE UND NICHT KANN UND SIE DANACH ZUR PREKARIE ERHÄLT

An den erlauchten Herrn und mir zu eigenen Herrn Soundso, der Soundso. Da ich auf den Rat böser Männer hin versuchte, michwas mir nicht erlaubt worden warwegen Eures Landes am Ort, der Soundso heißt und den ich bewirtschafte, aufzulehnen und dasselbe Land als Eigentum in meinen Besitz bringen [wollte] und es nicht vermochtewas die Ordnung ja auch nicht gebotund Ihr und Eure agentes es in Euren Anteil zurückgerufen und uns von dort vertrieben habt, aber es uns danach auf Bitten von Männern guten Leumunds zur Bewirtschaftung zurückgegeben habt, haben wir Eurer Herrschaftlichkeit diese Prekarie ausgestellt, auf dass es Euch gefalle, dass wir es ohne irgendeinen Nachteil für Euch halten mögen. Wir geloben alles zu leisten, was die übrigen, die Euch pachtpflichtig sind, erbringen. Falls wir das nicht erbringen und daher nachlässig, säumig oder widerspenstig sein sollten, sollen wir aufgrund dieser Prekarie, so als ob sie stets auf fünf Jahre verlängert worden wäre, öffentlich verurteilt werden, wie es das Gesetz für Säumige und Nachlässige vorsieht, und Ihr sollt die Macht haben, uns von demselben Land zu vertreiben.

Die Prekarie wurde da und da ausgestellt, an dem und dem Tag im Soundsovielten Jahr Königs Soundso.