Prekarie eines Ehepaares, adressiert an einen Bischof, über das Landgut einer Kirche, welches dieses Paar einer Kirche geschenkt und von dieser als lebenslanges
PREKARIE1 Das frühmittelalterliche precarium findet sich in stark zunehmendem Maße seit dem ausgehenden 7. Jahrhundert in den Quellen. Mit dem precarium wurde Grundbesitz übertragen, wobei das Eigentum am übertragenen Land beim Geber verblieb, während dem Empfänger das Recht zum Nießbrauch eingeräumt wurde. Verbunden war diese Übertragung in der Regel mit der Verpflichtung zu Abgaben und Diensten, wobei die genauen Bedingungen flexibel ausgehandelt werden konnten. Vgl. dazu
An den heiligen Herrn, dem wir auch aufgrund eines apostolischen Stuhls Ehre erweisen müssen, und Vater in Christo, Bischof Soundso, [ich,] der Soundso, und meine Gemahlin, die Soundso.
Vielen ist bekannt, dass wir um den Namen des Herrn willen unser Soundso genanntes Landgut, das im Gau von Soundso liegt, alles, was wir dort irgendwo als Besitz haben, zur Gänze mit einem Schreiben über unsere Abtretung3 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl.
Und Ihr habt es für die oben genannte Kirche empfangen. Aber es war freilich daraufhin unsere Bitte, und Eure Güte und Frömmigkeit gewährten es, dass Ihr uns gestattet, dasselbe Landgut, solange wir am Leben sind oder solange derjenige von uns, der seinen Partner überlebt haben wird, am Leben ist, nach Art des Nießbrauchs4 Im klassischen römischen Recht bezeichnete ususfructus ein persönliches Nutzungsrecht das weder übertragen noch vererbt werden konnte. In der Spätantike wurde ususfructus zum Terminus für jede Art eingeschränkten Eigentums (entgegen dem Volleigentum, einem dauerhaften und übertragbaren Recht). Vgl. dazu